Das Recht kannte im Mittelalter keine Landesgrenzen

Das Recht kannte im Mittelalter keine Landesgrenzen und die Mehrheit der Bevölkerung konnte nicht lesen: Das Burger Landrecht – Band 30 der Harz-Forschungen zu Fragen des Landrechts erschienen

 
Wernigerode (ein/kip). Der Harz-Verein für Geschichte und Altertumskunde hat den Band 30 der Harz-Forschungen unter dem Titel "Das Burger Landrecht und sein rechtshistorisches Umfeld - Zur Geschichte der Landrechte und ihrer Symbolik im Mittelalter von Rügen bis Niederösterreich" herausgegeben. Der Band, der von Dr. Dieter Pötschke, Prof. Dr. Gerhard Lingelbach von der Universität Jena und Dr. Bernd Feicke unter Mitarbeit von Ulrich Dieter Oppitz erarbeitet wurde, geht in seiner Bedeutung aber weit über den Harzraum und seine Umgebung hinaus, da das Recht im Mittelalter keine Landesgrenzen kannte.
 
Die für Rechtsfragen zuständige Fachkommission des in Wernigerode ansässigen Harz-Vereins hatte sich in ihren Jahrestagungen bisher ausführlich mit thüringischen Landesordnungen, Stadtrechten und Statuten (u. a. auch Nordhausen und Mühlhausen), den erzstiftischen und insbesondere mansfeldischen Geschichtsquellen, mit Rechtsymbolen wie Prangern und Rolanden und dem im Harzraum verbreiteten Goslarer Stadtrecht beschäftigt. Nun ging es um Landrechte, wie sie beispielsweise die Flamen einst in der Goldenen Aue besaßen.
 
Ausgangspunkt war die Bitte der Rolandstadt Burg bei Magdeburg an den Harz-Verein, zu helfen, der in ihrem Archiv aufbewahrten kostbaren Handschrift des Burger Landrechts aus der 1. Hälfte des 14. Jahrhunderts auf einer internationalen Tagung eine gebührende Aufmerksamkeit in der Landschaft der deutschsprachigen Landrechte des Mittelalters zu verschaffen. Daher befassen sich sechs Aufsätze in dem Band mit dem Burger Landrecht und in weiteren Aufsätzen werden Vergleiche von Rügen über Magdeburg, Thüringen bis nach Niederösterreich gezogen. Es werden die Grafen von Mansfeld als Vorsitzende königlicher Landdinge ebenso behandelt wie das auch im Harzraum verbreitete Magdeburger Recht und der Sachsenspiegel. Die beiden Vorträge über thüringische Landesordnungen und die Rechte, die flämische Siedler aus ihrer Heimat in die Goldene Aue mitbrachten, werden später ergänzend in der Harz-Zeitschrift 2015 erscheinen.
 
Mit dem nun vorliegenden Band 30 hat der Harz-Verein einen wichtigen Baustein zur deutschen Rechtsgeschichte vorgelegt – immer mit dem Fokus Harz und Umgebung. Die Drucklegung des Bandes wurde vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gefördert, dem daher ein besonderer Dank gilt.
 
Die beiden Mitherausgeber Prof. Gerhard Lingelbach und Dr. Dieter Pötschke werden auf Einladung des Goslarer Geschichtsvereins in einer ab Herbst 2014 beginnenden Vortragsreihe Vorträge zur Verbreitung des Goslarer Stadtrechtes in den Harzstädten halten.
 
Hinweise zu diesem Buch
Bernd Feicke, Gerhard Lingelbach und Dieter Pötschke, Hrsg.: Das Burger Landrecht und sein rechtshistorisches Umfeld. Zur Geschichte der Landrechte und ihrer Symbolik im Mittelalter von Rügen bis Niederösterreich. Harz-Forschungen Bd. 30, 2014, ISBN 978-3-86732-185-3, 256 S., 35 Abb., 17,0 x 24,0 cm, 22 Schwarzweiß- u. 13 Farbabb., Broschur, Bezug über den Buchhandel oder www.lukasverlag.com
 
Zum Inhalt des Bandes 
Schwerpunkte des Bandes sind (S. 18):
• Wissenschaftliche Einordnung des Burger Landrechtes in die deutsche Landrechtslandschaft und Vergleich der Sprache des Burger Landrechtes mit zeitgenössischen Urkunden
• Abgrenzung zum Landrecht des ebenfalls aus dem 13. Jh. stammenden Landrechts des Sachsenspiegels und Magdeburger Schöffenrecht
• Besiedlungsgeschichte von der südlichen Ostseeküste über den Magdeburger Raum bis nach Thüringen, soweit für die Entstehung der Rechtstexte relevant
• Spannungsbogen von der Entstehung der Orts- und Landrechte im südlichen Küstenbereich der Ostsee, Mitteldeutschlands und Österreichs
• Rechtliche Grundlagen des Zusammenlebens auf dem Lande: Verhältnis von Stadt- zu Landrechten
• Die Symbolik landrechtlicher Verhältnisse, da im hohen Mittelalter die Mehrheit der Bevölkerung nicht lesen konnte.
- Ergebnisse (S. 24):
- Erstmals haben Experten – u. a. Rechtshistoriker, Germanisten und Historiker – ausgewählte Landrechte und Landesordnungen von Rügen bis Niederösterreich und ihre Symbolik auf einer gemeinsamen Tagung untersucht.
- Es erfolgte eine ausführliche rechtliche, sprachliche und historische Würdigung des Burger Landrechtes und seines rechtlichen Umfeldes. Es galt offensichtlich nicht in der Stadt Burg.
- Die erneute sprachliche Untersuchung im Vergleich zu ca. 60 Urkunden durch Weinert ergab Hinweise auf eine etwas jüngere Datierung als bisher, aber noch in die erste Hälfte des 14. Jh. Das Burger Landrecht enthält eine Mischung von mittelniederdeutschen und magdeburgischen Formen von Rechtsbegriffen.
- Das Burger Landrecht ist in einem Band mit weiteren Rechtsbüchern überliefert – diesem Typ von kombinierten Rechtsbüchern widmet sich BRAUNEDER (S. 73) in einem weiteren Aufsatz.
- Das urkundlich nachweisbare ostelbische Herzogtum (ducatus transalbinus) wurde von SCHOLZ (S. 180) einer kritischen Untersuchung unterzogen.
- Vom Wendischen Landrecht des Fürstentums Rügen wurde das Original aus dem Jahre 1522 wieder aufgefunden und erste rechtshistorische Erkenntnisse von PÖTSCHKE (S. 88) gewonnen.
- In der Vorbereitung der Tagung wurde von Pötschke und Zimmer ein Textabschnitt am Ende des Burger Landrechtes als Text identifiziert, der nicht zum Burger Landrecht gehört und wahrscheinlich als Rest des verlorenen Burger Stadt- oder Schöffenrechtes angesehen werden muss, vgl. PÖTSCHKE (S. 194).
- SCHMIDT-RECLA untersuchte das Fragment eines Burger „Schöffenbuches“, das in 81 Einträgen Beurkundungstätigkeiten (wahrscheinlich) eines Gerichts aus dem Zeitraum von Ende 1394 bis Anfang 1396 widerspiegelt. Es belegt, dass in diesem Jahr ein Schultheiß in Burg existierte. „Es hielt sich – bezogen auf diesen erb- und familienrechtlichen Spezialfall – in den normativen Grenzen des materiellen Burger Landrechts einerseits und des prozessualen Magdeburger Stadtrechts andererseits. Spuren des Sachsenspiegels finden sich aber nicht.“ (S. 161 ff.)
- KOCHER (S. 119) behandelte die Kernfrage, ob landrechtliche Regelungen überhaupt bildlich darstellbar sind. Auch in Dörfern sind die bekannten Rechtssymbole wie Pranger und Roland anzutreffen (GULCZYŃSKI S. 125).
- Von der „wohlgelungenen und ertragreichen Tagung in Burg“ (so Prof. Schott) wird hier ein Berichtsband vorgelegt, der erstmals eine farbige Faksimile-Ausgabe des Burger Landrechtes mit zitierfähigem Text und einer überarbeiteten Übersetzung enthält.
Foto Harz-Verein

Bürgerreporter:in:

Winfried Kippenberg aus Bad Grund (Harz)

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