Bausparen, Teil 1 – Einleitung

Für Bausparkassen gibt es ein eigenes Gesetz, herunterzuladen von der Seite des Bundesjustizministeriums unten www.bmj.de ’ Service -> Bundesrecht im Internet ’ Gesetze im Internet ’ Gesetze/Verordnungen ’ B ’ {Abkürzung der gewünschten Vorschrift, hier also: BauSparkG oder BausparkV oder BauSparVertrAbwV oder BauSparVertrAbwV2}.
BauSparkG, „Gesetz über Bausparkassen“ vom 16.11.1972 ist die wesentliche wichtige Vorschrift.
BausparkV, „Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung – BausparkV“ vom 19.12.1990 behandelt diese Spezialfrage.
BauSparVertrAbwV „Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen“ vom 09.06.1933 dürfte heute, trotz Krise heute wie damals, keine praktische Bedeutung haben.
BauSparVertrAbwV 2, „Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen“ vom 07.09.1934 dürfte heute ebenfalls keine praktische Bedeutung haben.
Das Wort „Bausparkasse“ sowie der Wortstamm „bauspar“ sind im Gesetz über Bausparkassen geschützt. Der Tätigkeitsbereich einer Bausparkasse ist in diesem Gesetz weitgehend festgelegt. Daher sind die Angebote aller in Deutschland arbeitenden Bausparkassen recht ähnlich, aber nicht gleich. Auch die Rechtsform ist vorgeschrieben: Aktiengesellschaft (AG) oder öffentlich-rechtlich.
Grundlage ist der „Bausparvertrag“, der immer auf eine bestimmte Summe, die „Bausparsumme“ lautet. Die Bausparsumme wird in den „Bausparbedingungen“ der Bausparkasse meist auf volle tausend festgesetzt. Die Mindestbausparsumme ist heute oft 10.000.
Entsprechend der Konstruktion des Bausparens teilt sich die Bausparsumme immer in einen anzusparenden Teil und einen Darlehensteil, das „Bauspardarlehen“, das die Bausparkasse vergibt. Der Darlehensteil ist immer die Differenz zwischen dem angesparten bei „Zuteilung“ erreichten Guthaben und der Bausparsumme. Der Übergang von der Sparzeit zur Darlehenszeit wird durch die „Zuteilung“ geregelt.
In dieser Reihe werden die wesentlichen Teile eines Bausparvertrages sowie die Modifikationsmöglichkeiten des Standardmodells dargestellt. Die Bausparbedingungen sind wegen der engen gesetzlichen Vorgaben in der Systematik bei allen Bausparkassen sehr ähnlich. Ich empfehle, sich von einer Bausparkasse diese Bedingungen zu beschaffen (herunterladen von deren Seite). In dieser Reihe werden viele Vorgaben dieser Bedingungen besprochen und zwar nicht so sehr formal juristisch sondern bezogen auf ihre praktischen Wirkungen für den Bausparer.
Die Bausparkassen gliedern ihr Angebot in Tarife, die sich in den wichtigen Kennzahlen unterscheiden. Die Bausparbedingungen gelten dann gesondert nur für einen Tarif oder, vereinfacht zusammengezogen, für alle, dann aber sind sie an den relevanten Stellen entsprechend der Zahl der Tarife aufgesplittert. Dies vereinfacht zwar einerseits den Vergleich der Tarife, erschwert aber ihre Lesbarkeit.
Die klassische Baufinanzierung ist gegliedert in: 1. Rang: bis 40 Prozent der Gesamtkosten; 2. Rang: die folgenden bis 60 Prozent; der Rest sollte möglichst Eigenkapital sein. Die Bausparkassen gehen mit ihren Darlehen in den Bereich des 2. Rangs, allerdings, wenn die 1. Rangstelle frei ist, auch da hinein. Allerdings gehen typische Kreditgeber (Versicherungen) inzwischen auch in den Bereich der 2. Rangstufe. So wird die ganze Baufinanzierung immer mehr zu einer Abwägung der Kosten der unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten. Für die Praxis ist hier der Einsatz eines Tabellenkalkulationsprogramms sinnvoll. Auch dazu an anderer Stelle mehr.

Glossar
Mindestsparzeit: Die Zeit, die mindestens vom Beginn des Bausparvertrages an vergehen muss damit der Vertrag zugeteilt werden kann. Diese Zeit ist in den Bausparbedingungen geregelt. Sie liegt heute um ein Jahr. Die Mindestsparzeit hat keine praktische Bedeutung. Sie kann überhaupt nur wirksam werden, wenn ein Bauspartarif neu aufgelegt wird und zwar auch nur für die ersten Bausparverträge (an die ein Normalbausparer aber praktisch nicht heran kommen wird).
Mindestsparguthaben: Das in den Bausparbedingungen (für diesen Tarif) festgelegte Guthaben - gemessen als Anteil der Bausparsumme - , das mindestens erreicht werden muss, damit der Vertrag zugeteilt werden kann. Das Mindestguthaben liegt üblicherweise, je nach Tarif, bei 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme.

28.07.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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