Kündigung! Wie verhalte ich mich als Arbeitnehmer?

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhält, oder wenn der Arbeitnehmer den Eindruck hat, dass eine Kündigung droht, so stellt sich immer die Frage, wie verhalte ich mich in einer solchen Situation. Um diese Frage beantworten zu können, sind vier Stadien zu unterscheiden, nämlich das Verhalten im Vorfeld einer Kündigung, das Verhalten bei der unmittelbaren Übergabe einer Kündigung, Maßnahmen nach Erhalt der Kündigung sowie ein Verhalten während eines gerichtlichen Verfahrens.

1. Verhalten im Vorfeld einer Kündigung

Hier ist zunächst zu klären, ob es im Betrieb des Arbeitgebers einen Betriebsrat gibt, da dieser vor jeder Kündigung angehört werden muss (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Dabei hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam. Gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat binnen einer Woche aus den dort genannten Gründen einer ordentlichen Kündigung widersprechen. Der Arbeitgeber kann zwar auch in diesem Fall eine Kündigung aussprechen, der Arbeitnehmer hat dann allerdings Anspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigt und vergütet zu werden. Sobald der Arbeitnehmer erfährt, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, ist daher zu raten, sich unverzüglich an den Betriebsrat zu wenden. Parallel sollte der Arbeitnehmer anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, sodass ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers durch den anwaltlichen Berater ggf. gemeinsam mit dem Betriebsrat bearbeitet werden kann.

2. Verhalten bei Übergabe einer Kündigung

Hier ist dem Arbeitnehmer zu raten, grundsätzlich keine Schriftstücke im Zusammenhang mit der Übergabe einer Kündigung zu unterschreiben.
Häufig bieten Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Abfindung an, um diesen dazu zu bewegen, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. In diesem Fall sollten Sie den Arbeitgeber auffordern, dieses Angebot schriftlich zu unterbreiten und um Bedenkzeit bitten, damit Sie ein weiteres Vorgehen mit einem anwaltlichen Berater besprechen und planen können.

3. Maßnahmen nach Erhalt einer Kündigung

Sobald Sie eine Kündigung entweder durch persönliche Übergabe oder auf dem Postweg erhalten haben, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Beistand einholen. Eine Kündigung muss spätestens drei Wochen nach Zugang vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden. Wird diese Frist versäumt, so ist die ausgesprochene Kündigung als wirksam zu betrachten. Mit Ihrem anwaltlichen Berater können weitere Schritte besprochen werden, insbesondere Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erörtert und entsprechende Schritte eingeleitet werden.

Des Weiteren sind Sie verpflichtet, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden.
Sollte das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung in weniger als drei Monaten enden, so müssen Sie sich binnen drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Beträgt die Kündigungsfrist mehr als drei Monate, so müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Bei einer Fristversäumnis ist mit Nachteilen beim Arbeitslosengeldbezug zu rechnen.

4. Verhalten nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Nicht selten werden durch den Arbeitgeber weitere Kündigungen ausgesprochen. Erhalten Sie also auch nach Erhebung der Kündigungsschutzklage weitere Schriftstücke von Ihrem Arbeitgeber, so teilen Sie dies bitte unverzüglich Ihrem anwaltlichen Berater mit. Auch weitere Kündigungen sind innerhalb der vorbenannten Frist anzugreifen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine bestimmte Kündigung verhindert also nicht automatisch, dass weitere ausgesprochene Kündigungen wirksam werden können.

Prüfen Sie auch während der Kündigungsschutzklage, ob Ihr Arbeitgeber neue Mitarbeiter sucht oder freie Stellen besetzen möchte. Dies kann im Verfahrensverlauf relevant dafür sein, dass Sie durch den Arbeitgeber hätten weiter beschäftigt werden können.

Soweit Sie während des Prozessverlaufs eine neue Arbeitsstelle finden können, setzen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich mit Ihrem anwaltlichen Berater in Verbindung, um ein weiteres Vorgehen abzustimmen. Sie sollten die Tatsache einer neuen Beschäftigungsmöglichkeit aus prozesstaktischen Gründen nicht gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitgeber kommunizieren.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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