Bundeszentralregister Teil 2

Das Behördenführungszeugnis entspricht inhaltlich dem Privatführungszeugnis, jedoch erweitert um Eintragungen, die Z.B. von Bedeutung bei der Frage der Erlaubnis der Ausübung eines Gewerbes sind. Hier erscheint eine Eintragung selbst dann, wenn die Geldstrafe nicht mehr als 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe nicht mehr als 3 Monate beträgt.

2. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden grundsätzlich nur an Gerichte und Behörden erteilt. Dies sind also insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden aber auch Finanzbehörden und die Polizei. Auch der Betroffene selbst kann einen Auskunftsantrag stellen. Die Person muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Antrag dahingehend stellen, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Antragsberechtigt ist der Betroffene selbst und sein gesetzlicher Vertreter. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung, d. h. durch Bevollmächtigung eines anderen ist jedoch nicht möglich, auch nicht durch einen Verteidiger. Der Antrag ist direkt an das Bundeszentralregister zu richten. Da die Einsichtnahme in der Regel nicht bei der Registerbehörde selbst erfolgen wird, ist vom Antragsteller ein Amtsgericht zu benennen, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen will.

Mit dieser relativ bürokratisch anmutenden Vorgehensweise soll vermieden werden, dass der Betroffene genötigt werden kann, unter Umgehung der Beschränkungen, unberechtigten Personen eine unbeschränkte Auskunft zu ermöglichen oder sich mit der Verweigerung einer unbeschränkten Auskunft verdächtig zu machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übermittlung personenbezogener Taten aus dem Register auch an andere öffentliche Stellen zulässig.

Das Privatführungszeugnis wird nur auf Antrag des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters erteilt. Auch hier ist eine Bevollmächtigung nicht zulässig. Bei einem Antragsteller aus dem Inland kann das Führungszeugnis nur bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Ohne Wohnsitz im Inland hat der Antragsteller den Antrag direkt bei der Registerbehörde zu stellen.

Auskünfte aus dem Erziehungsregister erhalten ebenfalls die Justizbehörden sowie auch die Vormundschaftsgerichte und Familiengerichte, sowie Jugendämter.

Über das staatsanwaltliche Verfahrensregister erhalten nur die Strafverfolgungsbehörden Auskunft.

3. Die Eintragungen im Zentralregister sind zeitlich begrenzt. Grundsätzlich erfolgt eine Tilgung bei Tod bzw. Zeitablauf. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit der Entfernung der Eintragung auf Anordnung.
Diese Möglichkeit bedarf aber ausführlicher Begründung und Darlegung der besonderen Umstände.

Die Entfernung der Eintragung erfolgt entweder von Amts wegen oder auf Antrag. Aus dem Erziehungsregister werden die Eintragungen regelmäßig dann gelöscht, wenn der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Auch hier gibt es Ausnahmen bzw. auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Entfernung.

Die Tilgungsfristen richten sich nach der Höhe der Strafe. Lediglich bei gewissen Sexualstraftaten betragen die Tilgungsfristen 20 Jahre, ansonsten grundsätzlich 5 Jahre bzw. 10 Jahre und 15 Jahre, sofern keine weiteren Eintragungen hinzukommen. Die 5-jährige Tilgungsfrist gilt insbesondere bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten, sofern keine weiteren Strafen eingetragen sind.

Das Bundeszentralregistergesetz gibt dem Betroffenen das Recht Verurteilungen nur begrenzt offen legen zu müssen.
Hier stellt sich insbesondere die Frage ab wann man als „vorbestraft“ gilt. Besondere Bedeutung kommt dem Verschwiegenheitsrecht bei Arbeitsverhältnissen zu, aber auch für Zeugen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren ist das Recht von Bedeutung. Die zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintrag der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Innerhalb diesen Jahres soll sichergestellt werden, dass keine neuen Eintragungen hinzukommen, die die Tilgung hemmen. Nach der Entfernung der Daten ist kein Zugriff mehr auf die Daten möglich, auch nicht durch die Registerbehörde selbst. Tilgung kann auch auf Antrag nach Gesetzesänderung erfolgen; z. B. wenn die Tat nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Auch gibt es gewisse Härtefallregelungen.

Nach der Tilgung gibt es ein sog. Vorhalte- und Verwertungsverbot für die Behörden. Der Betroffene gilt als endgültig von der Strafe befreit. Die Tat darf also nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden. Auch hiervon gibt es aber Ausnahmen.

Auch im Registerrecht gibt es Rechtsmittel, die gegen ablehnende Entscheidungen eingelegt werden können.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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