Rente – Grundlagen einer allgemeinen Altersversorgung; Teil 9

9. Ergebnis

Das Ergebnis dieser Grundlagenbetrachtung ist:
Die Bevölkerungsstruktur ist das langfristige Schicksal eines Volkes. Änderungen sind nur im Laufe von Jahrzehnten möglich. Die Folgewirkungen haben Reichweiten von über einem Jahrhundert. Für uns gilt: Die Lebenserwartung steigt ständig an, insbesondere in den hohen Altern. Die Zahl der Geborenen liegt seit mehr als einem viertel Jahrhundert mit rund 1,4 je Frau erheblich unter dem erforderlichen Wert von 2,1; wir haben eine langfristig unaufhaltsam schrumpfende Bevölkerung.
Die für die nächsten Jahrzehnte zu erwartende Bevölkerungsentwicklung in Deutschland lässt ein starkes Ansteigen der älteren, im Rentneralter sich befindenden Bewohner erwarten. Die Zahl der Altersrentner wird sich voraussichtlich verdoppeln.
Bei gegebener Bevölkerungsstruktur bestimmt das Renteneintrittsalter die Altenlastquote oder umgekehrt die als erträglich angesehene Altenlastquote das früheste Renteneintrittsalter.
Bei steigender Restlebenserwartung in den hohen Altern muss das Renteneintrittsalter dieser Entwicklung angepasst werden. Die längere Lebenserwartung macht eine Erhöhung des Renteneintrittsalters von heute 65 Jahren auf 70 Jahre oder noch höher erforderlich.
Es gibt keine Altersversorgung ohne eine hinreichende Zahl eigener Kinder. Bei der für uns geltenden Sterbetafel sind das rund 2,1 Kinder je Frau. Liegt die Kinderzahl darunter, so haben wir eine schrumpfende Bevölkerung mit den sich daraus ergebenden langfristig wirkenden Problemen für die Altersversorgung.
Die Rente muss dynamisiert bleiben. Als Bezugsgröße sollte ein Durchschnitt der gesamten jährlichen Einkommen aller natürlichen Personen genommen werden. Technisch wäre diese Forderung durch das deklarierte Einkommen zur Einkommensteuer ohne besonderen Verwaltungsaufwand realisierbar.
Die beste und problemloseste Altersversorgung sind immer noch die eigenen Kinder. Nur wenn dies nicht reicht, entstehen Versicherungs- und damit deren Finanzierungsprobleme. Zur Finanzierung einer allgemeinen gesetzlichen Altersversorgung bietet sich allein das Umlageverfahren an. Eine Eigenversorgung durch Kapitalansammlung kann und soll das umlagefinanzierte System unterstützen und ergänzen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Altersversorgung müssen den individuellen Vorleistungen angepasst werden. Bei der Lastentragung muss auch die Last der Kinder angemessen berücksichtigt werden. Dies ist der Generationenvertrag über alle drei Generationen.
Die gesetzliche Altersversorgung ist zwingend erforderlich. Sie kann aber nicht in der heutigen Form unverändert fortgesetzt werden, sie ist reformbedürftig. Die Reform muss unverzüglich begonnen werden.
Die Zusatzversorgung durch den Arbeitgeber ist eine Missgeburt. Sie ist zum einen ein Teil einer Zwangsversorgung und zum anderen Teil eine Variante der privaten Eigenvorsorge, allerdings mit dem entscheidenden Nachteil, dass der Begünstigte keine Möglichkeit hat, selbstverantwortlich zu entscheiden. Die Zusatzversorgung durch den Arbeitgeber kann aus allen Überlegungen zur Altersversorgung gestrichen werden.
Die private Eigenvorsorge ist ein wesentlicher und entscheidender Teil der Altersversorgung. Die private Eigenvorsorge sowie die gesetzliche Altersversorgung ergänzen sich gegenseitig, sie sind gleichberechtigte Teile einer Versorgung.

10. Kenndaten und Einzelfragen einer allgemeinen Altersversorgung

10.1 Kenndaten einer gesetzlichen Altersversorgung

Allgemein
Das Recht muss klar und einfach sein, sodass es von der Bevölkerung leicht durchschaut werden kann.
Das Recht muss wenig Eingriffsmöglichkeiten für manipulationslüsterne Politiker bieten.
Das System muss so konstruiert sein, dass es sich nicht selbst unmöglich macht: Es muss die Tatsache berücksichtigen, dass es um einen Drei-Generationen-Vertrag geht.
Versichert sind alle Deutschen, gleichgültig, ob sie sich im Inland oder Ausland aufhalten.
Versichert ist allein die Altersversorgung. Die Altersversorgung wird in Form einer Geldrente gezahlt.
Die Rente wird nur auf Antrag gezahlt.
Es gibt keine Wartezeit.
Es gibt Zuschläge für verspäteten Renteneintritt und Abschläge für vorzeitigen Renteneintritt bezogen auf die Rentenhöhe bei normgerechtem Renteneintritt.
Es gibt kein Mindesteintrittsalter.
Die Rente wird dynamisiert.
Die Rente ist leistungsbezogen.
Leistungen in diesem Sinn sind:
Geburt und Aufzucht von Kindern,
Die Höhe der jährlich zur Einkommensteuer deklarierten Einkünfte.
Eigenleistungen während des Rentenbezuges wirken Renten-erhöhend.
Jeder Versicherte hat das Recht, jederzeit über seine Rentenanwartschaft Auskunft zu bekommen.
Die Rente wird durch eine Umlage finanziert. Die Umlage ist eine Steuer, zum Beispiel ein Zuschlag zur Mehrwertsteuer.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung werden zu einem Unternehmen zusammengeführt.
Nach dem Grundsatz des Bestands- und Vertrauensschutzes sollen alle bis zum Umstellungstermin im alten Recht erworbenen Ansprüche beim Übergang vom aktuellen zum künftigen System erhalten bleiben und bedient werden. Praktisch bedeutet dies:
Alle laufenden Altersrenten werden weiter gezahlt, ihre Dynamisierung erfolgt jedoch nach neuem Recht.
Alle Altersrenten, deren Beginn vor dem Umstellungstermin einschließlich dieses Termins selbst liegt, werden nach altem Recht berechnet und dann wie laufende Altersrenten behandelt.
Alle übrigen laufenden Leistungen nach altem Recht werden nach altem Recht weiter geleistet, sofern sie nicht durch andere Maßnahmen im sozialen Netz abgelöst werden.
Alle erworbenen Altersrenten-Anwartschaften werden zum Umstellungstermin (nach altem Recht) berechnet und verbindlich festgestellt.
Diese Anwartschaften nach altem Recht werden sodann in Vorleistungen nach neuem Recht umgerechnet.

Wenn in diesem Abschnitt auf das aktuelle Rentenrecht bezuggenommen wird, dann auf:
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)
Gesetzliche Rentenversicherung
Ausfertigungsdatum 18.12.1989; Stand: 02.12.2011
Das Gesetz ist wie folgt gegliedert:
Sozialgesetzbuch SGB
Buch (VI)
Kapital
Abschnitt
Unterabschnitt
Titel.

Wer immer sich mit einer allgemeinen Altersversorgung beschäftigt, er muss sich über einige Fragen klar werden, dazugehören unter anderem:

10.2 Einzelfragen einer allgemeinen Altersversorgung

10.2.1 Wer soll versichert werden?

„Jeder Deutsche ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.“
Das Gesetz definiert die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über.
Die Beschäftigung (§ 1);
Bestimmte selbständige Tätigkeiten (§ 2);
Nennt sonstige Versicherte (§ 3);
Lässt unter bestimmten Bedingungen eine Versicherungspflicht auf Antrag zu (§ 4);
Grenzt die Versicherungsfreiheit aus (§ 5);
Erlaubt Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6);
Und schafft dann die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ohne dafür (an dieser Stelle) Bedingungen zu nennen (§ 7);
Kennt Spezialfälle (Nachversicherung; Versorgungsausgleich; Rentensplitting) (§ 8).
Das Ganze ein recht kompliziertes Konstrukt, eben geschichtlich gewachsen; es erfasst rund neunzig Prozent der Bevölkerung.
Die Abgrenzung des versicherten Personenkreises muss vereinfacht werden. Ich schlage daher vor: „Jeder Deutsche ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.“ Einfach und klar. Dies gilt für Deutsche, unabhängig von ihrem Wohnsitz und Aufenthaltsort im Inland oder Ausland. Jeder hat einen eigenen Anspruch an die Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung. Da jeder einen originären Anspruch hat, gibt es keine abgeleiteten Ansprüche. Für die in Deutschland lebenden Ausländer mag es Sonderregelungen geben. Die bestehenden Paragraphen 1 bis 8 des Gesetzes haben dann nur noch für die Übergangszeit zur Bestimmung der Beitragspflicht Bedeutung.

10.2.2 Was soll versichert werden?

Fernziel: „Versichert ist eine lebenslängliche, in Monatsraten vorfristig jeweils am letzten Banktag eines Kalendermonats (Ultimo), in Geld zahlbare Altersrente.“ Dieses Fernziel kann schrittweise erreicht werden.

Die gesetzliche Altersversorgung muss als einzige Leistung eine Altersrente bieten, die im formalen Recht einheitlich ist (heute: „Regel-Altersrente“, die heute bestehenden Nebenformen müssen auf diese Regel-Altersrente zurückgeführt werden). Die bisher im Rentenrecht gebotenen weiteren Leistungen und Nebenleistungen fallen in diesem Recht weg, weil sie ohnehin bereits auch heute schon von anderen Teilen des sozialen Netzes bedient werden bzw. sie auf diese anderen Teile des sozialen Netzes neu übertragen werden können, zumal die derartigen Ansprüche besser bedienen können.
Die Sonderstellung der Altersversorgung ergibt sich aus ihrer Langfristigkeit:
Sie hat einen Vorlauf (heute Beitragszahlungsdauer) bis zu einem halben Jahrhundert oder sogar darüber hinaus.
Sie hat nach Einsetzen der Rentenzahlung erneut eine mittlere Laufzeit um die 20 Jahre und im Einzelfall noch erheblich mehr.
Leistungen zur Teilhabe.
Das Gesetz kennt neben der eigentlichen Rente noch weitere Leistungen. Da gibt es „Leistungen zur Teilhabe“, es geht darum, den Versicherten wieder arbeitsfähig zu machen, beziehungsweise ihn arbeitsfähig zu erhalten. Geregelt ist dies in den Paragraphen 9 bis 32, von denen allerdings viele bereits weggefallen sind. Die Leistung zur Teilhabe ist eine Kann-Leistung, es steht also im Ermessen des Versicherers, ob er etwas zahlt. Hierbei handelt es sich um primäre Leistungen zur (gesetzlichen) Krankenversicherung, da jemand, der offenbar nicht voll erwerbsfähig ist, krank sein muss. Kann die Behandlung auch allein der Krankenversicherung übertragen werden. Die die Leistungen zur Teilhabe betreffenden noch verbliebenen Paragraphen können, ohne dass dem Versicherten Nachteile entstehen, im Gesetz der Rentenversicherung ersatzlos gestrichen werden und zwar einschließlich der sachlich dazugehörenden Textstellen im weiteren Verlauf des Gesetzestextes.
Das Gesetz (Paragraph 33) kennt folgende Rentenarten:
„Renten wegen Alters sind
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3. Rente für Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
(4) Renten wegen Todes sind
1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2. große Witwenrente oder Witwerrente,
3. Erziehungsrente,
4. Waisenrente.“
Die Renten wegen Alters sollten auf die Regelaltersrente zusammengeführt werden. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören in die Krankenversicherung. Die Renten wegen Todes sind abgeleitete Renten von der Rente des eigentlich Versicherten; da jeder einen eigenen Rentenanspruch bekommt, sind diese Konstruktionen überflüssig; sozial erforderliche Zahlungen sind aus den dafür bestehenden Kassen zu leisten.

10.2.3 Nominal-Rentenhöhe

Die angestrebte Durchschnitts-Rentenhöhe kann am Anfang politisch gesetzt werden. Nach den Preisen von heute zum Beispiel auf 1.000 EURO Monatsrente. Über die Dynamisierung der Rente wird dieser Wert der Entwicklung der für die Dynamisierung bestimmten Bezugsgröße jährlich automatisch angepasst. Die Nominal-Rentenhöhe ist ein - wenn auch hinter Rechenvorschriften versteckter - politisch gesetzter Wert. Nachträglich sieht es dann so aus, als wäre er sachlich entstanden und nicht politisch gesetzt. Nominal heißt der Wert, weil er ein nomineller Wert, ein Nennwert, eine Rechengröße ist. Dieser Nominalwert wird unter anderem benutzt bei der Berechnung der individuellen Leistung für die Folgegeneration. Die tatsächlich gezahlte Rente kann von der Nominal-Rentenhöhe sowohl nach oben wie auch nach unten abweichen.
Im aktuellen Rentenrecht gibt es den Begriff der Nominal-Rentenhöhe nicht, aber indirekt ist er doch vorhanden, denn die Rente soll einen bestimmten Prozentsatz der Nettobezüge betragen, wenn eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren nachgewiesen werden und in allen Jahren der Durchschnittsverdienst erreicht worden war.

10.2.4 Wartezeit

Die Wartezeit ist als der Zeitraum definiert, der vom Eintritt in die Versicherung bis zum frühestmöglichen Termin der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung vergangen sein muss.
Aus der Definition ergibt sich, dass die Wartezeit überhaupt nur dann berechnet werden kann, wenn zuvor das Datum des Versicherungseintritts feststeht. Anders ausgedrückt: Wer mit einer Wartezeit arbeiten will, muss das Datum des Versicherungseintritts auch definieren.
Bietet eine Versicherung mehrere verschiedene, voneinander unabhängige Leistungen, dann kann für jede dieser Leistungen eine eigene Wartezeit, unabhängig von der Wartezeit für eine andere Leistung, festgesetzt werden. Die Wartezeit hat immer die Folge, dass vor ihrem Ablauf keine Versicherungsleistungen fällig werden können. Möglicherweise sogar in der verschärften Form, dass der während der Wartezeit eingetretene Versicherungsfall zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht nach Ablauf der Wartezeit, zur Leistung führt.
Praktisch bedeutet die Wartezeit, dass der Versicherte während der Wartezeit zwar Beiträge zur Versicherung zahlen muss, aber bezogen auf die mit einer Wartezeit belegte Versicherungsleistung als nicht-versichert gilt. Will er dieses Risiko absichern, dann muss er zusätzlich zu dieser mit einer Wartezeit behafteten Versicherung eine andere für den Zeitraum der Wartezeit geltende Zusatzversicherung abschließen, was nur über eine Privatversicherung möglich ist
Aus diesem einfachen Zusammenhang ergibt sich zwingend, dass es in einer allgemeinen Altersversorgung keine Wartezeit geben darf. Im Übrigen machen einfache Bestimmungen über das Nenneintrittsalter sowie die Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug jede Wartezeit überflüssig.

10.2.5 Leistungsbezogenheit der Rente

Die gesetzliche Altersversorgung kann leistungsabhängig oder leistungsunabhängig sein.
Leistungsunabhängig wäre zum Beispiel eine Altersrente, die jeder erhält, der nur ein bestimmtes Alter erreicht hat. Die Höhe einer solchen Rente wird stets als zu niedrig kritisiert werden. Eine so konstruierte Rente mindert die Eigenverantwortung und die Bereitschaft, für sich selbst zu sorgen. Ist die Rentenhöhe unabhängig von den individuellen Leistungen des späteren Rentenbeziehers, dann ist die Verwaltung erheblich vereinfacht, aber gleichzeitig wird das Schmarotzertum gefördert, denn wenn es etwas gibt, unabhängig von der eigenen Vorleistung, dann ist das eben nicht leistungsfördernd. Eine leistungsunabhängige Rente muss daher abgelehnt werden.
Leistungsabhängig ist zum Beispiel eine Altersversorgung, deren Rentenzahlungen von bestimmten vom späteren Rentner zuvor erbrachten Leistungen abhängen. In diesem Fall muss entschieden werden, was als eine derartige Leistung angesehen werden soll und wie eine solche Leistung zu bewerten ist.
Die Höhe der Rente, die aus einer allgemeinen Altersversorgung gezahlt wird, muss von der Höhe der Eigenleistungen des Versicherten abhängig sein, und zwar sowohl der Eigenleistungen, die der Versicherte vor Eintritt in die Rente erbracht hat als auch der Eigenleistungen, die er erst danach, also während des Rentenbezuges, erbringt.

10.2.5.1 Eigenleistungsarten

Eigenleistungen in diesem Sinn sind:
Geburt und Aufzucht von Kindern,
Die Höhe der jährlich zur Einkommensteuer deklarierten Einkünfte.
Für die Berechnung der individuellen Einzelleistung werden die Leistungen, die sich aus der Deklaration der Einkünfte sowie die Bewertung der Leistung für die Folgegeneration addiert. Daraus folgt, dass bei entsprechender individueller Einzelleistung die daraus abgeleiteten Rentenansprüche ein Vielfaches der Nominal-Rentenhöhe sein können.
Die gesetzliche Altersversorgung ist ein Drei-Generationen-Vertrag: Die Erwerbstätigen müssen sowohl die vorhergehende als auch die kommende Generation tragen:
Die Leistungen für die vorhergehende Generation werden durch Geld aufgebracht.
Die Leistungen für die folgende Generation werden durch Geburt und Aufzucht dieser Nachfolgegeneration aufgebracht.
Beide Leistungen sind notwendig und sie sind gleichwertig, eigentlich ist sogar die Leistung für die Nachfolgegeneration höher zu bewerten. Dies kann in kritischen Zeiten so weit gehen, dass nur noch die Leistung für die Folgegeneration von Bedeutung ist.

10.2.5.1.1 Eigenleistung: Geld

Die erforderlichen Geldleistungen können an den deklarierten Einkünften zur Einkommensteuer im Verhältnis zum Durchschnitt aller von den Versicherten deklarierten Einkünfte des gleichen Zeitraumes gemessen werden. Zu den zu deklarierenden Einkünften zählen zum Beispiel auch Transferzahlungen und alle Unterstützungen aus dem sozialen Netz. Es gilt also ein vergleichbares System wie im aktuell geltenden Recht, nur ist die Bezugsbasis nicht der Durchschnittsverdienst aller Pflichtversicherten, sondern die deklarierten Einkünfte aller natürlichen Personen. Ein Beispiel: 100 Prozent der Nominal-Rentenhöhe sollen nach 33 Leistungsjahren (mit deklarierten Durchschnittseinkünften) erreicht werden, daraus folgt, dass ein Leistungsjahr mit deklarierten Durchschnittseinkünften 3 Prozent der Nominal-Rentenhöhe entspricht. Nimmt man als Basis eine andere Anzahl von Leistungsjahren, dann muss der Wert des einzelnen Leistungsjahres entsprechend angepasst werden. Hierin liegt eine der Möglichkeiten zur Anpassung des Systems an sich entwickelnde Notwendigkeiten bzw. an geänderte Zielvorgaben.

10.2.5.1.2 Eigenleistung: Kinder

Für Leistungen für die Folgegeneration gilt jedoch dies: Wir wissen, dass bei der für uns geltenden Sterbetafel zum Bestandserhalt die Durchschnittsfrau ungefähr 2,1 Kinder haben muss. Wir wissen ferner, dass die Aufzucht eines Kindes ungefähr 500 EURO Monatsrente entspricht. Wir wissen weiter, dass ein Kind zunächst geboren und dann aufgezogen werden muss, diese beiden Teilleistungen sollten auch getrennt bewertet werden. Als Bewertung wird in Nominal-Rentenhöhe vorgeschlagen:

[Tabelle auf dieser Seite nicht darstellbar]

Die Aufteilung in Geburt und Aufzucht ist notwendig, um den Anteil der Frauen an diesen Leistungen gebührend bewerten zu können, denn Rentenanteile aus der Geburt können natürlich nur von Frauen erworben werden, während Anteile aus der Aufzucht nicht geschlechtsspezifisch sind. Die 18 Prozent für die Aufzucht eines Kindes gehen von der Annahme aus, dass diese Leistung bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt werden soll, das heißt, es gibt pro Jahr der Kinderaufzucht je Kind 1 Prozent der Nominal-Rentenhöhe. Die Geburt und Aufzucht zweier Kinder erbringt bei dieser Bewertung also praktisch die volle Nominal-Rente. Dies ist übrigens nur sehr indirekt ein Instrument der Bevölkerungspolitik, denn die Kinder werden ja überwiegend von Frauen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren geboren, und in diesem Alter kümmert sich kaum ein Mensch um die Versprechungen einer künftigen Altersrente, das heißt, diese Bewertung wird die Zahl der Geburten nur sehr begrenzt beeinflussen.

10.2.5.2 Eigenleistungen während des Rentenbezuges

Der Leistungswille muss gestärkt werden, auch und gerade nach dem Beginn einer Altersrente. Daher wirken parallel zum Rentenbezug erbrachte Eigenleistungen selbstverständlich auch weiterhin rentenerhöhend: Geburten und Kinderaufzuchtzeiten ebenso wie zur Einkommensteuer deklarierte Einkünfte. Die jeweiligen Leistungen werden mit dem Rentenzu- bzw. -abschlagsfaktor bewertet, der für das Altersjahr der Erbringung dieser Leistung maßgeblich ist.

10.2.6 Organisation

Es darf im Bundesgebiet nur einen Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung geben.

11. Schlussbemerkungen

Jede gesetzliche Altersversorgung schafft ein Abhängigkeitsverhältnis der Bezieher der gesetzlichen Altersrente vom Staat und zwar unabhängig davon, wie die Altersversorgung finanziert wird, ob durch Beiträge oder Steuern. Die Geschichte lehrt: Die versprochenen Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung werden nach Gutdünken der jeweils Herrschenden variiert, geändert oder völlig versagt. Die Begründungen, sofern überhaupt welche gegeben werden, sind beliebig: Finanzprobleme, nicht anerkannte Vorleistungen, politische Missliebigkeit jetzt oder irgendwann in der Vergangenheit - und es kommt dabei immer auf die Regierung zum Zeitpunkt des Rentenbezuges an!
Im heutigen System der gesetzlichen Rentenversicherung befinden sich die Einnahmen und Ausgaben im Ungleichgewicht. Die Schieflage wird sich von Jahr zu Jahr verstärken und sie lässt sich nicht durch eine geringfügige Erhöhung der Zahl der Beitragszahler beseitigen.
Die Schieflage lässt sich nur durch Senkung der Ausgaben bekämpfen, das heißt, es müssen Leistungsversprechen geändert, die Leistungen vermindert werden und die Finanzierung muss auf eine andere breitere Grundlage gestellt werden.
Eins aber muss bei jeder Änderung im Rentenrecht beachtet werden: Der Vertrauens- und Bestandsschutz muss gewahrt bleiben, denn sonst, das zeigen die vielen in der Vergangenheit diese einfache Selbstverständlichkeit missachtenden „Reformen“, besser Manipulationen, zerbricht das allgemeine Misstrauen gegen jede Art einer staatlichen Altersversorgung jedes System. Darum muss für jede Änderung gelten: Der Vertrauens- und Bestandsschutz wird gewährt. Nach altem Recht erworbene Anwartschaften werden in Vorleistungen nach neuem Recht zum Umstellungstermin umgerechnet.

Die Anlagen sind hier nicht darstellbar.
Anlage 1. Finanzmathematik
Anlage 2. Lebensversicherungsmathematik
Anlage 3. Prognose, Tabellen
Anlage 4. Prognose, Grafiken
Glossar

01.10.2012
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Hinweis: Tabellen sowie Hoch- und Tiefstellungen sind in dieser Seite nicht (korrekt) darstellbar.
Unter Verwendung des Buches von Hermann Müller: „Rente – Grundlagen einer allgemeinen Altersversorgung“. Das Manuskript ist bei www.querkopp-mue.de abrufbar.

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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