Wie reklamiere ich richtig?

Wie reklamiere ich richtig?
Verbraucherzentrale berät kostenlos zu Gewährleistungsrechten

Osterode, 29.05.2013. Der teure Laptop lässt sich nach vier Wochen nicht
mehr einschalten, das neue T-Shirt gefällt zu Hause doch nicht mehr und der
reduzierte Föhn funktioniert nicht – welche Rechte und Möglichkeiten hat man
als Verbraucher in solchen Fällen?

Während einer bundesweiten Aktionswoche der Verbraucherzentralen vom
3. bis 7. Juni 2013 können sich Verbraucher in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Thema Gewährleistungsrechte
informieren. Neben verschiedenen Info-Materialien bieten die
Beratungsstellen in dieser Woche auch kostenlose Kurzberatungen zum Thema
an. Dabei geht es unter anderen um folgende Fragen: Was ist der Unterschied
zwischen Gewährleistung und Garantie? Welchen tatsächlichen Anspruch hat der
Käufer und was heißt reine Kulanzentscheidung? Worin unterscheiden sich
Mangel und Verschleiß?

„Wenn es um Gewährleistungsrechte und Garantie geht, kennen Verbraucher
häufig nicht genau ihre Rechte und Händler weisen tatsächlich bestehende
Ansprüche mit falschen Argumenten zurück. Beides erschwert es dem
Verbraucher erheblich, sein defektes Produkt richtig zu reklamieren“, sagt
Annette Leditschke-Friederichs, Beraterin der Verbraucherzentrale Osterode.

Wer einfach nur sein Wissen testen möchte, kann dies auch mit einem kleinen
Quiz ab 1. Juni 2013 auf der Internetseite
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de tun. Auf 18 Fragen – direkt aus dem
Verbraucheralltag gegriffen – gibt es die richtigen Antworten.

Gewährleistung und Garantie: Nach den gesetzlichen Regelungen stehen Käufern
grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware
Gewährleistungsansprüche zu. Diese bestehen nur, wenn der Mangel bereits bei
Übergabe vorlag. Während der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware ist
der Beweis dessen für den Käufer einfacher. Denn es wird gesetzlich
vermutet, dass in diesem Falle der Fehler bereits von Anfang an bestand.
Dies bedeutet: Der Verkäufer müsste nachweisen, dass der Käufer diesen
Mangel selbst verursacht hat. Für die restlichen achtzehn Monate hingegen
muss dagegen der Käufer beweisen, dass das Produkt von vornherein fehlerhaft
war. Dies wird in den meisten Fällen nur schwer gelingen. Ob überhaupt ein
Mangel vorliegt, muss während des gesamten Gewährleistungszeitraumes von
zwei Jahren jedoch der Käufer nachweisen.
Strikt von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Sie ist
eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers – er muss diese
also nicht gewähren. Tut er es dennoch, kann er den Umfang und die
Modalitäten der Garantie selbst bestimmen. In vielen Fällen muss daher genau
abgewogen werden, auf welchen Anspruch man sich stützen möchte, denn
Voraussetzungen und Folgen können sich erheblich unterscheiden.

Die Aktion findet im Rahmen des vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Projektes Wirtschaftlicher
Verbraucherschutz statt.

Bürgerreporter:in:

Winfried Kippenberg aus Bad Grund (Harz)

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