Mal wieder vom Hund angefallen...auf dem Spielplatz Masurenweg

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Sonnabend, 18.12.2016 um 11.50 Uhr. Die Haustür Nr.1,Masurenweg öffnet sich. Zwei Personen mit ca. 40 cm großem Hund ohne Leine verlassen das Haus. Der Hund sieht mein Kind, 4 Jahre alt, auf dem Spielplatz. Der Hund rast nun dem Kind, auf dem Spielplatz, hinterher. Das Kind schreit, hat panische Angst. Die Hundehalterin versucht vergeblich dem Hund Einhalt zu gebieten.Da das Kind mir entgegen läuft schaffe ich es das Kind hochzunehmen. Nun beginnt genau das was immer beginnt. Wir werden beschimpft. Natürlich wehren wir uns und es fallen Sätze wie: " der Hund macht nichts" "wir haben vier Enkel und wissen bescheid" Keine Entschuldigung kein Mitleid, mein Kind schreit hat Angst vor dem Hund, den Besitzern.
Nun könnte man sich ja wehren, den Hund sofort erschlagen, Gas einsetzen (hat ja niemand dabei), sich Wortreich anlegen....geht nicht das Kind steht an erster Stelle.
Nachdem die Halterin den Hund auf dem Spielplatz anleinte mit einem weißem Golf verschwand...war die Spielplatzfreude dahin.
Natürlich habe ich, da die Kenntnis der "Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Laatzen vom 20.12.2013" vorhanden ist, diese den Haltern mitgeteilt. Das gilt nicht weil man dort wohnt...entgegneten diese aggressiv.!
Nun überlege ich warum wohl Hundehasser existieren, Gift auslegen usw. Irgendwie habe ich nun den Verdacht eine kleine Begründung hiermit zu erhalten.

Hier mal einige Textpassagen: §1.sich in der Öffentlichkeit und bei freiem Auslauf im Sicht-und Einwirkungsbereich
der Hundeführerin/des Hundeführers befinden und Kommandos befolgen oder
angeleint sind.

§3 f) entgegen § 3 S. 1 einen Hund auf einen Spielplatz, Spielpark, Schulhof oder das
Gelände einer Kindertagesstätte mitnimmt,
g) entgegen § 4 einen Hund in Parkanlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Aufzügen,
Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen mit Personenansammlungen sowie
innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen nicht an
einer höchstens 2 m langen Hundeleine führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.

Bürgerreporter:in:

Fred Schmidt aus Laatzen

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