Warum einen Betriebsrat gründen???

von Enes Mahmutovic aus Koblenz | am 06.04.2009 | 4598 mal gelesen | 2 Kommentare | 0 Bildkommentare | 0 Bilder

Der Arbeitgeber ist verpflichtet...!!!!!


Vor einer Kündigung ist eine Anhörung des Betriebsrats zwingend vorgeschrieben. Jeder Verstoß führt automatisch zur Unwirksamkeit. Noch immer glauben manche Arbeitgeber, dass es bei einer Kündigung reicht, sich nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats zu holen. Damit sitzen sie einem gefährlichen Irrtum auf. Klagt in so einem Fall der gekündigte Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, ist das Urteil klar:





1. Die Anhörungspflicht gilt für jede Art von
Kündigung, also für:

• ordentliche Kündigungen
• außerordentliche Kündigungen
• Änderungskündigungen

2. Jede Anhörung muss schriftlich erfolgen.

3. Zur Anhörung steht dem Betriebsrat das Recht zu, die
vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestinhalte zum
jeweiligen Fall zu erhalten.

Diese beinhalten

• die Angaben zur Person
• die sozialen Daten
• die Art der Kündigung
• den Kündigungsgrund
• den Kündigungszeitpunkt
• die Kündigungsfrist
• den Kündigungstermin
• die Bestätigung, dass eine anderweitige
Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht und
• gegebenenfalls erteilte Abmahnungen

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Mindestinhalte
kann zur Unwirksamkeit der Anhörung und damit der
Kündigung führen.

4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat im
Rahmen des Anhörungsverfahrens die wesentlichen, Ihm
bekannten Kündigungsgründe zu nennen.


5. Wissentlich falsch abgegebene Information oder das
Zurückhalten wichtiger Informationen wie z. B. eine
schriftliche Gegendarstellung des Mitarbeiters sind ein
grober Verstoß und führen zur Unwirksamkeit der
Kündigung.

6. Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass
die Kündigung selbst noch innerhalb der Frist des § 626
Absatz 2 BGB zugehen kann.

7. Als Arbeitgeber können Sie die Kündigung erst dann
aussprechen, wenn sich Ihr Betriebsrat innerhalb der Anhörungsfrist
abschließend äußert (die Äußerung muss schriftlich erfolgen),
wenn sich der Betriebsrat innerhalb der jeweiligen
Anhörungsfrist (3 Tage bei einer außerordentlichen
Kündigung, 1 Woche bei einer ordentlichen Kündigung)
nicht geäußert hat.

Wenn der Arbeitgeber zu früh kündigt und die
Anhörungsfristen nicht abwartet, ist die Kündigung unwirksam.

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2 Kommentare zum Beitrag
18
Zlatko Obradovic aus Koblenz am 01.12.2010 um 11:08 Uhr  
2.044
Klaus-D. May (KDM) aus Berlin am 09.12.2011 um 18:48 Uhr  
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