Mehr als 20 Prozent können sanktioniert werden
Zum Hintergrund: Im Mai 2013 hatte der Berliner Senat per Verordnung für das gesamte Stadtgebiet eine "angespannte Wohnungsmarktsituation" festgestellt. Auf Basis dieser Feststellung können die Bezirksverwaltungen nun wieder handeln. Gemäß Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes liegt eine Mietpreiserhöhung vor, wenn in Ausnutzung eines Mangels an Wohnraum eine Miete verlangt wird, die mehr als 20 Prozent über dem ortsüblichen Preisniveau liegt.Die Initiative gegen zu hohe Mietpreise auf dem Berliner Wohnungsmarkt wurde vom Mietverein vielfach gelobt. Doch die Rechtslage ist kompliziert. Bislang ließe sich der Mietanstieg nur in Einzelfällen bekämpfen, da die Bezirke angesichts des gravierenden Personalmangels in den Wohnungsämtern gar nicht die erforderlichen Mitarbeiter haben, um entsprechende Fälle zu ahnden. Eine entsprechende Änderung im Bundesrecht sei erforderlich.
Allerdings gilt die 20 Prozent Regel nicht immer. Wenn lediglich Wohnungen in den begehrten Wohnvierteln schwer zu finden sind, muss der Mieter entweder auf die Wohnung verzichten oder er muss die vom Vermieter verlangte hohe Miete akzeptieren. Auch wenn Mieter einen hohen Mietpreis akzeptiert und dafür im Mietvertrag unterschrieben haben, können sie nachträglich gegen diese Mietpreiserhöhung angehen.
Ich habe starke Zweifel daran, dass sich da kurzfristig etwas ändert.