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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit fünf Urteilen am 16.01.2024 in verschiedenen Fallkonstellationen zum sogenannten Werkstattrisiko entschieden. Diese Grundsätze wurden auch auf das Sachverständigenrisiko übertragen.
Im Kern ging es um die Frage, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher bzw. sein Versicherer einwendet, dass die von der Werkstatt oder dem Gutachter gestellte Rechnung überhöht sei. Im Ergebnis hat der BGH festgehalten, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Das Werkstattrisiko, also das Risiko möglicherweise überhöhter Rechnungspositionen, liegt beim Schädiger bzw. seinem Versicherer. Etwas anderes gilt nur, wenn den Geschädigten bei der Auswahl oder Überwachung der Werkstatt ein Verschulden trifft.
Im Rahmen des sogenannten Vorteilsausgleiches kann der Schädiger aber die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegenüber Werkstatt und/oder Gutachter verlangen.
In diesem Kontext hat der BGH mit Urteil vom 19.05.2026, VI ZR 67/25 nunmehr klargestellt, dass sich die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko nicht auf die Anmietung von Ersatzfahrzeugen, also Mietwagen, übertragen lassen. Hierzu führt der BGH aus, dass die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko darauf beruhen, dass der Geschädigte sich bei Reparatur oder Begutachtung seines Fahrzeuges in eine fremde, von ihm nicht kontrollierbare Sphäre begibt. Diese Situation sei bei Anmietung von Fahrzeugen aber nicht gegeben. Mietwagenpreise seien dem Geschädigten zugänglich, vergleichbar und in aller Regel transparent. Hieraus folgert der BGH eine aktive Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten dergestalt, dass er Tarife vergleichen, Alternativangebote einholen und sich nach günstigeren Tarifen umsehen muss.

Entstehen Streitigkeiten über die Mietwagenhöhe so kann der Geschädigte im Einzelfall darlegen, dass ihm kein günstigerer Tarif als der in Rechnung gestellte zugänglich war.

Im gleichen Zuge hat der BGH entschieden, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietwagenkosten maßgeblich sind die Kosten der tatsächlich vorgenommenen Anmietung und nicht die eines hypothetischen gleichwertigen Fahrzeuges.

Mit dieser Entscheidung wird also die Eigenverantwortung des Geschädigten bei der Fahrzeuganmietung, im Haftpflichtschadenfall in den Vordergrund gestellt.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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