Die Geschichte der Mama O.

Gesellschaft

Für mich begann die Geschichte mit einem Anruf nach einer Sendung, in der die Mutter eines Kindes mit Down-Syndrom bei mir im Studio zu Gast war.
Diese Mutter hatte von den Widrigkeiten berichtet, die ihr, auf Grund der ‚Behinderung’ ihrer Tochter, von Institutionen und Behörden in den Weg gelegt wurden.

Die Anruferin war durch das Gehörte ermutigt worden. Sie hatte sich ein Herz gefasst, und spontan zum Telefonhörer gegriffen, bevor sie der Mut, den sie plötzlich spürte, wieder verließ.
Mutlosigkeit und Verzweiflung waren mittlerweile nämlich zu den bestimmenden Elementen ihres Alltags geworden.

Eines ihrer Kinder war 24 Jahre zuvor auch mit dem berüchtigten Quentchen zuviel – dem doppelten Chromosom 21 – vom Schöpfer bedacht worden.
Was der alte Herr sich dabei denkt, wenn er so etwas macht, werden wir wohl nie ergründen können.

Diese Tatsache hat sie auch nie aus der Bahn geworfen. Über die anfänglich ‚schiefen’ Blicke der Nachbarn hat sie hinweggesehen – über die ‚schrägen’ Anspielungen im Kollegen- und Bekanntenkreis hat sie hinweggehört.
Wie konnte sich eine 43 jährige, ledige Mutter zweier schon großer Töchter auch erdreisten, noch ein Kind in die Welt zu setzen. Man wußte doch allgemein, daß ‚so etwas’ nicht gut gehen konnte.

Das alles hatte sich aber relativ schnell gelegt. Die Fürsorge, mit der sie fortan ihren Sohn umgab, bewirkte ein Umdenken in ihrer Umgebung. Zumindest scheinbar.
Scheinbar deshalb, weil ihr Lebensgefährte – der Vater ihres Kindes – eines Tages Abstand von ihnen nahm. Er trennte sich von ihr und dem gemeinsamen Sohn.
Der Druck und die Ablehnung, die von einer ihrer Töchter ausgingen, waren für ihn unerträglich geworden.
Auch das hat sie akzeptiert, und ihren Sohn künftig alleine umsorgt. Sie war plötzlich eine alleinerziehende berufstätige Mutter – wie es im neudeutschen Sprachgebrauch so schön heißt.

Alles hat sie gemeistert – auch das zusätzliche, jahrelange ‚sich kümmern’ um ihre eigene Mutter, die im hohen Alter intensiver Pflege bedurfte, zwang sie nicht in die Knie.

Das Leben im kleiner gewordenen Familienkreis lief seinen gewohnten Gang. Der Sohn wurde größer, die Mama wurde älter, und sah schon ihrem Ruhestand entgegen.
Die Großmutter starb, und die Gemeinschaft wurde noch kleiner.
Jetzt hatte sie noch mehr Zeit für den Sohnemann.

Der junge Mann, der er mit seinen 18 Jahren geworden war, benötigte nun einen Betreuer. Juristisch gesehen, gesetzmäßig. Damit auch alles seine Ordnung hat.
In Ordnung, Gesetz ist Gesetz – dachte die Mama, und ließ sich vom zuständigen Gericht als ehrenamtliche Betreuerin bestellen.
Es würde sich ja im täglichen nichts ändern – außer, daß eine Akte angelegt, und sich die Papierberge häufen würden.
Und wieder lief alles seinen gewohnten Gang. Scheinbar.

Die Mama war sich gar nicht der Tatsache bewußt geworden, daß sie in der Beziehung zu ihrem Sohn in die zweite Reihe verfrachtet worden war. Ein Amt hatte den Platz in der ersten Reihe für sie eingenommen.
Klar wurde es ihr erst, nachdem sie die Unbilden eines Wohn-ortwechsels auf sich genommen hatte. Mit dem Umzug in einen anderen Ort – in die Nähe der Behinderteneinrichtung in der ihr Sohn seit Jahren heimisch war – sollte das Leben für sie beide leichter werden.

Auf den Rat der Mitarbeiter ihrer Krankenkasse hin nahm sie das erste Mal in den langen Jahren Urlaub von der Betreuung, um den Umzug in Ruhe bewerkstelligen zu können.
Für den Sohn wurde während dieses Zeitraumes eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung bewilligt.

Der Umzug ging über die Bühne, und mit jedem Stück Möbel, welches in das neue Heim verfrachtet wurde, wuchs die Freude auf das ‚wieder Beisammensein’ in der neuen Bleibe.
Wie heißt es aber so treffend in einem bekannten Schlager: „Freu dich nur nicht zu früh …“
Es blieb nämlich bei der Vorfreude. Nix war mit ‚wieder Beisammensein’ im neuen Heim.

Es wurde amtlicherseits bestimmt, daß der Sohn künftig in der stationären Einrichtung seinen ständigen Aufenthaltsort erhielt.
Es sei an der Zeit, tönte es aus ‚berufenem Munde’, das Mutter – Kind Verhältnis zwischen der Betreuerin und dem Betreuten in ein Mutter - Sohn Verhältnis umzuwandeln.
Dieser Wechsel könne sich nur in einer Behinderten-einrichtung vollziehen, und nur durch den Wechsel in der Betreuung. Ein Berufsbetreuer wurde für ihren Sohn bestellt
Und damit Basta.
So entschied es die scharfkantige Richterin am zuständigen Gericht, nachdem sie die Argumente der Amtsvertreter und Heimbetreiber genügend gewürdigt hatte.
Und noch eines hat die ‚ehrwürdige Frau Richterin’ getan – sie hat in der ‚Sache’ entschieden, ohne die Mama anzuhören.
Die schriftliche Ladung zur richterlichen Anhörung erreichte die Mutter erst, als ‚Ihre Gnaden’ schon entschieden hatte, zu entscheiden.
Nicht daß jetzt irgendjemand irgendwem eine böse Absicht unterstellt – das war ganz sicher nur eine kleine Schlamperei innerhalb der Geschäftsstelle. Es kann ja schon mal passieren, daß die untergeordneten Angestellten eines Gerichtes mit einer galoppierenden Richterin nicht Schritthalten können.

Leicht Schritthalten mit der Sachwalterin des Rechts konnte aber der umgehend bestellte Berufsbetreuer – denn noch bevor die Mama von der richterlichen Entscheidung Kenntnis erhielt, erhielt sie eine Eilentscheidung des Berufsbetreuers.
Der gute Mann hatte nichts Wichtigeres zu tun, als der Mutter mitzuteilen, sie dürfe aus stichhaltigen Gründen ihren Sohn nur noch dreimal die Woche – und zwar unter der Aufsicht von Heimmitarbeitern – für jeweils zwei Stunden besuchen. Und wieder hieß es Basta.

Diese sog. ‚stichhaltigen Gründe’ entpuppten sich in den folgenden, endlos scheinenden Widerspruchsverfahren als an den Haaren herbeigezogene Anschuldigungen und Argumente. Zum Teil stammten sie von Personen, die aus ihrer persönlichen Vergangenheit heraus meinten, der Mutter noch offene Rechnungen präsentieren zu müssen. Und jetzt sahen sie die Gelegenheit dafür gekommen.
Sie verbündeten sich mit denen, die, aus verschiedenen anderen Beweggründen heraus, daran interessiert waren, den Sohn in einer stationären Einrichtung zu belassen.
Unterstützung und Hilfe in ihrem Bemühen, ihren Sohn wieder in sein Zuhause zu holen, erhoffte die Mama sich von diversen Advokaten – von Anwälten des Rechts, wie sie dachte.

Außer, daß ihr für jeden Federstrich der Juristen gepfefferte Gebührenrechnungen in die Stube flatterten, tat sich aber nichts. Am Ende hörte sie jedesmal nur ein tiefes Bedauern, und die Aussage: „Es hat keinen Zweck, da ist nichts zu machen.“
Einzig ein Rechtsanwalt im Ruhestand – selber Vater eines Kindes mit Down-Syndrom, zu dem ihr ein Bekannter den Kontakt vermittelte – machte sich die Mühe, dem Vormundschaftsgericht das Geschehen ausführlich, und verständlich, darzulegen. Dieses Licht in ihrem dunklen Alltag verlosch leider kurz darauf – der Anwalt verstarb.

Die Mutter war inzwischen mit ihren Kräften am Ende. Die Art und Weise, in der man sie überall behandelte, ließen ihre Nerven barfuß über Scherben gehen.

Als neurotisch und querulantisch abqualifiziert, begegnete man ihr allerorts, als wäre sie Luft. Der richterlich bestellte Verfahrenspfleger – natürlich auch ein niedergelassener Anwalt der Rechte – ließ, wohl versehentlich, einmal die Hosen runter, als er in einem Schriftsatz an das Gericht die ‚ständigen Widersprüche’ der Mutter gegen die Amts-entscheide als Begründung für deren Untauglichkeit als Betreuerin anführte. (Wo kommen wir mit dem Staat denn hin, wenn von amtlicher Seite tatenlos zugesehen wird wie einfache Bürger anfangen zu denken – und dann gar noch widersprechen)
Es ging soweit, daß im Heim, während ihrer Besuche bei ihrem Sohn, das Personal nicht mehr mit ihr sprach.
Eher das Gegenteil war der Fall – sie wurde unablässig von misstrauischen Augen beobachtet, als wenn sie jeden Moment silberne Löffel stehlen wolle.
Unterschwellig wurde der Mutter sogar unterstellt, mit ihrem Sohn eine sexuelle Beziehung unterhalten zu haben.

Das Beschwerde- und Entscheidungshin und -her zwischen Betreuungsamt, Amts-, Land- und Oberlandesgericht gipfelte letztendlich in der Ablehnung, der Forderung der Mutter auf Wiedereinsetzung als Betreuerin, durch die angerufene Kammer. Der Kammervorsitzende schickte dem lapidaren ‚NEIN’ freundlicherweise noch die Erklärung hinterher, daß eine weitergehende Beschwerde gegen die Entscheidung zwar zulässig sei, aber wegen der klar dargelegten formal-juristischen Ausführungen des zuständigen Amtsgerichts völlig aussichtslos sei.

Genau in diese Kerbe schlug dann auch der letzte Rechts-anwalt, den sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hatte. Er sagte ihr wörtlich: „Die ganze Sache ist juristisch ausgereizt. Es bleibt für sie nur noch, meine Bemühungen auszugleichen. Die Rechnung wird ihnen zugeschickt.“

Das hat die Mama dann auch getan, als sie die Liquidation erhielt, denn jede Arbeit ist schließlich ihres Lohnes wert.
Sie hat aber auch noch etwas anderes getan – und zwar etwas, von dem sie während der lange währenden Auseinander-setzungen nicht den Schimmer einer Ahnung besaß.
Wer hätte es ihr auch sagen sollen – Rechtsanwälte besitzen davon ja anscheinend keine Kenntnisse.

Die Mama hat sich in ihrer Not, und am Ende ihrer Kräfte, mit einer Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straß-burg gewandt.
Und siehe da – fast wäre man geneigt zu sagen, es geschehen noch Zeichen und Wunder – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Hilferuf gehört, und ihre Beschwerde zur Entscheidung angenommen.

Am Schluß bleibt mir nur noch zu sagen: Schauen wir mal, was dabei herauskommt.

ee

Bürgerreporter:in:

Ewald Eden aus Wilhelmshaven

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