Landgericht Düsseldorf klärt Kaugummi-Klage: Kommt „KUNST“ von „KAUEN“? - Kann Gummi-Beißen „Kunst“ sein?

Bild-Mutation: "Vier ungebissene Schwarze Löcher mit Schöpfungshöhe und Farbenkreis der ars evolutoria". Persifliert wird: Karin KARRENBERG meinte als Klägerin vor dem Landgericht: Ich habe nicht für François MOROLLET gekaut, es ist mein eigenes Kauwerk.
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  • Bild-Mutation: "Vier ungebissene Schwarze Löcher mit Schöpfungshöhe und Farbenkreis der ars evolutoria". Persifliert wird: Karin KARRENBERG meinte als Klägerin vor dem Landgericht: Ich habe nicht für François MOROLLET gekaut, es ist mein eigenes Kauwerk.
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Angesichts des heute „erweiterten Kunstbegriffs“ gilt der überlieferte Satz „„Kunst kommt von Können, und wenn man’s kann, ist es keine Kunst“ NICHT mehr: „Kunst kommt von Können, käme sie von Wollen, hieße sie Wulst [oder Wunst]“, klärt wikipedia ihre UserInnen auf. In einem spektakulären Prozess vor dem Landgericht in Düsseldorf ging es um Fragen Kunst und/oder Nicht-Kunst, Urheberrecht & Kunstfreiheit: Geklärt wurde die alte Frage, ob das dem Wort „KUNST“ zugrunde liegende „kunnan“, das „kennen, wissen“ bedeutet und ursprünglich etwa „Kunstfertigkeit, Fähigkeit, Geschicklichkeit“ bezeichnete, im Fall „Kaugummi-Beißen/Kauen“ relevant ist für die Gummi-Gerichtsentscheidung.

In dem skurril-bizarren Prozess in Düsseldorf ließ eine Künstlerin klären, ob sie die Urheberin von Bildern ist, auf denen Kaugummis kleben. „Schließlich besteht die Möglichkeit, dass es nicht irgendein Kaugummi sein könnte, sondern vielleicht der Teil eines Kunstwerks, das nur noch niemand als solches erkannt hat“, kommentierte die „Süddeutsche Zeitung“. Auf solche verschrobenen Ideen könne man kommen, wenn man im Saal 2.123 des Düsseldorfer Landgerichts einem Prozess beiwohnte, in dem es um die Frage geht, ob das Anbeißen oder Ankauen von handelsüblichem Kaugummi nun Kunst gebiert oder nicht – so SZ-Kritiker Hans HOFF.

Karin KARRENBERG heißt die mutig-kreative Kauen-Künstlerin, die im vergangenen Jahr in einer Ausstellung sechs Werke entdeckte, die sie als ihre eigenen reklamierte. Offiziell aber werden sie dem französischen Künstler François Morellet zugeordnet. Es handelt sich um schwarz grundierte Leinwände, auf denen Kaugummis kleben. Meist in ordentlicher Struktur, nur einer ist jeweils angekaut oder angebissen.

Entstanden sind die Collagen 1971 in der Düsseldorfer Eat-Art-Galerie. (Siehe in der a&s-Bildergalerie eine Bild-Mutation: "Vier ungebissene Schwarze Löcher mit Schöpfungshöhe und Farbenkreis der ars evolutoria".

Die Galerie für "Eat Art" hatte der Eat-Art-Erfinder Daniel SPOERRI im Vorjahr mit Hete Hünermann, der Schwester von Kunstsammlerin Gabriele HENKEL (eine reiche, Kunst beeinflussende Dame), und Carlo Schröter eröffnet, um sich Jahrzehnte vor den Kochshows dem Kochen als Kunst zu widmen.

KOCHEN & Essen - Der letzte Schrei auf dem Kunstmarkt!?

In zwei Artikeln hatte mich schon mit dem Thema befasst: KOCHEN & ESSEN als Bildende Kunst?

Mein exemplarisches Beispiel, das zu der oder den KZ-KOCHEN-&-Kunst-Seite(n) passen würde, die sich monatlich in der KZ mit KOCHEN & Essen befasst (á la Fernsehen zum Überdruss): siehe den Artikel „Die Revolution hat erst begonnen“ (S. 30, KOCHEN, Artikel von Jürgen Dollase, KZ-Nr. 152, April 2009). Im „Exkurs KOCHEN/ESSEN“ schrieb ich über den „Kunst“-Experten & „Kunst“-Kritiker – den ZDF-aspekte-Chef Wolfgang HERLES, der beim ZDF auch für Stephen HAWKING zuständig ist; den Kosmologen durfte der Feuilletonist HERLES besuchen: Siehe Herles-Beitrag in FOCUS Heft 36/10, S. 80-82.

Weitere Evolutionisierung der Koch(en)-als-„Kunst“-Bewegung?! - Kochrevolutionär Adrià sucht neue Inspiration, kommentierte ich im Web:

Ferran Adrià wurde 2007 als documenta-„Künstler“ gefeiert: Nicht-Kunst konnte die documenta-Institution als „Kunst“ verkaufen. Der Katalane hat ein d12-„elBulli" auf der BUERGELiade-documenta nicht eröffnen wollen. Kompromiss: Stattdessen lud das Trio Buergel-Noack-Adrià zur (gescheiterten) d12 täglich zwei Besucher der d12 ins elBulli ein. Zu früh freute sich damals der ZDF-aspekte-Chef Wolfgang Herles, der den CICERO-Lesern weißzumachen versuchte, dass Kochen KUNST sei: In seinem Artikel „Warum Kochen Kunst ist“, behauptete der ZDF-Redaktionsleiter, Kochen sei wie „Kunst“ stets „elitär“ und „politisch“ wie „jede Kunst“. Und Kochen stehe „an der Schwelle zur abstrakten Malerei“! ZDF-Kultur & -Ethos wurde Opfer von R.M.B.s Gehirnwäsche.

Keine Kunstkennerschaft & Kunstszene-Ethos-Erneuerung

Kein Wunder, wenn Eduard BEAUCAMP, der in „das kunstwerk“ über „Wozu Kunstkritik heute?“ schrieb , in FAZ-KUNSTSTÜCKE heute einen „neuen Weltgeist“ fordert. Angesichts von „Kommerz & Rummel“ vermisst E.B. Kunst-Kennerschaft.

Die HERLESsche These trug mit zur Selbst-Auslöschung der Kunst bei. Der "Papst der Molekularküche" hat nun 2 Jahre Zeit nachzudenken, was er auf der documenta 13 - BAKARGIEViade-Schau - als "Künstler" ausstellt! Herr HERLES lese E.B.s Artikel – in der FAZ, empfahl ich dem ZDF-Mann: BEAUCAMP fordert eine Kunstszene-Ethos-Erneuerung;

Koch(en)-als-„Kunst“ und Essen als Kunst kann indessen evoluieren: die KZ fördert das Molekularküche-Qualitäts-Denken – siehe KZ-Artikel a.a.O.
Siehe in http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2... UND http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...

Morollet und Karrenberg

Karin KARRENBERG meinte als Klägerin vor dem Landgericht: Ich habe nicht für François MOROLLET gekaut, es ist mein ganz eigenes Kauwerk: Diese von K.K. vertretene Ansicht musste das LG in Düsseldorf prüfen. Sie brachte in den sechziger Jahren Kaugummis für den französischen Künstler in Form. „Kaum auszumalen, was geschähe, wenn sie Recht bekäme“, kommentierte die FAZ am 29.8.10 (Swantje KARICH) Aber wünschen könne man sich viel.

Zum Beispiel späten Ruhm für einen leicht unappetitlichen Jugendspaß. Die heute neunundfünfzig Jahre alte Frau hat vor vierzig Jahren im Auftrag des französischen Künstlers François Morellet „unzerkaute und zerkaute Kaugummi-Streifen“ in horizontale Reihen auf schwarze Leinwand geklebt. Sie fühlt sich als Urheberin der Werke, die sich heute im Besitz von Carlo Schröter befinden, dem ehemaligen Geschäftsführer der Düsseldorfer Eat Art Galerie.
Streit um Spoerris Fallenbilder?

Er hat die Bilder 2009 in einer Ausstellung gezeigt, in der sie die Kaugummiklägerin wiederentdeckt hat. Bei der Anzahl und Anordnung der Streifen auf der Leinwand sei sie von der Vorgabe Morellets abgewichen: Anstatt die Kaugummis wie vorgegeben anzukauen, habe sie die Streifen nur angebissen.

Hunderte von Mitarbeiter in Künstlerwerkstätten horchten jetzt auf, ob bei Damien HIRST in London oder Anselm Reyle in Berlin. Die Frage, ob das eigenmächtige Anbeißen der Kaugummi-Streifen anstelle des Zerkauens einen eigenständigen Schöpfungsakt darstellt und die rechtlich erforderliche „Schöpfungshöhe“ erfülle, hatte das Gericht bis zum 8. September zu entscheiden.

Die FAZ: „Nun gehören die Kaugummibilder nicht zu den Meisterwerken Morellets, der sich eher durch seine Neonröhren-Installationen einen Namen gemacht hat. In der Düsseldorfer Eat Art Galerie, in der die Bilder entstanden, fixierte auch Daniel Spoerri seine Fallenbilder; Reste von Mahlzeiten, die er in die Vertikale kippte und zu Tafelbildern erklärte. Sollte die Klägerin gewinnen, könnten vielleicht auch Spoerris Gäste für die Rechte an den Schimmelbildern streiten, da sie nach dem Essen ihr Geschirr selbst auf eine Platte kleben durften. Ein doch wesentlich anstrengender Schöpfungsakt als die Kunst des Kaugummikauens.“

Nun hat das Gericht entschieden: Die Klägerin habe die Kaugummis nicht wie vorgegeben angekaut, sondern nur angebissen. Diese Abweichung – so das Landgericht – ist als zu gering zu beurteilen: Das eigenmächtige Abbeißen anstelle des Zerkauens eines Kaugummis sei kein „eigenständiger Schöpfungsakt“, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Das LG musste die FRAGE, ob das Kau-Ergebnis der Klägerin „KUNST“ sei. Gemessen an den Vorgaben des BVerfG, soll dass KK-Kauen-Produkt „NICHT-Kunst“ sein:

Zur BVerfGs-Entscheidung – Definition Kunst (in Abgrenzung zu Nicht-Kunst/Anti-Kunst) siehe W.H.-Artikel:
- Ebenda Werner SCHMALENBACH zur ewige FRAGE: „Ist das KUNST“?“ & Kunst-„Qualität“.

Zur These von der vermeintlichen Undefinierbarkeit von Kunst:

Ebenda – BverfG.: „Das Wesen der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers." (BVerfGE 30, 173 ff.; 188 ff..)

Ein Staat, der sich als K u l t u r s t a a t versteht, muss entscheiden, was denn nun „Kultur" (Kunst) und was „Nicht-Kultur" (Nicht-Kunst) ist, und wenn er „die Kultur" (Kunst) bewahren, schützen, vermitteln, fördern will, muss es Gerichten auch erlaubt sein, die Auswahl der „Sachverständigen" kontrollieren zu dürfen; z. B. die Institution documenta – vgl. „Fall documenta“. Dass es entgegen der „anything goes" - Maxime (Schlagwort der „Postmoderne") doch einigermaßen objektivierbare Kriterien der Kunstbeurteilung gibt habe ich beweisen können: Zu meinem "Modell für eine objektivere Kunstbeurteilung", das Anklang fand, siehe mehr im Internet und http://www.art-and-science.de/7.htm - W.H.-Kommentare in: http://www.zeit.de/2009/17/Kunstessay
(Quelle: .)

NACHWORT

Apropos zeitgenössische „Kunst“-Scheiße (bitte Begriff googeln)
Frage: Können Menschen-Scheiße und Essen können „Kunst“ sein?
JA: „Merda d’artista“ – braungelbe Scheiße - wurde „Kunst“: 90 Konservendosen mit Scheiße füllte Piero MANZONI geruchsfest ab, so dass sein Meisterstück für Kunstgläubige später zur Reliquie werden konnte. Denn die Werke der EKEL-Ästhetik gelangten in Museen. 6stellige Summen erzielten die wertvollen Artefakte bei Auktionen, nachdem der „Künstler“ seine Scheiße ins Museum gebrachte hatte; man denkt an „Ready Mades“ des Marcel DUCHAMP – bitte googeln. Da das sich in den Dosen verbergende Eklige des P.M. in einer Museumsvitrine zu duften begann (odiöse Gerüche traten auf nach Lecken einer Dose), kam es zu einem Gerichtsverfahren: Die NZZ (16/3/10, S. 17 – Aldo Keel) berichtete, dass der Direktor des Kunstmuseums Randers das Opus verteidigt hat, als der mutige Kulturminister Dänemarks P.S. MÖLLER (Obama des dänischen Kulturlebens) erklärte, „Nein, ich finde nicht, dass das Kunst ist“ – das Publikum werde zum NARREN gehalten.

Populismus und Banausentum warf ihm darauf der Museumsdirektor als Hüter der Dosenscheiße vor. Scheiße sei Scheiße und werde nicht zu Kunst, nur weil sie verpackt sei, hatte zuvor die Chefin der Dänischen Volkspartei in einem kunstpolitischen Rundumschlag geäußert. Vgl. auch: http://de.wikipedia.org/w...... . Ebenda auch der Hinweis zu einer Maschine des „Künstlers“ der documenta Wim DELVOYE, die menschlichen Kot erzeugt. Link zur a&s-Performance - (mit Scheiße-Dose): / Ebenda auch Kunst-Scheiße zur HOETiade: Angriff auf die Symmetrie (...) - Nicht-Kunst-Werk des Wim DELVOYE zur documenta IX des Tausendsassa von Kassel: Jan HOET, dem ich den KUNST-Prozess gemacht habe; dokumentiert in Büchern..

Auch „Eat-Art“ wurde kreiert

Das beweist der Künstler Daniel SPOERRI mit seien „Fallenbildern“, die zwecks Nieder-Reißen der Grenzen zwischen Kunst und Leben geschaffen wurden. Als Collagen gelebten Lebens (Assemblagen) wurden sie berühmt, die mit Kleber fixierten banalen Essensreste samt Geschirr, Bierflasche und Aschenbecher auf Holz. Als Wegbereiter „eines neuen, paradoxen Haute-Cuisne Mainstreams“ charakterisierte Holger LIEBS in der SZ (v. 27/28.3.2010) diese „Kunst“ des D.S.; sie erinnere an „Fluxus, Surrealismus oder Schwitters gleichermaßen“. Heute könne auch „jeder Hobbykoch molekular à la ‚El Bulli’ zaubern (…)“.

FAZIT zur causa Kaugummi-Kauen&Beißen-als-Kunst

Die SZ betont: Es war eine „wilde Zeit in Düsseldorf“, die Stadt hatte Anfang der 70er Jahre in der „Kunst“ noch viel zu sagen:

Joseph BEUYS machte eine Performance in der Eat-Art-Galerie, und für den 11. Juli 1971 wurde zur Vernissage geladen. Mords Les! war die benannt, das zugehörige Plakat verhieß den Sammlern 40 Werke von François Morellet, "signiert und vom Künstler angekaut".

Kauen auf Anweisung

Für 375 Mark wurden damals die Bilder am Markt angeboten. Und: „Es wurden wenige verkauft", erinnert sich Schröter, damals Galerie-Geschäftsführer. Die meisten Bilder seien heute vergammelt. Geblieben sind ihm die sechs kürzlich ausgestellten Exemplare. Was solch ein Werk jetzt auf dem Kunstmarkt erlösen würde, weiß er nicht. Sagt er der SZ. Er wisse aber, dass er nun als Beklagter vor Gericht steht und sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, falsche Angaben über die Urheberschaft der Kaugummi-Bilder gemacht zu haben. Nach seiner Darstellung hat K.K. die 1971 für vier Mark die Stunde in der Galerie jobbte, die 40 Bilder nach einer Skizze von MOROLLET angefertigt. Sie habe die Schwärzung der Leinwand vorgenommen und die Kaugummis aufgeklebt, so wie es der Künstler vorgeschrieben habe. Karrenberg, die zum Landgerichtsprozess nicht erschienen ist, hat in den Gerichtsakten eine andere Darstellung hinterlegt. Sie sagt, sie habe die Kaugummis nach eigenem Ermessen aufgeklebt.

Die Frage nach der Schöpfungshöhe hatte die Vorsitzende Richterin Jutta von GREGORY zu entscheiden: zu entscheiden war laut SZ: „Ob das freihändige Aufbringen der Objekte auf die Leinwand und die Entscheidung, sie versetzt und nicht symmetrisch anzubringen ‚die erforderliche Schöpfungshöhe’ erreicht“ - was zu alledem „gleich noch ein bisschen biblisch“ klinge (…).
„Die Klägerin kann nicht als Urheberin im Sinne des Urheberrechts angesehen werden“, sagte Gerichtssprecher Peter Schütz zur „causa Kaugummi-Beißen“:

Das Anbeißen anstelle des Zerkauens eines Kaugummis sei kein „eigenständiger Schöpfungsakt“, die Abweichung von der Vorlage zu gering. Die Künstlerin Karin Karrenberg (*1951, Hamburg), die versuchte, ihr Urheberrecht an sechs Eat-Art-Werken durchzusetzen, die sie 1971 für François Morellet umsetzte, scheiterte: Das Gericht wies die Klage jetzt ab. Nun überlegt K.K., in Berufung zu gehen.

Der vorläufige Sieger im Kaugummi-Streit triumphiert. Carlos Schröter, der ehemalige Mitinhaber der «EatArt Galerie», sagt: „Sie hatte die Aufgabe, den Rahmen zu machen, dann zu überziehen, zu färben und die Kaugummis aufzukleben, ganz einfach.“ Dass Künstler ihre Werke von Assistenten herstellen lassen, sei in der Kunstwelt etwas ganz Normales - wie auch das Beispiel des 2007 gestorbenen Künstlers Jörg IMMENDORF zeige. „Der hat ja auch eine Malerin beschäftigt, die Frau ist ja auch nie genannt auf den Bildern.“

Zum URHEBER-Recht: „eigenständiger Schöpfungsakt“ & „erforderliche Schöpfungshöhe“

Um die Frage einer Urheberrechts-Verletzung geht es auch in der „causa hessicher rundfunk/gießener zeitung“
http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...

Hier ist Artikel 5 GG von Bedeutung:

„Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung).“ (Ebenda wikipedia)
Zum Thema LITERATUR – Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, .... die negative Rezipientenfreiheit : Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ... Decker, 2006 Details; Informationsfreiheitsgesetz : Siehe http://www2.bsz-bw.de/bib... .
HIERZU Artikel 5 GG: (aus http://upload-magazin.de/... ) ZENSUR findet nicht statt!?

Der Artikel 5 GG und die sieben Grundrechte

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Obwohl Artikel 5 GG oft als ein Grundrecht zitiert wird, enthält dieser sogar sieben Grundrechte:
1. Meinungsfreiheit
2. Informationsfreiheit
3. Pressefreiheit
4. Freiheit der Rundfunkberichterstattung
5. Freiheit der Filmberichterstattung
6. Kunstfreiheit
7. Freiheit der Wissenschaft und der Lehre

Jeder Artikelschreiber sollte sich im Urheber-Gesetz-Recht auskennen! Mit dem Thema "Persönliche geistige Schöpfungen“ befasste ich mich intensiv:

Demnach darf ich ein WERK

• verbreiten – das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen
• neu kombinieren – Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes anfertigen

Zu den folgenden Bedingungen:

• Namensnennung – Ich muss den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).

• „Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Wenn du das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeitest, abwandelst oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwendest, darfst du die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch, vergleichbar oder kompatibel sind.“

Zulässig ohne besondere Anfrage bzw. Entrichtung von Gebühren an Rechtsinhaber ist insbesondere

• Die Vervielfältigung eines Werks zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, insbesondere durch Fotokopie bzw. Videoaufzeichnung von Fernsehsendungen (§§ 53, 54)

UND – darauf bezog ich mich bei meiner hr-Anfrage (!)

• Die Nutzung aller Werke im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse, z.B. Filmpremieren, Konzerte oder Ausstellungseröffnungen, sofern die Werknutzung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. (§ 50)

Gelesen bei: Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VG BILD-KUNST ) - ein durch staatliche Verleihung rechtsfähiger Verein i. S. des § 22 BGB und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Zweck der VG BILD-KUNST ist die treuhänderische Wahrnehmung der Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten an Werken, die nach § 2 Abs. 1 Ziff.3 - 7, § 4 sowie § 72 UrhG geschützt werden.

Diese Rechte und Ansprüche werden der VG BILD-KUNST durch Urheber, Inhaber übertragener Rechte, Filmhersteller und Rechtsnachfolger durch den Wahrnehmungsvertrag übertragen (§ 3). Die Tätigkeit der VG BILD-KUNST ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet." Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST unterliegt der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München
http://www.bildkunst.de/html/satzung.html

Der URHEBER als Schöpfer eines "Werkes"

Im Zentrum des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz steht der Urheber als SCHÖPFER eines "Werkes" im Sinne des Gesetzes und Träger von Rechten, die in der Regel auch nach dem Verkauf bzw. der sonstigen Verwertung des Werkes bei ihm verbleiben.

Was alles vom Gesetz geschützt wird, steht in (§ 2 UrhG).

Voraussetzung des Schutzes dieser Werke ist allerdings, dass sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Im Zentrum des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz steht der Urheber als Schöpfer eines "Werkes" im Sinne des Gesetzes und Träger von Rechten, die in der Regel auch nach dem Verkauf bzw. der sonstigen Verwertung des Werkes bei ihm verbleiben.

Vom Gesetz geschützt werden u.a. folgende Werke (§ 2 UrhG):

• Werke der Bildenden Künste, der Architektur (Baukunst), der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
• Lichtbildwerke (Fotografien, die keine Lichtbildwerke sind, also keine Kunstwerksqualität haben, werden gemäß § 72 ebenso wie Lichtbildwerke geschützt, mit Ausnahmen bei der Schutzdauer),
• Sprachwerke,
• Filmwerke und Videofilme,
• technische und wissenschaftliche Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen etc.),
• Datenbanken und EDV-Programme.
Voraussetzung des Schutzes dieser Werke ist allerdings, dass sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Andere gestalterische Leistungen können außerhalb des Urheberrechtsgesetzes durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt werden.

Zur SCHÖPFUNGS-HÖHE:

Als Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe – siehe „CAUSA KAUGUMMI (…)“ ) wird im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Es entscheidet darüber, ob ein „Werk“ vorliegt und insofern Urheberrechte bestehen können. In der Praxis wird der Begriff vor allem als Ja/Nein-Option verwendet: Schöpfungs-HÖHE muss gegeben sein, um einem solchen Produkt Werkcharakter und damit Urheberrechtsschutz zusprechen zu können, mangelnde Schöpfungshöhe begründet dagegen Gemeinfreiheit. Die Schöpfungshöhe stellt als notwendige Bedingung sozusagen die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes dar.
WERKE im Sinne des Urheberrechts sind persönliche geistige Schöpfungen, haben also immer Schöpfungs-HÖHE.

Im Folgenden wird jedoch aus Gründen der Anschaulichkeit von „Werken“ auch dann gesprochen, wenn die Schöpfungshöhe nicht gegeben ist. Schöpfungshöhe und Werkcharakter sind nicht die einzigen Kriterien für urheberrechtlichen Schutz.

Auch Werke mit unbestrittener Schöpfungshöhe können – etwa nach Ablauf der Regelschutzfrist oder als amtliche Werke – gemeinfrei sein.
Erreicht eine Leistung NICHT die erforderliche Schöpfungs-HÖHE, kann es sein, dass ein anderes Schutzrecht, das im Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder in einem anderen Gesetz geregelt ist, für einen gesetzlichen Schutz sorgt. Beispiele:
• Fotografien, die keine Lichtbildwerke, also keine persönlichen geistigen Schöpfungen sind, werden in Deutschland als (einfache) Lichtbilder geschützt (sogenanntes Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG), ohne dass man nach einer Schöpfungshöhe fragen muss.

FAZIT hierzu:

Die „hessenextra“ hr-Fernsehen-Berichterstattung (30. & 31. August, zu er der hr verpflichtet ist (!?) sah ich als

„Die Nutzung aller Werke im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse“ (s. oben) an.

Die SCHÖPFUNGS-Höhe habe ich als Künstler/Wissenschaftler in meinen 15 GZ-Bildern, die mittlerweile (vorsorglich) LEIDER gelöscht wurden – erreicht. Ich fühlte mich in meiner Kunst-FREIHEIT aber dadurch erheblich bedroht, dass ich NICHT gebührenfrei (!) aus einer langen hr-Berichterstattung (die nicht immer „SCHÖPFUNGS-HÖHEn zeigte (!)) – aus dem Bereich Wiesbaden-Biebricher Schloss/Koch-Feierlichkeiten sowie der Landtags-MP-Berichterstattung – kurz (in 15 Bildern) KÜNSTLERISCH ZITIEREN DARF!

Ich verfüge über kein GELD, um völlig uneigennützige Bürgerreporter-Arbeit zu finanzieren (die unentgeldlich bei der GZ – auch bei der Plattform myheimat.de - abläuft). Ich sehe übrigens die NICHT unentgeltliche Erlaubnis der Verwendung meiner Zitate auch sehr „KLEINLICH“ vom hr gehandhabt. Trotz des Rabatts (200-Euro-Vorschlag; siehe Link).

Die hr-Stellungnahme zur Kritik am hr (Urheberrechtsfrage) liegt noch nicht vor!

Bürgerreporter:in:

W. H. aus Gladenbach

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