Deutschland zeigt Flagge, doch Vorsicht beim Beseitigen des Flaggenschmucks!

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Auch fast eine Woche nach der Fußball-Weltmeisterschaft sieht man vielerorts noch den eigens dafür angebrachten Flaggenschmuck. An Balkonen, Autos, in vielen Vorgärten und an Fahnenmasten leuchten noch die deutschen Nationalfarben Schwarz-Rot-Gold. Nicht wenige Häuser wurden kunstvoll nahezu vollständig verhüllt. Allmählich kehrt der Alltag zurück und damit auch das Ende der Beflaggung.

Was tun mit all den Fahnen, wenn man sie nicht einfach bis zur nächsten Meisterschaft aufbewahren kann oder möchte? Herunterreißen und “in die Tonne kloppen“ wäre die einfachste Lösung,wenn da nicht das Strafgesetzbuch mit dem Straftatbestand “Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“ wäre:

“In Deutschland ist die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole im § 90a dStGB (§ 96 a. F.) geregelt.
Wortlaut
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Und in der Erläuterung dazu heißt es u.a.:
Absatz 2 schützt zum einen die öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik und der Länder, zum anderen die von einer Behörde öffentlich angebrachten Hoheitszeichen der Bundesrepublik und der Länder. Geschützt sind auch Flaggen, die von Privatpersonen gezeigt werden, sofern dies in der Öffentlichkeit geschieht.
Die Tat wird begangen, indem man die genannten Staatssymbole entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht…“
(Zitat: Wikipedia)

Straßenmeistereien geben an, die in großen Mengen von Autos abgefallenen Fahnen diskret verschwinden zu lassen. Auch wenn der Staat beim Entfernen des Fahnenschmucks sicher ein Auge zudrücken wird, sollte man sich besser daran halten und eventuell beim Einholen der Fahnen zusätzlich noch einen betroffenen Blick aufsetzen. Denn man weiß ja nie…

Bürgerreporter:in:

Karl-Heinz Töpfer aus Marburg

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