Wohnwagen und Reisemobile sind als Dauerparker auf öffentlichen Straßen nicht gerne gesehen

– Wer seinen Wohnwagen längerfristig abstellen will, muss einige Vorschriften beachten. | Foto: © ACE/ TRD mobil
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By TRD Pressedienst Blog News Portal 

Wo stellt man bloß das rollende Appartement sicher ab? Vor dieser Frage stehen jetzt viele Urlaubs-Heimkehrer. Denn das gute Stück soll ja die Wartezeit bis zum nächsten Start unbeschadet überstehen – und der Besitzer will kein Bußgeld riskieren.

(TRD/MID) Wenn kein Straßenschild das Parken verbietet, das Fahrzeug eine gültige TÜV-Plakette aufweist und weniger als 7,5 Tonnen wiegt, wenn die Markierungen beachtet werden und auch noch ein Abstand von mindestens drei Metern zur gegenüberliegenden Straßenseite gewahrt wird – dann erst steht einem zeitlich unbegrenzten Parken nichts im Wege. Ganz anders sieht es laut Autoclub ACE bei Wohnmobilen mit einem Gewicht von über 7,5 Tonnen aus. Die dürfen nämlich in Wohngebieten und Erholungsgebieten sowie innerhalb geschlossener Ortschaften wochentags zwischen 22 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nur mit einer Sondergenehmigung abgestellt werden.

Auch bei Wohnwagen sind besondere Regeln zu beachten: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen sie ohne Zugfahrzeug maximal zwei Wochen geparkt werden. Der ACE: „Den Wohnwagen nach 14 Tagen um ein paar Meter zu verschieben, reicht da nicht aus.“ Angekoppelt am Zugfahrzeug einen anderen Parkplatz in der Nebenstraße aufzusuchen, sei dagegen, zumindest rechtlich gesehen, eine Alternative. Aber nur, wenn am neuen Stellplatz für ausreichend Beleuchtung etwa durch eine Straßenlaterne gesorgt sei.

Grundsätzlich sind Dauerparker – egal, ob Wohnmobil oder Wohnwagen – laut des Automobilclubs auf öffentlichen Straßen nicht gerne gesehen. Wer also über mehrere Wochen einen oder gar mehrere Pkw-Parkplätze in der Nachbarschaft besetzen will, sollte sich zuvor nach Möglichkeit mit den Anwohnern absprechen, um Konflikte zu vermeiden.


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Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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