Pressemitteilung,Direktversicherungen,Umgestaltung der Gesetze

Information zu der Mehrfachverbeitragung von Direktversicherungen mit einmaliger Kapitalauszahlung

Ausgangssituation

Das Problem der Mehrfachverbeitragung aus Direktversicherungen oder einmaligen Zahlungen aus einer Pensionskasse geht auf zwei Neuregelungen zurück, die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2003/ 2004 beschlossen wurden: §229 SGB V Abs.1Satz 3 und §248 SGB V Satz 1.

Die Varianten im Ansparzeitraum
Eine Grundbedeutung ist, ob die Einzahlung aus Gehaltsbestandteilen unter- oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erfolgte:

Nettoentgeltumwandlung
Die betriebliche Nettoentgeltumwandlung entstanden in der Vergangenheit zumeist auf der Grundlage von Tarifvereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, AG und AN. (Betriebliche Altersvorsorge)

Bruttoentgeltumwandlung
Das Bruttoeinkommen reduziert sich um den in die Direktversicherung einzuzahlenden Versicherungsbeitrag. Die Bemessungsbasis verringert sich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Rentenversicherung. In der Auszahlungsphase der Direktversicherung ändert sich der anfängliche Vorteil bei den Sozialabgaben für den Arbeitnehmer in einen gravierenden Nachteil. Aufgrund der Änderung des § 248 SGB V; muss er auf den fingierten „Versorgungsbezug“ den vollen Sozial-Beitragssatz zahlen, AG und AN-Anteil!
Diese Einsparungen für die Arbeitgeber gehen in die Milliarden, auf Kosten der Arbeitnehmer!

Die Varianten der Verbeitragung aus der Direktversicherung
Grundsätzlich gilt, dass bei Beitragszahlungen zur Sozialabgabe die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beachtet werden muss.
Die Mehrheit der Verträge, um die es hier geht, beruht auf der Tatsache, dass nach Abzug der Versicherungs-Beitragszahlung, das Einkommen über der BBG lag!- und die Sozialabgaben voll bezahlt wurde, also immer der gesetzliche Höchstbeitrag der Sozialabgabe abgeführt wurde!

Die Begriffsverwendung „Versorgungsbezug“ wird durch die GKK und der bisherigen Rechtssprechung falsch ausgelegt, da der DV–Vertrag ein Versicherungsschutz im Wege einer Eigenvorsorge ist, ohne AG-Leistungszusagen oder AG-Leistungsansprüche.

Fazit:

Keine der Parteien äußert sich dazu, wie sie die Falschauslegung von §229 SGB V und §248 SGB V aus der Welt schaffen will, damit wieder Vertrauen in die private Säule der Altersversorgung und in unseren Rechtsstaat gefasst wird.
Es wird der Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz verletzt.
Zur Gegenfinanzierung weisen wir auf die Milliarden Beträge hin, die durch Fremdfinanzierung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und den Gesetzlichen Krankenkassen entnommen werden. Gelder von Arbeitnehmerbeiträgen, die veruntreut werden für Gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die von allen getragen werden sollten.

Unser Verein- DVG.eV besteht auf dieser Form der Umgestaltung der Gesetze:

1. Bei Direktversicherungen, für die vor 2004 von vornherein eine einmalige Kapitalleistung vereinbart wurde, die nachweislich bereits eine Verbeitragung der Sozialabgaben erfahren haben, fallen nicht unter die Neuregelung des § 229 SGB V. Der fortgesetzten Falschauslegung durch die GKK ist durch eine Präzisierung des Gesetzgebers sofort zu stoppen. Sofortiger Stopp für alle Fälle der Verbeitragung.
2. Der §248 SGB V ist auf die Fassung von vor 2004 wieder zurückzuführen. Die dadurch für die GKK entstehenden Beitragsausfälle (ca. 2,5 Mrd. EUR pro Jahr) sind durch eine angemessene und zumutbare Beteiligung der Arbeitgeber zu kompensieren. Hierdurch werden alle Formen der betrieblichen Altersversorgung entlastet.
3. Die zu Unrecht einbehaltenen Beiträge sind rückwirkend ab 2004 an die Betroffenen zurückzuzahlen und entsprechend dem §27 SGB IV zu verzinsen.
4. Die Gelder aus der Rückzahlung an die Betroffenen würde allemal in den Wirtschaftskreislauf der Binnenwirtschaft fließen und wirken wie ein Konjunkturprogramm.

Bürgerreporter:in:

Edgar Krieger aus Heusweiler

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

Folgen Sie diesem Profil als Erste/r

1 Kommentar

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.