Antwort der Stadtverwaltung auf Fragen der Anwohner zum Bebauungsplan „Am Oberheufeld“ in Suttorf.

Hier die Antworten der Stadtverwaltung Neustadt a. Rbge. auf die Fragen der Anwohner“Neue Wiese“ bei TOP 6 „Bebauungsplan Nr. 889, Am Oberheufeld“ bei der Ortsratssitzung am 13.04.2011
Dabei beziehe ich mich auf den Wortlaut der Beschlussdrucksache Nr. 71-2/2011 vom 16.05.2011 der Stadtverwaltung Neustadt a. Rbge.
Ergänzend zu dieser Beschlussdrucksache sollen Sie aber auch wissen, dass die Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates lediglich Bedenken der Anwohner bei der Versickerung des Wassers ausweist, obwohl eine große Anzahl weiterer berechtigter Fragen und Bedenken vorgetragen worden sind.
Weil die Niederschrift nur eine der vielzähligen Bedenken enthält, haben die Anlieger ihre weiteren Fragen und Bedenken aus der Ortsratssitzung schriftlich zusammengefasst und die Stadtverwaltung Neustadt a. Rbge. um deren Beantwortung gebeten. Dem ist die Verwaltung mit der vorgenannten Beschlussdrucksache nachgekommen.
Eine derartige Protokollführung, die die Fragestellung und das Meinungsbild in der Sache betroffener Einwohner zu kommunalen Angelegenheiten missachtet, bewerte ich erneut als verwerflich. Das Meinungsbild aller politisch interessierten Einwohnerinnen und Einwohner ist mir wichtig und schützenswert.

Nun zum TOP 6“ Bebauungsplan Nr. 889, Am Oberheufeld“ , Fragen und Bedenken der Anwohner:

1. Frage:
Es ist nachgefragt worden, ob die Bebauung des geplanten Baugebietes zu einer Überwässerung der bereits bebauten Grundstücke „Neue Wiese“ führt? Dieses unter dem besonderen Gesichtspunkt, dass gegenwärtig der Grundwasserspiegel auf unseren Grundstücken und dem geplanten Baugebiet bereits erhöht ist.Wie sieht das Entwässerungskonzept aus, wenn die Fläche des Baugebietes um etwa 0,5 m aufgeschüttet wird und wer ist der Kostenträger des Entwässerungskonzeptes? Wer kommt für die Wasserschäden an unseren Grundstücken und Wohngebäuden auf, falls das Entwässerungskonzept nicht greift? Gegen eine Beteiligung an einem Regenwasserkanal sperren wir uns.
Antwort:
Im Vorfeld zur Einleitung dieser Bauleitplanung wurde eine Baugrunduntersuchung, welche auch Aussagen zum Grundwasserstand und der Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers macht, durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurde eine wassertechnische Berechnung erarbeitet. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 889 wird unter Nr. 7.4.2 der geplante Umgang mit dem Niederschlagswasser dargelegt. Das Entwässerungskonzept wurde von Ingenieuren des ABN (Abwasserbehandlungsbetrieb Neustadt a. Rbge.) geprüft. Schäden an Nachbargebäuden- und grundstücken sind nicht zu erwarten. Da es sich bei der Erschließung um Privatstraßen handelt, ist auch die Entwässerung privat zu finanzieren.

2. Frage.
Es wird doch wohl ausgeschlossen, dass wir, die Anlieger der Neuen Wiese an Kosten zur Straßenausbesserung von Schäden durch zukünftige Baufahrzeuge herangezogen werden?
Antwort:
Bei der Straße „Neue Wiese“ handelt es sich ebenfalls wie bei den Straßen „Am Graseweg“ und „Auf dem Or“ um dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraßen.

Die Kosten der laufenden Unterhaltung von Straßen trägt normalerweise die Stadt Neustadt a.Rbge. und nicht die Anwohner. In diesem Fall sind durch die Erschließungs- und Tiefbaumaßnahmen im Plangebiet Schäden an der Straße „Neue Wiese“ zu erwarten. Dies ist insbesondere damit begründet, dass die geplante Aufschüttung des Plangebietes um 0,50 m vermehrten Lkw-Verkehr verursacht und die Straße „Neue Wiese“ in dem betroffenen Teilbereich nur mit Pflaster hergestellt ist. Es ist vorgesehen, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauleitplanung zu regeln, dass die Schäden durch Baufahrzeuge der Tiefbaumaßnahmen im Einmündungsbereich zwischen Privatstraße und dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht durch den Verursacher zu begleichen sind. Dies wird im Vorfeld über Bürgschaften gesichert.
Die Privatstraße hat aus der Sicht des Beitragsrechtes voraussichtlich den Charakter einer eigenständigen Anlage. Somit wären die Anwohner der Privatstraße nicht beitragspflichtig bei einer späteren Erneuerung der Straße „Neue Wiese“.

3. Frage:
Werden die Eigentümer der bebauten Grundstücke „Neue Wiese“ an den Herstellungskosten der neu entstehenden Straße im Baugebiet“Am Oberheufeld“, im Rahmen der Erschließung, herangezogen?
Antwort:
Nein! Bei der Straße handelt es sich um eine Privatstraße, die auch privat zu finanzieren ist.

4. Frage:
Wird eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm usw. ausgeschlossen? In welchem Umfange ist dieser zu dulden?
Antwort:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Dieses dient vorwiegend dem Wohnen. Gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Der Lärmschutz wird über die vorausgesetzte Gebietsverträglichkeit typisierend oder über die Einzelprüfung nach § 15 BauNVO nach Maßgabe der konkreten Beeinträchtigung reguliert. Im Rahmen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes dürfen gebietsuntypische Störungen der Wohnnutzung nicht erfolgen; die Umsetzung der Planung wird durch die Bauordnung gewährleistet.
Baustellenlärm muss im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geduldet werden.

5. Frage:
Welche Parkmöglichkeiten für die Besucher der neu bebauten Grundstücke des Baugebietes“Am Oberheufeld“ sind vorgesehen?
Antwort:
Es sind zwei Besucherparkplätze in der Privatstraße vorgesehen. Die Anforderungen, die an eine öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden (4 Stellplätze), werden nicht erfüllt.

6. Frage:
Wie wird sichergestellt, dass nur am Tag des Mülltransportes (Abholung) die Müllsäcke sich auf dem dazu vorgesehenen Müllsammelplatz befinden?
Antwort:
In der Satzung des Zweckverbandes Abfallbewirtschaftung Region Hannover über die Abfallwirtschaft in der Region Hannover (Fassung 01.04.2010) ist geregelt, dass die Benutzungspflichtigen die Abfallsäcke erst am Tag der Abholung (Abfahrstag ab 7:00 Uhr) an einer öffentlichen Straße zur Abholung bereitstellen dürfen.

7. Anregung:
Über die noch anstehenden Maßnahmen einer Löschwasserentnahmestelle wird gebeten, zeitnah zu informieren.
Antwort:
Die Klärung der Löschwasserversorgung erfolgt im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Das Ergebnis wird in die Fassung zur öffentlichen Auslegung eingearbeitet und den Betroffenen zur Kenntnis gegeben.

Soweit die Ausführungen der Stadtverwaltung zu der gestellten Anregung und den Fragen aus der Ortsratssitzung.
Bebauungspläne werden in der Regel in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht.
Betroffene, ob Anlieger, Bauwillige oder auch sonstig Interessierte, sollten dann ihre Anregungen, Bedenken und Fragen unter Einhaltung der Frist erneut stellen.

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