Sozialrichter in Karlsruhe erklärten 100prozentige Streichung von Hartz-IV-Bezügen für zulässig
Geklagt hatte den Angaben zufolge ein 52jähriger, der seit 2005 Grundsicherungsleistungen bezieht. Das zuständige Jobcenter hatte ihm die Leistungen bereits von April bis Juni 2011 verweigert, weil er »seiner Pflicht zum ausreichenden Nachweis von Eigenbemühungen zum Erlangen von Arbeit« nicht nachgekommen sei. Daraufhin stellte ihm die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu, womit sie ihn verpflichtete, monatlich Nachweise für seine Arbeitssuche vorzulegen. Gleichzeitig schlug ihm das Amt eine Vollzeitbeschäftigung als Tischler bei einer Zeitarbeitsfirma vor. Als sich der Kläger dort vorstellte, habe er nach eigenen Angaben um Bedenkzeit gebeten, weil die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar sei. Zudem habe er die Ergebnisse weiterer Bewerbungen abwarten wollen. Das wertete das Jobcenter als erneuten »Pflichtverstoß« und strich ihm auch für Mai bis Juli 2011 die Leistungen komplett. Als »Ausgleich« habe ihm die Behörde Lebensmittelgutscheine gewährt.
Die Karlsruher Sozialrichter befanden diese Praxis für richtig und lehnten den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Er habe damit ein auf sofortigen Arbeitsbeginn ausgerichtetes Angebot ausgeschlagen, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen. Von erschwerter Erreichbarkeit der Stelle könne man nicht sprechen, hieß es. Laut Fahrplanauskunft betrage die Anreisezeit von der Wohnung des Klägers bis zum Arbeitsplatz »lediglich« zwischen 60 und 69 Minuten. Zumutbar sei eine tägliche Pendelzeit von zweieinhalb Stunden, führten die Richter aus.
In der weiteren Einlassung des Klägers, er habe zunächst die Ergebnisse weiterer Bewerbungen abwarten wollen, sah das Gericht ebenfalls keinen Grund, ein anderes Urteil zu fällen. Erstens sei »der Hilfebedürftige« bereits langzeitarbeitslos und müsse »alles unternehmen, diesen Zustand zu beenden«. Zum anderen stehe es ihm frei, ein günstigeres Stellenangebot anzunehmen. Dafür könne er schließlich jederzeit ein bis dahin angenommenes Beschäftigungsverhältnis kündigen. Das Existenzminimum sahen die Richter nicht gefährdet: Die gewährten Lebensmittelgutscheine seien gesetzlich statthaft und hätten den »notwendigen Bedarf« des Klägers vorübergehend gedeckt.
Bereits im Oktober 2009 hatte dasselbe Gericht die Sanktionierung einer Alleinerziehenden für zulässig erklärt. Ein Jobcenter hatte einer damals 23jährigen mit fünfjähriger Tochter die Regelleistung einschließlich des Mehrbedarfes für Alleinerziehende »nach wiederholter Pflichtverletzung« um 100 Prozent gekürzt. Grund war eine verspätet vorgelegte Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bei einem Bildungsträger, der ihr daraufhin die Maßnahme gekündigt habe. Auch die Mutter und ihre Tochter mußten sich danach mit Lebensmittelgutscheinen über Wasser halten.
Erst am 26. April dieses Jahres hatten die Bundestagsabgeordneten von CDU und FDP einen Antrag der Linkspartei auf Abschaffung der Sanktionen abgelehnt. Von den Grünen hatte sich nur Hans-Christian Ströbele den Linken angeschlossen, der Rest enthielt sich der Stimme. Kurz zuvor hatte ein Bericht der Bundesagentur für Arbeit ergeben, daß die Jobcenter im Jahr 2011 insgesamt 912377 Sanktionen verhängt hatten – so viele wie nie zuvor.
Ein Bericht von Susan Bonath in http://www.jungewelt.de/2012/06-29/043.php




