Wohnungseigentümergemeinschaften und Minijobs – Was ist zu beachten?

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Die Pflege der Grünanlagen, der Winterdienst oder schlichtweg die Reinigung des Hausflurs: Hauseigentum muss gepflegt werden. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaften beschließen, wie die Instandhaltung des Eigentums ablaufen soll. Häufig erledigen die Wohnungseigentümer diese Aufgaben dann nicht gemeinschaftlich, sondern ein einzelner Miteigentümer führt sie aus. Wir erklären, worauf Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Einstellung eines Beschäftigten achten müssen, und beantworten die Frage, ob auch ein Miteigentümer als Minijobber angemeldet werden muss.

Wohnungseigentümergemeinschaften – Liegt ein Minijob im Privathaushalt vor?

Wohnungseigentümergemeinschaften stellen sich häufig die Frage, ob ein Beschäftigter als sogenannter Minijobber im Privathaushalt gilt und damit über das staatlich besonders geförderte Haushaltsscheck-Verfahren gemeldet werden kann.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich nicht um einen Privathaushalt. Die Anmeldung eines Minijobbers über das Haushaltsscheck-Verfahren durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nicht möglich. Der Minijobber muss stattdessen über das gewerbliche Melde- und Beitragsverfahren angemeldet werden.

Zu einem Privathaushalt zählt immer nur der eigene, unmittelbare Lebensraum, also die selbst bewohnte, abgeschlossene Wohnung mit den darin lebenden Personen sowie der eigene Garten. Eine Putzhilfe, die ausschließlich die eigene Wohnung reinigt, kann demnach über das Haushaltsscheck-Verfahren gemeldet werden.

Erledigen von Aufgaben durch Miteigentümer – Beschäftigungsverhältnis oder nicht?

Wenn von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Miteigentümer mit Aufgaben vertraut wird, muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Nur wenn nachfolgende Merkmale erfüllt sind, kann die Beschäftigung ein gewerblicher Minijob sein. Das gilt auch dann, wenn der Miteigentümer als Hausmeister eingesetzt wird.

Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis sind:

Es wird der umfassende Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters übertragen.
Die Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden Arbeiten sind vorgeschrieben.
Es besteht eine Weisungsbindung durch die Eigentümergemeinschaft.
Die erforderlichen Arbeitsmittel werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt.
Ein Urlaubsanspruch wird vertraglich vereinbart.
Der vereinbarte Verdienst wird im Krankheitsfall fortgezahlt.

Aufgepasst: Ausnahmen bestätigen die Regel!

Übernimmt ein Miteigentümer Arbeiten für die Gemeinschaft, kann dies mit oder ohne Verdienst erfolgen. Tätigkeiten, die ohne Verdienst für die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt werden, sind sozialversicherungsrechtlich unbedeutend. Sie müssen nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Miteigentümer – gegebenenfalls per Beschluss – lediglich Einzelaufgaben wie etwa Gartenpflege, Rasen mähen oder Reinigungsarbeiten, liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis vor. Die übertragenen Arbeiten sind vielmehr Teil der Verpflichtungen als Miteigentümer, für die sich der betreffende Wohnungseigentümer regelmäßig auch keine Weisungen erteilen lassen wird. Absprachen unter den Eigentümern oder mit dem Verwalter können grundsätzlich nicht als Weisungsgebundenheit ausgelegt werden. Wird die Tätigkeit des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer (in der Regel ohne vertraglichen Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell keinen Verdienst dar.

Wer schafft Gewissheit im konkreten Einzelfall?

Ist man sich unsicher ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht, kann die Clearingstelle der DRV Bund um eine versicherungsrechtliche Beurteilung gebeten werden. Vorteil bei der Entscheidung durch die Clearingstelle ist, dass deren Entscheidungen für alle beteiligten Sozialversicherungsträger sowie für die Agentur für Arbeit rechtlich bindend sind.

Stellt sich nach der Beurteilung heraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist z. B. der Hausmeister bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Wie meldet die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an?

Bei einer Beschäftigung führt der Arbeitgeber das Melde- und Beitragsverfahren durch. Handelt es sich um einen Minijob, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt somit in ihrer Funktion als Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung, übermittelt die Beitragsnachweise, zahlt die Abgaben und kümmert sich um die Unfallversicherung des Beschäftigten.

Welche Schritte zur erstmaligen Anmeldung eines Minijobbers vorgenommen werden müssen, erkläre ich Ihnen gerne. Info unter www.lohn-und-gehalt-am.de

Bürgerreporter:in:

Angelika Wilckerling aus Augsburg

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