Presserecht: Justizministerium muss Auskunft über Corona-Erlasse geben

Das dürfte wohl auch viele Bürgerreporter interessieren: Ein Journalist hat sich vor dem Verwaltungsgericht Hannover das Recht auf Auskunft gegenüber dem Niedersächsischen Justizministerium erstritten. Die Ministerin muss ihn nun über die „Corona-Erlasse“ aus ihrem Haus informieren. Das haben jetzt die Richter per Beschluss am 12. Mai entschieden.

Hinter dem Rechtsstreit stand keine große Zeitung. Der Antragsteller schrieb für den Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., der sich für Transparenz einsetzt und etwa die Website www.fragdenstaat.de betreibt. Er bat das Ministerium um die Zusendung sämtlicher Erlasse, die dort über den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst wurden. Doch die Ministerialbeamten sagten „nee“ und verweigerten die begehrte Auskunft. Der Kern des Streites: Der Journalist berief sich auf das Umweltinformationsgesetz. Das Justizministerium sah darin aber keine Anspruchsgrundlage. Bei den begehrten Auskünften handele es nicht um Umweltinformationen. Die Corona-Erlasse dienten nicht etwa dem Schutz der Luft als solcher, sondern dem Schutz von Menschen vor Infektionen.

Der Antragsteller hielt entgegen, dass sich das Corona-Virus hauptsächlich über Tröpfcheninfektion beim Husten und Niesen, aber auch beim gewöhnlichen Sprechen ausbreite. Die Viren seien in den Tröpfchen enthalten. Beim Sprechen bildeten sich Aerosole (= mit besonders kleinen Tröpfchen angereicherte Atemluft), die besonders lange in der Luft stehen blieben. Über die Atmung der viral belasteten Luft könne eine Infektion mit dem Corona-Virus erfolgen. Die Erlasse setzten an dem Verbreitungsweg des Virus an und bezweckten nicht zuletzt, die Luft von entsprechenden Bestandteilen frei zu halten. Es handele sich damit um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile, nämlich den Virusgehalt der Atemluft, unmittelbar auswirkten.

Die Verwaltungsrichter der 4. Kammer gaben dem Antrag statt. Sie argumentierten, bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze. Der Begriff sei weit auszulegen. Für eine Umweltinformation müsse die Maßnahme nicht unbedingt den Schutz der Luft als solcher bezwecken; es reiche ein Bezug der Maßnahme zum Umweltbestandteil Luft aus. Und der sei hier gegeben, weil sich das Virus maßgeblich über die Luft verbreite.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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