Gewährleistung – Ihre Rechte als Kunden

Gewährleistung – Ihre Rechte als Kunden
Die Verbraucherzentrale Braunschweig teilt mit: Ob die geplante Obsoleszenz -dabei handelt es sich um die absichtlich eingeplante Kurzlebigkeit eines Produktes-, wirklich von der Herstellern einkalkuliert wird oder die Industrie durch den  wirtschaftlichen Druck dazu gezwungen sind, ihre Produkte möglichst billig herzustellen, ist unklar. Der folgende Artikel soll einen Überblick darüber verschaffen, welche Rechte man als Kunde hat, wenn die neu erworbenen Produkte bereits kurz nach dem Kauf kaputt gehen. Nicht selten erhalten Kunden nämlich auch in diesen Fällen ihr gesetzlich zugesichertes Gewährleistungsrecht nicht.
Kurz nach Weihnachten gehen der gerade verschenkte Laptop, das Handy oder die neue Küchenmaschine kaputt. Dies ist nicht nur äußerst ärgerlich für den Beschenkten sondern führt vielfach zu Verunsicherung:  An wen kann ich mich wenden? Wird nur der Fehler behoben oder bekomme ich ein neues Gerät? Darf ich vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern? Und was ist eine Garantie?
Käufern stehen aufgrund der gesetzlichen Regelungen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Ware mangelhaft war. Ein Mangel liegt vor beim sogenannten „Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit“, wenn also die Ware beispielsweise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die übliche Verwendung eignet. Ob ein solcher Mangel gegeben ist, muss der Käufer nachweisen. Gelingt ihm dies, kann er die gesetzlich bestimmten Rechte wie Nacherfüllung (Umtausch oder Reparatur), Rücktritt oder Minderung  und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Zunächst ist der Verkäufer berechtigt, den Fehler zu beheben oder eine neue Sache zu liefern (sog. Vorrang der Nacherfüllung), wobei sich dies generell nach der Wahl des Käufers richtet. Stellt sich heraus, dass die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, besteht ein solches Wahlrecht nicht. Wenn die Nacherfüllung scheitert (nach normalerweise 2 Versuchen) oder der Verkäufer sich weigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. 
In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass diese Rechte nur bestehen, wenn der Mangel auch bereits bei Übergabe vorlag. Tritt der Mangel während der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware auf, wird vermutet, dass der Fehler bereits von Anfang an bestand. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Nachweis, dass der Käufer den Mangel selbst verursacht hat. Tritt der Mangel nach diesem Zeitraum auf (Beweislastumkehr) muss hingegen der Käufer beweisen, dass das Produkt von vornherein fehlerhaft war, was häufig schwierig ist.
Die Gewährleistung ist von der Garantie streng zu unterscheiden. Letztere ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. Gewährt er eine Garantie, kann er deren Umfang und Modalitäten selbst bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere bei solchen Garantien, die sich die Hersteller vom Kunden für teures Geld bezahlen lassen, Vorsicht geboten. In diesen Fällen sind die Garantiebestimmungen  genau unter die Lupe zu nehmen um sicherzustellen, dass man für sein Geld auch eine möglichst umfassende Garantieleistung erhält. Teilweise beschränken sich Garantien auf bestimmte Teile des Produkts oder legen dem Käufer Pflichten auf, deren Nichterfüllung im schlimmsten Fall zum Wegfall der Garantie führt. Besteht eine Garantie, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob man seinen Anspruch auf die Garantie oder die gesetzliche Gewährleistung stützt, da sich Voraussetzungen und Folgen erheblich unterscheiden können.
Bei der Reklamation gilt es einige Dinge zu beachten. Zunächst ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung stets der Verkäufer der Ware der richtige Ansprechpartner. Häufig lehnt dieser Gewährleistungsansprüche ab, etwa weil der Mangel selbst verursacht worden oder die „Reklamationsfrist“ schon abgelaufen sei oder er versucht den Kunden direkt an den Hersteller zu verweisen. Käufer sollten sich hiervon nicht irritieren lassen und sachlich und beharrlich bleiben. Wendet sich der Käufer dennoch an den Hersteller, sollte sichergestellt sein, dass er dies auf Wunsch des Verkäufers tut. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich dieser hierdurch seine Rechte abschneidet. Weiterhin sollten Reklamationen aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen und das Datum, auch des Kaufs (etwa eine Kopie des Bons), eine Beschreibung des Fehlers sowie eine angemessene Frist (ca. 1 bis 2 Wochen) zur Nacherfüllung enthalten. Das Schreiben kann persönlich gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung beim Verkäufer vorbeigebracht werden oder per E-Mail gegen Empfangsbestätigung, per Fax mit Sendebestätigung oder per Post durch Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Bei mündlicher Reklamation ist eine Gesprächsnotiz anzufertigen, welche den Namen des Gesprächspartners sowie das Datum, die Uhrzeit, das Nacherfüllungsverlangen sowie die Antwort bzw. Vereinbarung hierzu beinhalten sollte.
 
Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte hilft in komplizierten Fällen die Verbraucherzentrale Braunschweig. Termine können entweder unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/braunschweig oder unter der zentralen Service-Nummer (05 11) 9 11 96-0 vereinbart werden oder  persönlich zu den Öffnungszeiten (Mo + Do 10 bis 18 Uhr und Di 10 bis 14 Uhr) in die Verbraucherzentrale (Langer Hof 6, Braunschweig). (vbz/kip)
 

Bürgerreporter:in:

Winfried Kippenberg aus Bad Grund (Harz)

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