Interessantes zum Kaufrecht
Gerade jetzt vor Weihnachten stellt sich oft die Frage, ob Ware umgetauscht werden kann, ggf. wie lange und ob es dafür Geld zurück oder einen Gutschein gibt.
Allgemein:
Laut Gesetz muss jeder Händler zwei Jahre nach dem Kauf dafür einstehen, dass keine Mängel auftreten (§§ 434, 438 BGB). Ansonsten liegt ein Fall der Gewährleistung vor.
Der Kunde hat einen berechtigten Anspruch auf kostenlose Reparatur der schadhaften Ware oder Umtausch.
Sogar noch dann, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten ab dem Kauf eines Verbrauchsgutes zeigt, hat der Kunde den Gewährleistungsanspruch, weil in diesem Fall gesetzlich vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen war (§ 476 BGB).
Dagegen spricht man von Garantie, wenn der Hersteller eine freiwillige Zusage gibt, für Fehler am Produkt zu haften. Das bedeutet: Wenn der Kunde nur eine Garantie-Reparatur verlangt, schickt der Händler die Ware lediglich ein und ist aus dem Schneider.
Lassen Sie sich also nicht auf einen juristischen Begriff festlegen, sondern verlangen Sie im Fall einer Reklamation schlicht ein intaktes, funktionstüchtiges Produkt!
Umtausch bei Nichtgefallen?
Grundsätzlich kann nur mangelhafte Ware reklamiert werden, wenn Sie im Einzelhandel gekauft wurde. Nimmt der Händler die mangelfrei Ware aber aus Kulanz zurück, kann er sich für einen Gutschein entscheiden. Dieser verjährt automatisch nach drei Jahren (Landgericht München I 12 O 22084/06).
Bestellung im Versandhandel und Internet:
Hier können Sie auch einwandfreie Ware zurückschicken und ihr Geld zurückverlangen, sofern die Lieferung maximal 14 Tage zurückliegt. Dies gilt auch für Ware, die ein Händler im Internet zur Versteigerung anbietet (BGH VIII ZR 375/03).
Ausschluss der Gewährleistung möglich?
Nein. Der Kunde hat immer ein Reklamationsrecht. Der Händler darf den Kunden nicht einmal verpflichten, die Ware gleich beim Kauf im Laden zu überprüfen, weil viele Mängel erst zu Hause entdeckt werden können (LG Berlin 26 O 257/99).
Geld zurück oder Gutschein?
Wenn eine Reklamation auf einen Mangel zurückzuführen ist und die Ware nicht nur aus Kulanz zurückgenommen wird, hat der Händler stets den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er darf keinen Gutschein anstelle von Geld geben (LG München I 12 O 22084/06).
Reklamation ohne Kassenbon?
Eine Reklamation ist grundsätzlich nicht vom Kassenbon abhängig – aber natürlich muss der Kauf, insbesondere die Zahlung nachgewiesen werden können. Bezahlen Sie deshalb am Besten die Weihnachtsgeschenke per Kredit- oder Bankkarte. Ihre Kontoauszüge reichen als Kaufbeleg völlig aus.
Originalverpackung nötig bei Mängelreklamation?
Nein. Eine defekte Ware kann auch ohne Verpackung an den Händler zurückgegeben werden. Übrigens gilt dies sogar für das gesetzliche 14-tägige-Widerrufsrecht im Versandhandel (LG Coburg 1 HKO 95/05).
Längere Umtauschfrist nötig?
Sie können beim Händler natürlich versuchen, ein Geschenk mit einer Umtauschmöglichkeit nach Weihnachten zu erwerben.
Zwei Dinge sind dabei aber unbedingt zu beachten: 1. muss diese Recht auf der Kassenquittung vom Verkäufer bestätigt werden, damit Sie es später auch nachweisen können; 2. kann der Händler dann auf die Originalverpackung bestehen; d. h. Kartons und Folien müssen unbeschädigt sein.



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