Unverbesserliche Hundehalter

Hundekot, schon einige Tage alt. Frauchen/Herrchen haben ihn einfach liegenlassen
17Bilder
  • Hundekot, schon einige Tage alt. Frauchen/Herrchen haben ihn einfach liegenlassen
  • hochgeladen von Wilhelm Heise

Man sieht es immer wieder: Hundekot auf Gehsteigen, Straßen, Wegen, Spielplätzen, sogar vor Torwegen.
Es ist erstaunlich, wie ignorant manche Hundebesitzer sind, obwohl sie wissen, dass sie Hundekot unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen haben. Sie stehlen sich davon, wenn Waldi frühmorgens oder in der Abenddämmerung beim Gassi gehen seine Notdurft verrichtet hat. Mit dem ekligen Zeug wollen Frauchen oder Herrchen nichts zu tun haben, besonders nicht auf dem eigenen Grundstück oder in der eigenen Wohnung. Auf dem Gehsteig oder dem Kinderspielplatz macht ihnen das nichts aus.
Es gibt merkwürdige Zeitgenossen, die zwar Waldis Kot mit einer Tüte aufsammeln, dann aber Tüte samt Kot über den Zaun  in Nachbars Garten werfen.

Es ist klar, dass diese Minderheit die übrigen Hundehalter in Verruf bringt. Ein drohendes Bußgeld stört sie nicht, denn das Risiko, auf frischer Tat ertappt und dann auch noch beweiskräftig angezeigt zu werden, ist gering.

Dass dieses Verhalten nicht nur eine Ordnungswidrigkeit ist, sondern auch eine Straftat sein kann, hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem mittlerweile betagten Urteil entschieden, welches hier verkürzt wiedergegeben wird (Urteil v. 11.8.1989 - 301 OWi/911 Js 1269/89, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1989 Heft 11 S. 532)(Fundstelle 1990/31):

Eine Frau führte ihren Hund auf einer öffentlichen Grünanlage aus, die zur Spiel- und Liegewiese gewidmet war. Dort spielte eine Vielzahl von Kindern u.a. auch Fußball. Etwa 10 Meter von ihnen entfernt ließ die Frau ihren Hund abkoten, ohne den Kot zu entfernen. Eine entsprechende Aufforderung wies sie mit der Begründung zurück, sie zahle ja Hundesteuer.
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Frau wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe.

Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Strafgesetzbuches wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer
unbefugt Abfälle, die Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten oder hervorbringen können, …. unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren … ablagert, ablässt oder sonst beseitigt.
Abfälle in diesem Sinne sind nach §1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass ganz besonders auf einer Spielwiese die Gefahr bestehe, dass sich vornehmlich Kleinkinder durch den Hundekot mit gemeingefährlichen und übertragbaren Krankheiten infizieren (Mundkontakt, Hautabschürfungen). Aber auch größere Kinder und Erwachsene seien gefährdet, weil der Hundekot im Gras nicht immer sofort sichtbar sei und es dadurch zu Kontakt kommen könne.

Die Hundebesitzerin habe das Abkoten des Hundes billigend in Kauf genommen, da
sie den Kot bewusst und gewollt liegen gelassen habe. Die vom Hundekot ausgehenden Gefahren hätte sie bei der von ihr zu erwartenden Gewissensanstrengung erkennen können.

Die Hundebesitzerin habe sich strafbar gemacht (§ 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StGB), in dem sie unbefugt Abfall, der Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten enthalten … kann, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert habe.
Das Verhalten des Hundes müsse sie sich wie eigenes Verhalten zurechnen lassen, da sie als Hundeführerin die Verantwortung über den Hund getragen habe. Das spontane Abkoten von Hunden sei gerade dann die Regel, wenn sie auf einer Wiese ausgeführt oder laufen gelassen würden. In solchen Fällen werde das Abkoten sogar bezweckt oder zumindest billigend in Kauf genommen.

Hundekot sei Abfall im Sinne .... des Abfallgesetzes, da es sich um eine bewegliche Sache handele, deren sich die Hundebesitzer/Hundeführer entledigen wollen. Hundekot sei aber auch deswegen Abfall ….. weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls geboten sei.

Bürgerreporter:in:

Wilhelm Heise aus Ilsede

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

12 folgen diesem Profil

2 Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.