Eckpunkte einer Altersrente

Die Altersrente ist die einzige Sozialleistung, bei der die Beitragszahlungen und die Versicherungsleistung zeitlich weit – um Jahrzehnte – auseinander fallen. Sie muss daher anders behandelt werden als die Versicherungen, bei denen es keine zeitliche Differenz zwischen Beitragszahlung und Versicherungsleistung gibt.
Die Altersrentenversicherung ist nicht die Müllkippe anderer sozialer Wohltaten; auch nicht der Krankenversicherung mit der Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung

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1. Definitionen.
1.1 „Nennrente“.

  • 1.1.1 Die Nennrente (NR) ist ein Begriff, der gebraucht wird, um bestimmte Leistungen in ihrem Wert bestimmen zu können.
  • 1.1.2 Die Nennrente wird vom (Bundes-)Gesetzgeber festgelegt. Wie im heutigen Recht.
  • 1.1.3 Orientierungshilfe gibt das Gesamtdurchschnittseinkommen (→ Tz. 5.3.3); von dem dreißig Prozent (30 %) genommen werden. NR = 0,3 * DE. Dies entspricht ungefähr den 50 % vom Nettolohn nach heutigem Recht.

1.2 „Nenneintrittsalter“, „Nennrenteneintrittsalter“.

  • 1.2.1 Das Nenneintrittsalter ist das Alter, ab dem die Altersrente gezahlt wird. (Beispiel: 70 Jahre). Im heutigen Recht von 65 anwachsend auf 67 Jahre.
  • 1.2.2 Das Nenneintrittsalter wird vom (Bundes-)Gesetzgeber festgelegt. Wie im heutigen Recht.

1.3 „Periode“, „Rechnungsperiode“.

  • 1.3.1 Die Periode ist das Kalenderjahr. Wie im heutigen Recht.
  • 1.3.2 In einer Periode sind alle Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen. (Ausgaben = Einnahmen). Wie im heutigen Recht.

2. Grundlagen.
2.1 Pflichtversicherung.

  • 2.1.1 Die Altersrentenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die Versicherung beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
  • 2.1.2 Alle Deutschen Staatsbürger (unabhängig vom Aufenthalt im Inland oder Ausland) sind in der Altersrentenversicherung pflichtversichert.
  • 2.1.3 Alle Ausländer, die ihren normalen Aufenthalt im Inland haben, können sich für diese Zeit in der Altersrentenversicherung versichern. (Gleiche Bedingungen wie Deutsche).

2.2 Umlageverfahren.

  • 2.2.1 Die Altersrentenversicherung wird im Umlageverfahren finanziert. Wie im heutigen Recht.

2.3 Drei-Generationen-Vertrag.

  • 2.3.1 Die Altersrentenversicherung ist ein Drei-Generationen-Vertrag:
  • a) Die Rentner (ab Nenneintrittsalter (→ Tz. 1.2) bis zum Tod),
  • b) Die arbeitende Bevölkerung (ab 20 Jahren bis zum Renteneintrittsalter → Tz. 1.2),
  • c) Die Kinder (ab Geburt bis vollendetem 20 Lebensjahr).

3. Leistungen.
3.1 Altersrente.

  • 3.1.1 Einzige Leistung ist die Zahlung einer Altersrente an den Versicherten.
  • 3.1.2 Die Rente wird auf Antrag gezahlt. Wie im heutigen Recht.
  • 3.1.3 Der Rentenantrag wird immer zum Erreichen des (gesetzlichen) Renteneintrittsalters (→ Tz. 1.2) gestellt. (Kein vorzeitiger Renteneintritt.)
  • 3.1.4 Der Rentenversicherungsträger kann den Versicherten an das Erreichen des Renteneintrittsalters und die Stellung des Rentenantrags erinnern.
  • 3.1.5 Die Rente wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem das Nenneintrittsalter erreicht wird. Wie im heutigen Recht.
  • 3.1.6 Ab Stichtag, neues Recht, werden alle neuen (erstmals beantragten) Altersrenten nach dem neuen Recht berechnet.
  • 3.1.7 Die monatlich gezahlte Rente ist Einzwölftel (1/12) der Jahresrente. Wie im heutigen Recht.
  • 3.1.8 Die monatliche Rente wird vorschüssig gezahlt. (Praktisch am letzten Banktag des Vormonats.) Wie im Recht vor ca. zehn Jahren; seitdem wird die Rente für neu beantragte Renten nachschüssig gezahlt.

4. Finanzierung.

4.1 Beitrag.

  • 4.1.1 Zur Finanzierung der Altersrentenversicherung wird ein Beitrag erhoben. Wie im heutigen Recht.
  • 4.1.2 Grundlage für die Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Beitrags ist das Einkommen ohne Obergrenze.
  • 4.1.3 Die Definition des Begriffs „Einkommen“ folgt dem Einkommensteuerrecht, allerdings ohne die dort möglichen steuerlich wirksamen Abzüge.
  • 4.1.4 Die Beiträge zur Altersrentenversicherung werden vom (Einkommensteuer-)Finanzamt erhoben.
  • 4.1.5 Die Beiträge werden als Prozentsatz vom Einkommen erhoben.
  • 4.1.6 Der Beitrags-Prozentsatz wird vom Bund (ohne Mitwirkung der Bundesländer) jährlich festgesetzt. Wie im heutigen Recht.
  • 4.1.7 Der Beitragsprozentsatz wird so festgesetzt, das mit Sicherheit alle Ausgaben gedeckt werden können.
  • 4.1.8 Einkommensteuer. Der gezahlte Beitrag zur Altersrentenversicherung ist unbegrenzt in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig.

4.2 Umlageverfahren. Wie im heutigen Recht.
4.2.1 Einnahmen.

  • 4.2.1.1 Summe aller gezahlten Beiträge. (In der Überschlagsrechnung: Produkt aus durchschnittlichem Beitrag multipliziert mit Anzahl der Beitragszahler.)
  • 4.2.1.2 Reserven-Auszahlung (Auflösung von Rückstellungen).
  • 4.2.1.3 Zinsen aus Kapitalanlagen (Reserven).
  • 4.2.1.4 Kredite (Neuaufnahme eines Kredits).
  • 4.2.1.5 Zuschüsse Dritter.

4.2.2 Ausgaben.

  • 4.2.2.1 Summe aller gezahlten Renten. (In der Überschlagsrechnung: Produkt aus durchschnittlicher Rente multipliziert mit Anzahl der Rentner.)
  • 4.2.2.2 Verwaltungskosten.
  • 4.2.2.3 Reserven-Erhöhungen (Bildung von Rückstellungen).
  • 4.2.2.4 Tilgung früher aufgenommener Kredite.
  • 4.2.2.5 Zinsen für früher aufgenommene Kredite.
  • 4.2.2.6 Steuern und Abgaben.

5. Anwartschaften.
5.1 Berechnung der Anwartschaften.

  • 5.1.1 Anwartschaften werden in Prozentanteilen der Nennrente berechnet (bestimmt).
  • 5.1.2 Anwartschaften werden für jedes Kalenderjahr unabhängig vom Alter des Versicherten berechnet. (Also auch über das Renteneintrittsalter hinaus, denn auch parallel zum Altersrentenbezug können weitere Anwartschaftsanteile erworben werden.)
  • 5.1.3 Die für jedes einzelne Kalenderjahr erworbenen Anwartschaften werden addiert.
  • 5.1.4 Für die Höhe der Rente ist die Summe der Rentenanwartschaften aller Lebensjahre maßgeblich; auch der nach Renteneintritt.
  • 5.1.5 Der Rentenversicherungsträger unterrichtet den Versicherten jährlich über die bereits erreichten Werte (Jahreseinzelwerte und Summe).

5.2 Anwartschaften, begründet durch Kinder.
Dieser Abschnitt ist Folge des Drei-Generationen-Vertrages.

  • 5.2.1 Für jedes lebend-geborene Kind bekommt die Mutter dreißig Prozent (30 %) der Nennrente als Rentenanwartschaft gutgeschrieben.
  • 5.2.1.1 Diese Rentenleistung kann auf deutsche Staatsbürger (Zeitpunkt der Geburt) begrenzt werden.
  • 5.2.2 Für jedes angefangene Kalenderjahr, in dem ein Kind erzogen wird, wird ein Prozent (1 %) der Nennrente als Rentenanwartschaft gutgeschrieben.
  • 5.2.2.1. Dies gilt bis zum vollendetem zwanzigsten Lebensjahr des Kindes.
  • 5.2.2.2 Sind mehrere Personen an der Erziehung beteiligt, wird die Rentenanwartschaft anteilig aufgeteilt. Im Streitfall ist für die Aufteilung das Familiengericht zuständig.
  • 5.2.3 Eventuelle Ansprüche aus Beitragszahlungen bleiben unberührt.
  • Beispiel: Annahme: drei geborene Kinder; Mutter und Partner erziehen gemeinsam 20 Jahre.

Beispiel: Die Mutter bekommt: 3 * 0,3 + 3 * 20 / 2 = 120 % der Nennrente; zuzüglich eventueller Ansprüche aus Beitragszahlungen.
Der Partner bekommt: 3 * 20 / 2 = 30 % der Nennrente; zuzüglich eventueller Ansprüche aus Beitragszahlungen.

5.3 Anwartschaften, begründet durch Beitragszahlungen (AB).
Berechnungsvorschlag.

  • 5.3.1 „Gesamteinkommen“ (GE): Summe der Einkommen aller natürlichen Personen im Kalenderjahr (in Deutschland).
  • 5.3.2 „Gesamteinwohner“ (GW): Anzahl der Einwohner am 01.07. des gleichen Kalenderjahres (zur Zeit: ca. 82.000.000.000).
  • 5.3.3 „Gesamtdurchschnittseinkommen“ (GD): Berechnung: GD = GE / GW.
  • 5.3.4 Liegt das „individuelle Einkommen“ (iE) des Versicherten genau auf dem Gesamtdurchschnittseinkommen ( iE = GD), dann gibt es für dieses Kalenderjahr für diesen Versicherten zwei Prozent (2 %) der Nennrente als Anwartschaft gutgeschrieben. Berechnung: iE * 0,006 = 0,02 * NR. In fünfzig (50) Beitragsjahren ist die Nennrente erreicht. Die bei Renteneintritt erreichte Rente kann also sowohl unter als auch über der Nennrente liegen.
  • 5.3.5 Die allgemeine Berechnung jährlicher Anwartschaften aus Beiträgen ist: iE * 0,006 = AB.
  • 5.3.6 Der Berechnungsformel darf nach eigenem Ermessen ein Sozialfaktor oder ein Formelglied beigefügt werden.
  • 5.3.7 Die oberen Einkommen werden für die Berechnung der jährlichen Anwartschaften je nach eigenem Ermessen hart gekappt oder gleitend auf Null abgesenkt.

5.4 Anwartschaften der bisherigen abgeleiteten Renten.

  • 5.4.1 Da es im neuen Recht keine abgeleiteten Renten gibt, gibt es auch keine Anwartschaften auf derartige Renten.
  • 5.4.2 Bisherige Voll- und Halbwaisenrenten. Diese bisherigen Renten werden durch direkte Zahlungen aus dem Bundeshaushalt ersetzt, (→ Tz. 6.3.3).
  • 5.4.3 Bisherige Witwen-, Witwerrenten, große und kleine. Die bisherigen abgeleiteten Rentenansprüche werden durch eigene Rentenanwartschaften ersetzt.
  • 5.4.3.1 Die im heutigen Scheidungsrecht angewendete Berechnung zum Ausgleich der Versorgungsansprüche wird übernommen und jährlich durchgeführt.
  • 5.4.3.2 Berechnungsalgorithmus:
  • a) Die im Kalenderjahr erworbene Anwartschaft wird für jeden Ehepartner getrennt berechnet.
  • b) Die beiden Anwartschaften werden addiert: Summe Anwartschaften.
  • c) Die Summe der Anwartschaften wird durch zwei geteilt.
  • d) Die Hälfte wird jedem Ehepartner gutgeschrieben.
  • e) Besteht die Ehe nicht das volle Kalenderjahr, dann wird diese Rechnung anteilig (nach Tagen gerechnet, Normaljahr zu 365, Schaltjahr zu 366 Tagen) für den Jahresanteil, in dem die Ehe bestand, gerechnet.

6. Überleitung vom bisherigen Recht auf neues Recht.
6.1 Bisheriges Recht, Rechtsgrundlage.

  • 6.1.1 Rechtsgrundlage: SGB VI. (Sozialgesetzbuch, VI. Buch, Rentenversicherung).

6.2 Altersrente.

  • 6.2.1 Altrenten bleiben nach altem Recht bestehen und laufen durch die Sterbefälle automatisch aus.
  • 6.2.2 Zum Umstellungsstichtag werden alle Anwartschaften nach altem Recht errechnet und in einen Anteil nach neuem Recht umgesetzt.

6.3 Vollwaisenrenten, Halbwaisenrenten.
Dieser Abschnitt ist Folge des Drei-Genrationen-Vertrages. Er könnte jederzeit auch unter heutigen Recht eingeführt werden.

  • 6.3.1 Bisheriges Recht: Waisenrenten sind „abgeleitete Renten“, abgeleitet von den Rentenansprüchen des (verstorbenen) bisherigen Versorgers.
  • 6.3.2 Neues Recht: Voll- und Halbwaisenrenten als Teil der Rentenversicherung werden abgeschafft.
  • 6.3.3 Die Versorgungsberechtigten (Kinder) erhalten eine vom Bund aus Steuermitteln zu finanzierende Versorgung. Gläubiger der Zahlungen ist das Kind, es wird vor Erreichen der Volljährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.
  • 6.3.3.1 Die Höhe bemisst sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für den Kindesunterhalt (Unterhaltsansprüche nach Familienrecht).
  • 6.3.3.2 Dabei ist die oberste Einkommensstufe anzusetzen.
  • 6.3.3.3 Die Auszahlung erfolgt durch die (Einkommensteuer-)Finanzämter.

6.4 Witwen-, Witwerrente; große und kleine.

  • 6.4.1 Bisheriges Recht: Witwen-, Witwerrenten, große wie kleine, sind „abgeleitete Renten“, abgeleitet von den Rentenansprüchen des (verstorbenen) bisherigen Versorgers.
  • 6.4.2 Neues Recht: Witwen-, Witwerrenten, große wie kleine, als Teil der Altersrentenversicherung werden abgeschafft.
  • 6.4.3 Da jeder seine eigene Rentenanwartschaft (→ Tz. 5.4) aufbaut und der Ausgleich der Rentenansprüche bereits jährlich stattfindet, gibt es keine abgeleiteten Rentenansprüche als Witwen-/Witwerrenten.
  • 6.4.4 Neurenten werden ab Stichtag neues Recht, nach neuem Recht berechnet (und mutieren zur normalen Altersrente des Versicherten).
  • 6.4.5 Altrenten (Bestandsrenten) bleiben bestehen und laufen durch Absterben der Bezugsberechtigten automatisch aus.

6.5 Renten wegen Berufsunfähigkeit, wegen Erwerbsunfähigkeit.

  • 6.5 1 Ein gesunder Mensch ist weder berufs- noch erwerbsunfähig; so definiert, ist jede Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Krankheit.
  • 6.5.2 Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit werden als Teil der Rentenversicherung abgeschafft.
  • 6.5.3 Für Krankheiten ist die Krankenversicherung zuständig.
  • 6.5.4 Es findet also ein Wechsel des zuständigen Versicherungsträgers statt.
  • 6.5.4.1 Dieser Wechsel bedeutet, dass die Krankenversicherung das bisherige anteilige Aufkommen der (bisherigen) Rentenversicherung erhält und andererseits die Kosten trägt.
  • 6.5.4.2 Für den Versicherten ändert sich praktisch nichts.

6.6 Kuren.
Dieser Abschnitt könnte jederzeit auch unter heutigen Recht eingeführt werden.

  • 6.6.1 Ein gesunder Mensch braucht keine Kur; so definiert, muss – wenn eine Kur erforderlich ist – jeder Kur eine Krankheit zugrunde liegen.
  • 6.6.2 Kuren als Teil der Rentenversicherung werden abgeschafft.
  • 6.6.3 Für Krankheiten ist allein die Krankenversicherung zuständig. Kuren sind nach heutigem Recht sowohl von der Renten- wie der Krankenversicherung möglich.

6.7 Pensionen, berufsständische Versorgungswerke.

  • 6.7.1 Laufende Pensionen werden nach altem Recht weiter gezahlt, sie laufen durch Absterben der Bezugsberechtigten aus.
  • 6.7.2 Künftige Pensionen usw. werden geteilt gezahlt: Es wird die Rente nach neuem Recht gezahlt. Darüberhinausgehende Ansprüche werden in Form einer Betriebsrente als zweite Leistung gezahlt, finanziert vom Arbeitgeber.
  • 6.7.3 Sollte der Versicherte nach heutigem Recht Anspruch darauf haben, nichts für seine Pensionen usw. in der aktiven Zeit zu zahlen, dann hat ihn sein Arbeitgeber von der Beitragsleistung freizustellen (seine Zahlungen in vollem Umfang zu ersetzen).

7. Rentendynamisierung.

  • 7.1 Da nach neuem Recht die Beitragszahlung und die Berechnung der Anwartschaften und damit die Rente ständig an die laufenden Einnahmen angepasst werden, ist die Rente automatisch dynamisiert und an die Entwicklung der Einkommen angepasst.
  • 7.2 Die Renten machen in ihren Einkommensanpassungen keine Bewegung nach unten mit. Wie im heutigen Recht. Ziel: Konjunkturstützung.
  • 7.3 Das Gesamtdurchschnittseinkommen wird jeweils zum 01.07. für das Vorjahr festgestellt.
  • 7.4 Zum 01.07. werden jeweils die laufenden Renten der Entwicklung der Einkommen angepasst.

17.04.2019
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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