VBZ Osterode: Fahrgastrechte fahren Schlitten -Zugreisende können Entschädigungen verlangen
Osterode am Harz: VBZ Osterode | Osterode (kip) Seit Tagen hält der Winter auch die Züge der Deutschen Bahn fest im Griff.
Verspätungen und Ausfälle sind an der Tagesordnung. Viele Reisende müssen
sich deshalb in Geduld üben. Für klirrende Kälte und Schneemassen kann auch
die Bahn nichts. Wohl aber für technische Störungen und die oft mangelhaften
Informationen über Anschluss- bzw. Weiterfahrtmöglichkeiten oder über die
neuen Fahrgastrechte. Seit Juli vergangenen Jahres sind viele Fahrgastregeln
gesetzlich festgeschrieben. Darauf verweist die Verbraucherzentrale und
empfiehlt Bahnkunden, Entschädigungen geltend zu machen.
Fahrgäste haben Rechte
Ist beispielsweise im Fernverkehr erkennbar, dass der Zielbahnhof mit mehr
als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, können Reisende von der Fahrt ganz
absehen oder sie vorzeitig abbrechen, zum Ausgangsbahnhof zurückfahren und
die volle Erstattung des Fahrpreises verlangen. „Wer weiter fährt, aber mit
Verspätung am Zielbahnhof ankommt, kann eine Entschädigung in Höhe von 25
Prozent des Fahrkartenpreises ab 60 Minuten Verspätung verlangen und ab 120
Minuten Verspätung sogar 50 Prozent“, sagt Kathrin Körber von der
Verbraucherzentrale. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die
gleiche Fahrt ist ausgeschlossen. Diese Ansprüche stehen dem Verbraucher
nicht zu, wenn er vor dem Kauf der Fahrkarte von der Verspätung wusste, zum
Beispiel am Fahrkartenschalter davon in Kenntnis gesetzt wurde. Körber rät:
„Verbraucher sollten sich grundsätzlich die Verspätung schriftlich
bestätigen lassen. Das Zugbegleitpersonal bestätigt in der Regel nur die
Verspätung des eigenen Zuges, alternativ ist auch eine Bestätigung auf dem
Bahnsteig oder an den Fahrkartenschaltern möglich. Wird nichts bestätigt,
sollten sich Zugreisende an das Eisenbahnbundesamt richten, diese können den
Zugverlauf problemlos verfolgen.“
Schwierig sind zurzeit die Verspätungen aus dem norddeutschen Raum. Starker
Schneefall und -verwehungen sowie extremer Wind lassen Weichen und
Oberleitungen vereisen. Das Eisenbahnunternehmen haftet nämlich nicht, wenn
die Störungsursache außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegt und diese nicht
vermieden bzw. abgewendet werden konnte. „Verbraucher sollten in jedem Fall
einen Antrag auf Schadenersatz stellen, wenn die Ursache der Störung nicht
ganz klar ist, denn für einsatz- und fahrbereite Züge hat die Bahn zu sorgen
“, empfiehlt Rechtsexpertin Körber. Zu einer reibungslosen Bearbeitung der
Fahrgastrechte sollten Verbraucher das Fahrgastrechte-Formular
(www.fahrgastrechte.info) verwenden und für die eigenen Unterlagen kopieren.
Die Beschwerde ist entweder an das Service-Center-Fahrgastrechte, 60647
Frankfurt am Main (portofrei) oder an das Eisenbahnbundesamt,
Heinemannstraße 6, 53175 Bonn zu senden.

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