Rauchen und Grillen auf dem Balkon nicht immer erlaubt

Hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass das Grillen auf den Balkonen verboten ist, sind alle Eigentümer hieran gebunden. Doch auch ohne explizites Verbot gilt beim Grillen das Gleiche wie beim Tabakkonsum auf dem Balkon: Erlaubt ist, was die Nachbarn nicht stört. | Foto: Pearl / TRD Nachrichtenfabrik
  • Hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass das Grillen auf den Balkonen verboten ist, sind alle Eigentümer hieran gebunden. Doch auch ohne explizites Verbot gilt beim Grillen das Gleiche wie beim Tabakkonsum auf dem Balkon: Erlaubt ist, was die Nachbarn nicht stört.
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(TRD/WID) Auf dem eigenen Balkon kann man rauchen und grillen, soviel man möchte. Dieser Ansicht sind viele Mieter und Wohnungsbesitzer, doch sie irren. Denn wegen der möglichen Geruchsbelästigung müssen Raucher und Grill-Freunde auf Nachbarn Rücksicht nehmen, die sich durch die Rauchschwaden gestört fühlen. Das belegt ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) verhandelter Fall (Az. ZR 110/14). Was die Karlsruher Richter zum Thema Rauchen im Einzelnen entschieden haben und was auf dem Balkon sonst noch erlaubt ist und was nicht, erklären Experten einer Rechtschutzversicherung.

Für Raucher kann das Urteil zum Beispiel bedeuten, dass sie unter Umständen nur zu bestimmten Zeiten zur Zigarette greifen dürfen. Denn fühlen sich die Nachbarn durch den Geruch gestört, muss laut BGH eine Einigung über rauchfreie Zeiten erzielt werden. Die Bundesrichter sprachen Mietern untereinander grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch zu, wenn sie durch den Zigarettenrauch in ihrem Besitz gestört sind. Dabei spiele es keine Rolle, ob dem Mieter das Rauchen im Verhältnis zu seinem Vermieter erlaubt sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Geruchsbelästigung nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Dritten wesentlich ist.

Ganz ähnlich sind die Regelung in Bezug auf das Grillen auf dem Balkon. Grundsätzlich ist das brutzelnde Vergnügen auf dem Balkon auch erlaubt, sofern im Mietvertrag kein Grillverbot festgeschrieben ist. Besteht ein solches Verbot riskieren Mieter bei einer Missachtung eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung, so das Landgericht (LG) Essen (Az.: 10 S 438/01). Gleiches gilt für Wohnungseigentümer: Hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass das Grillen auf den Balkonen verboten ist, sind alle Eigentümer hieran gebunden. Doch auch ohne explizites Verbot gilt beim Grillen das Gleiche wie beim Tabakkonsum auf dem Balkon: Erlaubt ist, was die Nachbarn nicht stört.

Ziehen Grillrauch und Gerüche in deren Wohn- und Schlafräume, ist diese Grenze regelmäßig überschritten und der betroffene Nachbar kann verlangen, dass der Grill aus bleibt. Die Regelungen, wie häufig in den Sommermonaten auf dem Balkon gegrillt werden darf, sind regional unterschiedlich. Das Amtsgericht (AG) Bonn hat das Grillen in der Zeit von April bis September einmal im Monat als zulässig angesehen, sofern das Grillen den Nachbarn 48 Stunden vorher angekündigt wird (Az.: 6 C 545/96). Das LG Stuttgart erlaubt dagegen dreimal bzw. bis zu sechs Stunden Grillen im Jahr (Az.: 10 T 359/96) und nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) ist dies fünfmal im Jahr zulässig (Az.: 2Z BR 6/99).

Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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