Aus dem Corona-Live-Ticker - Geht es noch gequirlter?

17.01.2022, 19:10 Uhr:
Neue Regelungen zu Quarantänen und 2G-plus-Angeboten: Am letzten Freitag, 14. Januar, hatten der Bundesrat und das Robert Koch-Institut (RKI) Änderungen der bundesweiten Regelungen und Empfehlungen auf den Weg gebracht, unter anderem wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geändert. Damit wird bundeseinheitlich festgelegt, wer als "geimpft", "genesen" oder "geboostert" gilt.
Da diese Ausnahmeverordnung weitreichende Konsequenzen für andere Corona-Regeln hat, hat das Land NRW am gestrigen Sonntag, 16. Januar, eine neue Test- und Quarantäneverordnung und eine neue Coronaschutzverordnung erlassen.
Mit der neuen Test- und Quarantäneverordnung NRW gelten nun folgende Regelungen bei der Isolierung bzw. Quarantäne:
Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich.
Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
Bei anderen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat.
Folgende Personen müssen als Kontaktpersonen nicht mehr Quarantäne, sondern nur, wenn sie selbst infiziert sind oder das Gesundheitsamt eine davon abweichende Anordnung trifft:

Personen mit einer Auffrischungsimpfung
Hierfür sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls am Wochenende erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson - zuvor war bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur eine weitere Impfung nötig, um als geboostert zu gelten.
Geimpfte genesene Personen
Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
Personen mit einer zweimaligen Impfung
Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
Genesene
Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Wichtiger Hinweis: Bei den letztgenannten beiden Personengruppen ist zu beachten, dass nach Ablauf der 90 Tage eine Booster-Impfung notwendig ist, um weiterhin von der Quarantänepflicht ausgenommen zu sein.
Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die geänderten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung NRW. Das hat insbesondere Auswirkung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G-plus-Angeboten.
Als geboostert und damit von einer zusätzlichen Testpflicht bei 2G-plus-Angeboten ausgenommen gelten Personen, die nach einer vollständigen Impfung (zwei Impfdosen) zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (dritte Impfung). Diese Regelung gilt für alle Impfkombinationen – auch für Personen, die mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson geimpft wurden.
Dem gleichgestellt werden die übrigen drei Ausnahmen, die bereits bei der Quarantäne gelten, also für geimpfte Genese, Personen mit einer zweimaligen Impfung und Genesene. Bei den letzten beiden Personengruppen ist zu beachten, dass nach Ablauf der 90 Tage eine Booster-Impfung notwendig ist, um weiterhin von einer Testpflicht bei 2G-plus-Angeboten ausgenommen werden zu können.

(Quelle Presse- und Kommunikationsamt der Stadt Essen)

Bürgerreporter:in:

Thomas Ruszkowski aus Essen

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