Haus & Grund Bad Lauterberg führte Stammtisch in der Waldgaststätte Bismarkturm durch

Den fachlichen Vortrag im offiziellen Teil der Veranstaltung bestritt dabei wie gewohnt der Vereinsjustiziar Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Andreas Körner
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Den Informationen über die geplante Mietrechtsänderung und zur aktuellen Rechtsprechung schloss ein gemütliches Beisammensein mit Salat-und Grillbüffet an

Bad Lauterberg. Einmal jährlich treffen sich die Mitglieder von Haus & Grund Bad Lauterberg zum Stammtisch in der Waldgaststätte Bismarkturm. Obwohl es diesmal den ganzen Tag über anhaltend regnete, kamen mehr als 50 Vereinsmitglieder zu der beliebten Veranstaltung hoch über den Dächern der Stadt.
Den fachlichen Vortrag im offiziellen Teil der Veranstaltung bestritt dabei wie gewohnt der Vereinsjustiziar Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Andreas Körner. Die geplante „Mietrechtsänderung 2016“ und die „aktuelle Rechtsprechung“ waren Themen über die er referierte. Im Anschluss daran grillte der Wirt und die Mitglieder von Haus & Grund konnten sich nach Herzenswunsch an dem umfangreichen Grill-und Salatbüffet bedienen.

Bereits seit April diesen Jahres, so Vereinsjustiziar Andreas Körner, liegt der Referentenentwurf des „Gesetz zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften (2. MietNovG)“ vor. Dieses ist für Vermieter kein Anlass zur Freude, denn es wird einschneidende finanzielle Veränderungen mit sich bringen. Künftig, so sieht es der Entwurf vor, soll kraft Gesetzes immer die tatsächliche Wohnfläche für Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen maßgeblich sein und nicht die im Mietvertrag vereinbarte. Auch soll eine Mietminderung wegen einer Wohnflächenabweichung unter 10 Prozent möglich sein, allerdings nur, wenn der Mieter beweisen kann, dass ihn die geringere Fläche in seinem Mietgebrauch einschränkt. Geplant ist zudem, die Umlage von Modernisierungskosten bei einer Modernisierungserhöhung von bisher 11 Prozent jährlich auf 8 Prozent abzusenken. Gleichzeitig soll die Modernisierungsmieterhöhung auf maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von acht Jahren begrenzt werden. Bei einer Modernisierungserhöhung kann sich der Mieter künftig auch auf eine „finanzielle Härte“ berufen, wenn die Miete inklusiv Heizkosten nach der Mieterhöhung 40 Prozent des Nettoeinkommens des Mieterhaushaltes ausmacht. Als neuer Modernisierungstatbestand soll künftig auch der altersgerechte Umbau der Wohnung eingeführt werden. Eine gute Nachricht, so Körner abschließend zu diesem Thema ist, dass entgegen der ursprünglich geplanten Mietrechtsänderung, der Vermieter die Modernisierungskosten auch weiterhin über die Amortisation hinaus auf die Mieter umlegen kann.
Laut Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2016, so der Fachanwalt in seinen Ausführungen zur neuesten Rechtsprechung, entbindet eine anfängliche Renovierung von laufenden Schönheitsreparaturen. Setzt der Mieter bei Mietbeginn die Wohnung selbst instand und erhält dafür eine geringe Vergütung (hier 200 DM) hat er keine renovierte Wohnung übergeben bekommen. Er kann damit nicht per allgemeiner Geschäftsbedingung verpflichtet werden, die Kosten für laufende Schönheitsreparaturen zu tragen. Dies ist nur rechtlich möglich, wenn eine „angemessene“ Gegenleistung erfolgt. Nächtliche Schreie bedingt durch eine psychische Erkrankung, so stellte das LG Frankfurt/Main im Dezember 2015 fest, können ein Kündigungsgrund sein. Obwohl im nachbarlichen Zusammenleben mit kranken Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranz gefordert ist, kann die Kündigung des seit 45 Jahren bestehenden Mietvertrages gegenüber einer 88 jährigen behinderten Mieterin gerechtfertigt sein. Das Anbringen einer Kameraatrappe im Hausflur, so das LG Berlin, ist unzulässig, da der Mieter dem gleichen Überwachungsdruck ausgesetzt ist, wie bei einer echten Kamera. Eine Videoüberwachung, so stellte das AG Brandenburg im Januar 2016 fest, ist ausschließlich nur für das eigene Grundstück zulässig. Werden auch Bereiche des benachbarten Grundstück erfasst, die für Dritte zugänglich sind, so der Haus & Grund-Vereinsjustiziar Andreas Körner abschließend, so ist die Videoüberwachung unzulässig, so auch die hiesige Rechtsprechung des LG Göttingen und OLG Braunschweig.

Text und Fotos: Bernd Jackisch (Pressesprecher Haus & Grund Bad Lauterberg)

Bürgerreporter:in:

Bernd Jackisch aus Bad Lauterberg im Harz

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