Minijob-Newsletter - Nr. 2/2013

Die Bezeichnung "Job" ist schon eine Verniedlichung von Arbeitsplätzen, die meist weder ordentlich bezahlt sind und nicht selten mit schlechten Arbeitsbedingungen einher gehen.
Die Arbeitsgesetze (im dtv- oder Beck-Verlag ca. 10 Euro) gelten genauso für geringfügig Beschäftigte, wie für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte: Entgeltfortzahlung bei Krankheit und selbstverständlich für den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen.

Diese Newsletter informieren über die Berechnung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie über einen neuen Online-Beitragsrechner auf der Homepage der Minijob-Zentrale.

+++ Versicherungspflicht in der Rentenversicherung +++

Minijobber unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie die Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen haben. Hierdurch erwerben sie einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Leistungspaket beinhaltet zum Beispiel Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Minijobber, die die Vorteile der Rentenversicherungspflicht nicht nutzen möchten, können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Ausführliche Informationen zur Rentenversicherungspflicht finden Sie unter: http://www.minijob-zentrale.de/versicherungspflich...

In jedem Fall ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Ihre zuständige Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemei...

+++ Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge +++

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Er beträgt 15,0 Prozent des Arbeitsentgelts beziehungsweise 5,0 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten.

Neben dem Arbeitgeber wird der Minijobber an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt, wenn

- der Minijob nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurde oder wird und der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt oder

- in einem vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen Minijob das Arbeitsentgelt auf über 400 Euro (maximal 450 Euro) angehoben wurde oder wird und der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt oder

- der Minijobber die Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen hat, das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt und er per schriftlicher Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hat, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,also auch nach dem 31. Dezember 2012, mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden.

Der Arbeitnehmeranteil des Minijobbers ermittelt sich in beiden Fällen wie folgt:

Gesamtbeitrag = 18,9 Prozent des Arbeitsentgelts
(Voller Beitrag zur Rentenversicherung) (mindestens von 175 Euro)
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Arbeitgeberanteil:
Pauschalbeitrag im gewerblichen Bereich = 15,0 Prozent des Arbeitsentgelts
Pauschalbeitrag im Privathaushalt = 5,0 Prozent des Arbeitsentgelts
------------------------------------------------------------------------------------
Arbeitnehmeranteil: = Voller Beitrag zur Rentenversicherung
abzüglich Pauschalbeitrag des Arbeitgebers

Beispiel 1 - Minijob im gewerblichen Bereich:

Ein Minijobber ist seit dem 1. Januar 2013 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro beschäftigt.

Gesamtbeitrag (18,9 Prozent von 300 Euro) = 56,70 Euro
- Arbeitgeberanteil (15,0 Prozent von 300 Euro) = 45,00 Euro
-------------------------------------------------------------------
= Arbeitnehmeranteil (56,70 Euro abzüglich 45,00 Euro) = 11,70 Euro

Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag (11,70 Euro) entspricht 3,9 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

Beispiel 2 - Minijob im Privathaushalt:

Eine Haushaltshilfe ist seit dem 1. Januar 2013 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro im Privathaushalt beschäftigt.

Gesamtbeitrag (18,9 Prozent von 300 Euro) = 56,70 Euro
- Arbeitgeberanteil ( 5,0 Prozent von 300 Euro) = 15,00 Euro
-------------------------------------------------------------------
= Arbeitnehmeranteil (56,70 Euro abzüglich 15,00 Euro) = 41,70 Euro

Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag (41,70 Euro) entspricht 13,9 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

+ Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro +

Bei der monatlichen Berechnung des Pflichtbeitrags zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass dieser seit dem 1. Januar 2013 immer von mindestens 175 Euro (2012 = 155 Euro) zu berechnen ist. Der Beitrag, der mindestens zu zahlen ist, beläuft sich damit im Jahr 2013 auf 33,08 Euro (18,9 Prozent von 175 Euro). Die so genannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 Euro unterschreitet.

Übt ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Unberücksichtigt bleiben nur Entgelte aus rentenversicherungsfreien Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und unter das alte Recht fallen. Erst wenn nach der Addition aller Arbeitsentgelte der Grenzbetrag von 175 Euro weiterhin unterschritten wird, ist dieser für die Beitragsberechnung maßgebend.

+ Arbeitsentgelte von weniger als 175 Euro +

Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, ist der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung von 175 Euro zu berechnen. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag (15,0 Prozent des Arbeitsentgelts beziehungsweise 5,0 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) ist jedoch stets vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmer übernimmt in diesen Fällen mit seinem Beitragsanteil die Differenz zum insgesamt zu zahlenden Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 33,08 Euro (18,9 Prozent von 175 Euro).

Der Beitragsanteil des Minijobbers ermittelt sich wie folgt:

Gesamtbeitrag = 18,9 Prozent von 175 Euro = 33,08 Euro
Voller Beitrag zur Rentenversicherung
--------------------------------------------------------------------------------------
Arbeitgeberanteil:
Pauschalbeitrag im gewerblichen Bereich = 15,0 Prozent des Arbeitsentgelts
Pauschalbeitrag im Privathaushalt = 5,0 Prozent des Arbeitsentgelts
--------------------------------------------------------------------------------------
Arbeitnehmeranteil: = Voller Beitrag zur Rentenversicherung
abzüglich Pauschalbeitrag des Arbeitgebers

Diese Fallkonstellation kann bei sehr geringen Arbeitsentgelten dazu führen, dass kein Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt und der Minijobber dem Arbeitgeber darüber hinaus eventuell noch einen Restbetrag zu erstatten hat.

Wenn der Arbeitnehmer von der Zahlung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung freigestellt werden möchte, kann er sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Beispiel:
Eine Haushaltshilfe ist seit dem 1. Januar 2013 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 30 Euro im Privathaushalt beschäftigt. Sie übt diese Tätigkeit an einer Stunde in der Woche aus.

Gesamtbeitrag (18,9 Prozent von 175 Euro) = 33,08 Euro
- Arbeitgeberanteil ( 5,0 Prozent von 30 Euro) = 1,50 Euro
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= Arbeitnehmeranteil (33,08 Euro abzüglich 1,50 Euro) = 31,58 Euro

Der Arbeitnehmeranteil übersteigt das tatsächliche Arbeitsentgelt. Es wird folglich kein Arbeitsentgelt ausgezahlt. Der Minijobber muss an den Arbeitgeber noch 1,58 Euro (31,58 Euro abzüglich 30,00 Euro) entrichten.

+ Beitragsberechnung in Teilmonaten +

Beginnt oder endet ein rentenversicherungspflichtiger Minijob im Laufe eines Monats oder liegt eine Arbeitsunterbrechung (zum Beispiel unbezahlter Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) vor, ist eine anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anzusetzen. Diese ermittelt sich nach folgender Formel:

175 Euro x Beschäftigungstage / 30 = anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Hinweis:
Dauert die Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung maximal einen Monat an, erfolgt keine Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

+++ Beitragsrechner +++

Für die einfache Berechnung der zu zahlenden Beiträge stellt Ihnen die Minijob-Zentrale als Arbeitshilfe zwei Abgabenrechner zur Verfügung. Je nachdem, ob es sich um einen Minijob im Privathaushalt oder im gewerblichen Bereich handelt, kann entweder der Haushaltsscheck-Rechner oder der Minijob-Rechner verwendet werden.
Hier gelangen Sie zu den Rechnern: http://www.minijob-zentrale.de/tools_und_hilfen

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Minijob-Zentrale

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http://www.minijob-zentrale.de unter dem Servicepunkt "Newsletter".
Die nötigen Informationen zu allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 Telemediengesetz und § 55 Rundfunkstaatsvertrag finden Sie in unserem Impressum unter: http://www.minijob-zentrale.de/lang_DE/nn_10152/DE...
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Bürgerreporter:in:

Ingeborg Steen aus Moormerland

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