Spannende Lektüre zwischen den Feiertagen 318 Seiten Planungswahnsinn für den Strukturwandel der Zukunft...

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Eigentlich werden schon vor Baubeginn Naturschutzrechte verletzt und Planungsvorgaben nicht beachtet... Gefällt werden darf nur September, Oktober...,tausende Bäume wurden im Dezember so einfach weggemacht... Baufahrzeuge dürfen diesen Feldweg nicht benutzen... Ersatzpflanzungen müssen nachgewiesen angewachsen sein, vertrocknet sindse...,oder warum Kleinheringen und Tultewitz bald weggesprengt werden, oder welche Straßen abgewürdigt werden und müssen Anlieger dann zahlen, wo kommen noch Brücken hin und warum keine Bäume gepflanzt werden sollen usw.
5.1.4.3 artenbezogene Konfliktanalyse
5.1.4.3.1 Vögel
Neun Brutpaare des Mäusebussards wurden im Untersuchungsraum nachgewiesen. Davon
brüten zwei Paare innerhalb des Störbandes von 100 m beiderseits der Trasse.
Der Mäusebussard ist in hohem Maße kollisionsgefährdet, insbesondere besteht das Risiko, bei
der Aufnahme von auf der Fahrbahn überfahrenen Tieren verletzt oder getötet zu werden. Der
Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ist insoweit
zu prüfen.
Um Kollisionen zu vermeiden, wird ein Wildschutzzaun zwischen Hassenhausen und Tultewitz
errichtet (VASB 1). Somit wird das Kollisionsrisiko durch Fallwild (mittlere und größere Beutetiere)
und damit der Anfall von Aas reduziert, was die Unfallgefahr für die Greifvögel verhindert. Der
Kollisionsschutz auf der Saalebrücke in Verlängerung nach Norden (VASB 2), schützt überfliegende
Tiere vor einer Kollision mit dem Verkehr. Insofern wird vermieden, dass sich das Kollisionsrisiko
signifikant erhöht. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein.
Für den Mäusebussard ist zudem eine erhebliche Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) zu erwarten. Zwei Brutplätze innerhalb des 100 m Störbandes
gehen infolge des Trassenbaus verloren. Die Brutplätze werden vermutlich traditionell ge128
nutzt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Brutpaare in benachbarte, unbeeinträchtigte Lebensräume
ausweichen werden und dort entweder einen Horst neu bauen oder unbesetzte
Horste nutzen.
Aufgrund bauzeitlich bedingter Störungen am Brutplatz und der Inanspruchnahme mehrerer für
die Nahrungssuche wertvoller Grünländer am Wachthügel und im Bereich des Waldes bei
Stendorf, muss von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes ausgegangen werden.
Insoweit werden zu erwartende bauzeitliche Störungen an den Brutplätzen ausgeschlossen,
indem die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit durchgeführt wird und notwendige Gehölzfällungen
generell nur in den Monaten September und Oktober durchgeführt werden (VASB 4). Im
Bereich „Brauns Lehde“ westlich von Stendorf werden Bauauswirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt (VASB 3) und das Stören am Brutplatz wird westlich Stendorf durch Bauschutzzäune
verhindert (VASB 7). Zur Schaffung neuen Lebensraumes wird in der Saaleaue ein Acker in extensiv
genutztes Grünland (ACEF 6) und am Waldrand oberhalb des Stendorfer Wegs Acker in
Grünland (ACEF 5) umgewandelt.
Mit der Umsetzung der genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen wird der Verbotstatbestand
des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) ausgeschlossen.
Im Untersuchungsraum wurden jeweils ein Brutpaar des Rotmilans und des Schwarzmilans
nachgewiesen. Der Rotmilan und der Schwarzmilan sind, wie der Mäusebussard, durch die
Nutzung von Aas auf den Straßen stark kollisionsgefährdet. Dem Kollisionsrisiko wird durch die
Vermeidungsmaßnahmen VASB 1 und 2 (siehe oben) entgegengewirkt. Um den Brutplatzverlust
in den Wäldern und an den Waldrändern durch Holzeinschlag zu vermeiden, werden notwendige
Gehölzfällungen generell nur in den Monaten September und Oktober durchgeführt (VASB 4).
Insoweit ist der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG a.F.) ausgeschlossen.
Wie bei dem Mäusebussard ist auch für den Rotmilan und den Schwarzmilan mit bauzeitlich
bedingten Störungen am Brutplatz und der Inanspruchnahme mehrerer für die Nahrungssuche
wertvoller Grünländer zu rechnen. Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes zu vermeiden,
werden im Umfeld des beeinträchtigten Reviers attraktive Nahrungsflächen angelegt
(ACEF 5 und 6, wie oben). Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird der Verbotstatbestand
der erheblichen Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.)
ausgeschlossen.
Ein Brutpaar des Waldkauzes wurde in dem Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Um Störungen
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) auszuschließen,
wird die konfliktvermeidende Bauzeitenregelung VASB 4 (siehe oben) angeordnet.
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Der Brutplatz des Paares liegt ca. 125 m von der Trasse entfernt. In unmittelbarer Nähe des
Brutplatzes finden umfangreiche Bauaktivitäten und Rammarbeiten zur Gründung der Brückenpfeiler
statt. Aufgrund der Nähe des Brutplatzes zum Eingriffsort, liegt eine Störung der Tiere im
Bereich der Fortpflanzungsstätte während der Bau- und Betriebsphase vor (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG [§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.]).
Der Waldkauz ist gegenüber Störungen an seinem Brutplatz sehr empfindlich. Alternative, unbeeinträchtigte
Nahrungsflächen im Umfeld, wie beispielsweise Feldwege, Grünländer oder
naturnahe Waldränder sind nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Die Störung ist demnach
auch nicht unerheblich. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
muss ausgegangen werden.
Um diese erhebliche Störung zu vermeiden, werden Schutzzäune in Höhe des Waldes westlich
Stendorf, neben der Baustraße für das Brückenbauwerk, errichtet (VASB 7). Somit wird auch das
Betreten des Waldes vermieden. Störungen während der Brutzeit werden zudem durch reduzierte
Beleuchtung in Höhe „Brauns Lehde“ (VASB 3) und ausschließliche Fällarbeiten außerhalb
der Brutzeit gemindert (VASB 4). Lichtreize durch den laufenden Verkehr werden durch die Anlage
einer blickdichten Schutzwand auf dem Brückenbauwerk vermieden (VASB 2).
Um dem Waldkauz weitere Brutplätze anzubieten, werden in dem FFH-Gebiet „Himmelreich bei
Bad Kösen“ zwei Waldkauz-Nistkästen mindestens ein Jahr vor Baubeginn ausgebracht (ACEF
13). Bau- und betriebsbedingte Einschränkungen der Nahrungsverfügbarkeit im Umfeld des
Brutplatzes werden zudem durch die Umsetzung der Maßnahmen ACEF 5 und 6 kompensiert,
wobei die Nahrungssuche später auch trassennah möglich bleibt. Der Verbotstatbestand der
erheblichen Störung ist somit ausgeschlossen.
Ein Brutpaar des Uhus konnte in ca. 2,2 km Entfernung zu der geplanten Trasse nachgewiesen
werden. Projektspezifische Beeinträchtigungen am Brutplatz können aufgrund der großen Entfernung
ausgeschlossen werden. Kritisch müssen mögliche, betriebsbedingte Anflugopfer im
Bereich des Brückenbauwerkes gesehen werden. Um mögliche Kollisionen zu vermeiden, werden
die Maßnahmen VASB 1 und 2 (siehe oben) umgesetzt, wobei insbesondere der Kollisionsschutz
auf der Saalebrücke überfliegende Tiere vor einer Kollision mit dem Verkehr schützt.
Insoweit tritt der Verbotstatbestand der Verletzung oder Tötung wildlebender Tiere nicht ein.
Zu prüfen ist weiterhin, ob eine erhebliche Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 42
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) vorliegt. Zu erwarten ist ein erhebliches Stören der Tiere während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Die Art benötigt
große, unbeeinträchtigte Nahrungsflächen im Umfeld des Brutplatzes, beispielsweise
unversiegelte Feldwege, Grünländer und naturnahe Waldränder. Durch das Vorhaben werden
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genannte Nahrungsflächen bauzeitlich und anlagebedingt nicht zur Verfügung stehen. Gleichfalls
können Störungen durch die Barrierewirkung des Brückenbauwerkes auftreten.
Um diesen Einschränkungen entgegenzuwirken, werden Ersatzhabitate in der Saaleaue geschaffen,
wobei insbesondere attraktive, nahrungsfördernde Kleingewässer angelegt werden
(ACEF 5 und 6). Insoweit liegt der Störungstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 42 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG a.F.) nicht vor.
Jeweils ein Brutpaar des Schwarzspechtes und des Grünspechtes und zwei Brutpaare des Mittelspechtes,
eines bei Stendorf und eines bei Rödigen, wurden im Untersuchungsraum nachgewiesen.
Dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) wird
durch den begrenzten Zeitraum für Gehölzfällungen (VASB 4) und dem Kollisionsschutz (VASB 2)
entgegengewirkt.
Es ist weiterhin mit einer erheblichen Störung der Arten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) zu rechnen.
Der Brutplatz des Schwarzspechtes, ein Höhlenbaum, liegt ca. 80 m von dem Brückenbauwerk,
entfernt. Aufgrund der Nähe zum Brückenbauwerk, ist damit zu rechnen, dass der Schwarzspecht
gestört oder vergrämt wird. Auch die Brutpaare des Grünspechts und des Mittelspechts
bei Stendorf werden bau- und betriebsbedingt wahrscheinlich vergrämt. Es ist aber damit zu
rechnen, dass die Arten künftig im Bereich des „Himmelreich bei Bad Kösen“ brüten werden.
Dort werden Höhlenbäume oder Höhlenanwärter (glattschäftige Bäume, vorzugsweise Buchen)
zur Sicherung eines alternativen Brutplatzes markiert und dauerhaft erhalten (ACEF 11). Um Störungen
während der Brutzeit zu vermeiden, werden die Maßnahmen VASB 2, 3, 4 und 7 umgesetzt.
Weiterhin wird die Nahrungssuche möglicherweise beeinträchtigt. Zum einen wirkt das Brückenbauwerk
wie eine Barriere, obwohl es grundsätzlich möglich ist, dieses über- und unterzufliegen.
Zum anderen steht bau- und anlagebedingt ein Teil des bevorzugten Nahrungsraums
nicht mehr zur Verfügung.
Der Schwarzspecht, der bislang den Wald östlich und westlich der Brücke, sowie den Hangwald
oberhalb der Saale zur Nahrungssuche genutzt hat, wird zukünftig Nahrung in den großen, östlich
der Trasse liegenden Waldflächen finden. Der Grünspecht der das magere Grünland am
Oberhang westlich Stendorf bevorzugt, wird seine Nahrung auf anzulegenden Ersatzflächen
finden können. Die Ersatzflächen werden durch die Maßnahmen ACEF 5 und 6 (siehe oben) errichtet.
Das Revierpaar des Mittelspechtes bei Rödigen nutzt Nahrungsflächen vor allem im
Wald westlich Stendorf, der von der Baumaßnahme nicht berührt wird.

Bürgerreporter:in:

Erwin Zimmermann aus Bad Kösen

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