Eigennutzung von Photovoltaik-Strom

Strom vom eigenen Dach ist nach wie vor lohnend. Es sind aber die Auflagen des EEG zu berücksichtigen.
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Meldefrist für 2016 verlängert bis 31. März 2017

Seit 1. Januar 2017 gilt eine neue Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Nach den neuen Regelungen muss auf eigenverbrauchten Strom nun grundsätzlich eine EEG-Umlage bezahlt werden. Um etwaige Ausnahmen festzustellen, müssen sich Betreiber von Photovoltaik- oder anderen erneuerbaren Energie-Anlagen mit Eigenverbrauch beim Netzbetreiber melden.

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen über sieben Kilowatt (kWp) und anderen erneuerbarer Energie-Anlagen über einem Kilowatt müssen folgende Informationen rückwirkend für das vergangene Jahr an den Netzbetreiber melden:

- Meldung, dass Eigenverbrauch vorliegt,
- Anlagennennleistung,
- Meldung, ob eine Befreiung / Ermäßigung der EEG-Umlage vorliegt und den Grund
für die Befreiung oder Ermäßigung,
- Gesamte Stromproduktion des vergangenen Jahres (abzurechnen am
Wechselrichter / Stromspeicher),
- Gesamte eingespeiste Strommenge ins Netz (abzulesen am Netz),
- Höhe des Eigenverbrauchs der Photovoltaik-Anlage (Differenz aus Produktion
abzüglich Einspeisung)

Margit Spöttle, die Klimaschutzbeauftragte des Landkreises Augsburg, weist darauf hin, dass eine Rückmeldepflicht auch dann besteht, wenn die EEG-Umlage gezahlt werden muss. Dies ist bei Photovoltaik-Anlagen über zehn kWp der Fall. Außerdem besteht bei EEG-umlagepflichtigen Anlagen die Pflicht zur Rückmeldung bei der Bundesnetzagentur.

Betreiber von Bestandsanlagen sind ebenfalls betroffen. Jedoch müssen diese dem Netzbetreiber nur einmalig eine Meldung zukommen lassen, sofern keine relevanten Änderungen zur ersten Meldung bestehen und sie von der Umlage befreit sind.

Keine Mitteilungspflicht besteht bei Anlagen, die den Strom komplett ins Netz einspeisen. Ebenfalls ausgenommen sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens sieben Kilowatt.

Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, muss im entsprechenden Jahr einen Aufschlag von 20 Prozent auf die EEG-Umlage in Kauf nehmen.

Die Mitteilungsfrist für das Abrechnungsjahr 2016 lief für Abrechnungsfälle mit dem Versorgungsnetzbetreiber am 28. Februar 2017 aus. Die Bundesnetzagentur weist aber darauf hin, dass Meldungen, die bis zum 31. März 2017 eingehen, als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet werden.

Wer sich zum Thema Photovoltaik und Meldepflicht bei Eigenverbrauch aus unabhängiger Quelle informieren möchte, ist bei der Solarberatung der Regionalen Energieagentur Augsburg gut aufgehoben. Die nächsten Beratungstermine sind am:

- Donnerstag, 23. März 2017 im Rathaus Königsbrunn
- Donnerstag, 6. April 2017 im Rathaus Bobingen
- Donnerstag, 4. Mai 2017 im Landratsamt Augsburg

Interessenten können sich von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 12 Uhr, telefonisch unter 0821/3102-2222 oder auf der Internetseite der Energieagentur http://beratungstermin.rea-augsburg.de, anmelden.

Bürgerreporter:in:

Landratsamt Augsburg aus Augsburg

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