Rechtsfragen im Zusammenhang mit Garantieverträgen beim Kraftfahrzeugkauf

Die Frage der Wirksamkeit von Garantieverträgen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugkaufverträgen war in jüngerer Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Presseberichterstattung; dies führte auch zu irritierenden Auffassungen bei den Verbrauchern.

1. Gebrauchtwagen-Garantieverträge

Nach der Rechtssprechung des für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) ist maßgeblich zu unterscheiden, ob es sich um kostenpflichtige oder unentgeltliche Gebrauchtwagen–Garantieverträge handelt.
Einer sogenannten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sind weitgehend entzogen unentgeltliche Gebrauchtwagen–Garantieverträge.
Wenn also in solchen unentgeltlichen Verträgen als Voraussetzung für jegliche Inanspruchnahme der Garantie Voraussetzung ist, dass die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Kfz-Verkäufer oder Garantiegeber erfolgen muss, so ist dies zulässig und für den Kunden bindend.

Anders ist dies bei entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantieverträgen.
Hierbei ist es unerheblich, ob der „Kostenanteil“ für die Garantieversicherung gesondert aufgelistet ist oder, ob die Garantie „eingepreist“ ist und das Fahrzeug sodann zu einem fixierten Gesamtpreis veräußert wird inklusive einer entsprechenden Gebrauchtwagengarantie.
Im Einzelfall ist hier also zu überprüfen, ob Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt.

Im Zusammenhang mit entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantieverträgen hat der BGH am 25.09.2013, Aktenzeichen VIII ZR 206/12, entschieden, dass eine Klausel in dem Garantievertrag unwirksam ist, wonach die Leistungspflicht des Garantiegebers dann ausgeschlossen ist, wenn der Kunde die Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder Garantiegebers hat durchführen lassen und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser Umstand für den sodann eingetretenen Schaden am Fahrzeug überhaupt ursächlich geworden ist.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Verbraucherrechte gestärkt.

Allerdings hat der BGH auch klar gestellt – dies nun weniger verbraucherfreundlich – dass es dem Garantiegeber durchaus möglich ist, dem Garantienehmer die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit aufzuerlegen.
Entsprechende Klauseln können also durch einen entsprechenden Zusatz durchaus „klauselfest“ vom Garantiegeber formuliert werden.

2. Neuwagen-Garantieverträge

Auch hier sahen früher nahezu alle Garantiebedingungen vor, dass für die Inanspruchnahme der Garantie Voraussetzung sei, dass sämtliche Wartungs-/Inspektionsarbeiten in einer Vertragswerkstätte durchgeführt werden müssen, um den Garantieanspruch nicht zu verlieren.
Durch die seit 2002 geltende und im Juni 2010 neu strukturierte Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), wurde diese Bindung an Vertragswerkstätten allerdings untersagt. Hintergrund ist, dass auch freien Werkstätten die Möglichkeit gegeben werden muss, mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten zu können.

Um etwaige Garantieansprüche nicht zu verlieren, müssen die Inspektionen in einer freien Werkstatt aber nach den Vorgaben und Kriterien des Fahrzeugherstellers durchgeführt werden.

Ausnahmen hierzu zeigen sich in der Rechtssprechung jedoch beispielsweise bei sehr langjährigen Durchrostungsgarantien eines Fahrzeugherstellers. Hier hat die Rechtssprechung die Werkstattbindung für angemessen erachtet mit der Begründung, dass der Verbraucher in diesen Fällen ja frei entscheiden könne, ob er sich eine Garantieleistung für einen derart langen Zeitraum aufrecht erhalten will. Das Ziel der Werkstattbindung des Kunden soll hier zulässig sein.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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