Rechtsbeugung oder juristische Unkenntnis oder fatale Fehlinterpretation am Vollstreckungsgericht ?

JobCenter hilft beim Abzahlen von Schulden unterhaltspflichtiger Elternteile?

Mit einem Vollstreckungstitel aus 2008 der Rechtsanwälte Dammeyer,Ryssel & Collegen aus Hannover versucht gerade die beauftragte PR: Collect Petra Rungen, ebenfalls aus Hannover, von einem säumigen Schuldner bei dessen Arbeitgeber diese Forderung einzutreiben.

Soweit ganz korrekt, denn wer Schulden hat, sollte diese auch begleichen, wenn er dazu in der Lage ist.

Jedoch ist der Schuldner auch unterhaltspflichter Vater einer minderjährigen Tochter,welche im Haushalt der Kindesmutter als SGB II Leistungsbezieherin lebt und somit Teil derer Bedarfsgemeinschaft ist.
Der Unterhalt wird ergo vom JobCenter auf das Einkommen des Kindes ( neben dem dortigen Kindergeld) verrechnet, was zur Folge hat, daß der Unterhalt die Lebensgrundlage des Bedarfs des Kindes abdeckt.

Bis hierher alles normal und in zig tausenden Haushalten ebenfalls gängige Praxis.

Jedoch versucht die PR Collect mit allen erdenklichen Anträgen und Unterstellungen, diese erhöhte PFändungsfreigrenze (gültig ab 01.07.2015) zu umgehen und unterstellt dem Schuldner, er würde gar kein Unterhalt leisten !
Obwohl die Kindesmutter, die sonst sehr strittig zum Kindesvater in allen Bereichen war und ist, diesem im Juli 2015 den Erhalt des monatlichen Unterhalts schriftlich für das Vollstreckungsgericht bestätigte.

Als dann das Kind zum Sommerurlaub mit dem Kindesvater und Schuldner verreist war, was dem Gericht auch mitgeteilt wurde, kam 1 Tag nach Abreise ein Beschluss, wonach es der PR COllect gestattet wurde, die Unterhaltsbeträge für das Kind zur 1/2 zu pfänden, was dann auch bei der Gehaltsabrechnung mit Auszahlung 18. August (für den Monat Juli 2015) tatsächlich geschah !

PR Collect wurden ca. 70,00 Euro überwiesen, was zur Folge hat, das der Kindesmutter dieser Betrag zur Abdeckung des Grundbedarfs nach SGB II des Kindes fehlt, und darum muss nun das JobCenter den BEtrag ersetzen.

Grundlage, so im Beschluss, sein ein Urteil des BGH aus April 2015 (IX ZB 41/14 vom 16. April 2015 ), das hier aber gar nicht greifen dürfte.

Der vom BGH abgehandelte Fall betrifft einen Schuldner, der Insolvenz mit der Firma angemeldet hatte, und dem Insolvenzverwalter die unterhaltsberechtigten Kinder und somit die Freibeträge vorenthalten wollte.

Tatsache ist jedoch, er verdient eigenes EInkommen, die Ehefrau lebt noch mit Ihm zusammen und verfügt ebenfalls über ein eigenes Einkommen ( 1.700 netto und 1.900 netto) sowie die Kinder ebenfalls im selben Haushalt lebend von beiden versorgt werden.

Im Urteil des BGH, wer das gerne mal lesen will, steht jedoch unter Absatz 9 aa) folgendes:
"Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss."

Der Schuldner im besagten Falle ist seit 2007 geschieden, Kindesmutter lebt mit unterhaltsberechtigen minderjährigem Kind in einem eigenen Haushalt, er betreut das Kind auch nicht in der Hauptsache,sondern die Kindesmutter, weshalb dem Kind also Barunterhalt zugestanden werden müsste.

Man darf sich also fragen, wie es zur Fehleineschätzgung gekommen ist ? Liegt es daran, daß in Niedersachsen viele Juristen Ihr 2. Staatsexamen von jenem korrupten und vor Gericht stehenden Richter kauften, und gar nicht mehr ein einfaches Urteil im Prinzip verstehen können ?

oder ist es eine eventuelle "Freundschafstleistung" anderen Juristen aus Hannover gegenüber durch das Vollstreckungsgericht Hannover (da ja Kanzlei Dammeyer&Collegen als Inhaber des Schuldtitels sowie PR Collect als ausführende Inkassoabteilung ebenfalls aus Hannover sind), wo man mit einer gewissen, massiven juristischen "Vorlage" wie einem BGH Urteil den Schuldner einschüchtern möchte um eine illegale Unterhaltspfändung zu legitimieren ?

Tatsache ist, das aktuell das JobCenter Hannover sowie deren Rechtsabteilung schriftlichen Hinweis mit Kopie des Beschlusses dazu erhielten, denn wenn dieses Prinzip ausgeweitet werden würde, bedeutet das zukünftig, das arbeitende Schuldner, die ein unterhaltsberechtigtes Kind bei alleinerziehenden Müttern haben, welche SGB II Transferleistungen erhält, nicht mehr volle Unterhaltsleistungen erbringen können, und dann das JobCenter wegen der Bedarfsberechnung den Fehlbetrag für das minderjährige Kind aufstocken müsste und somit indirekt an den Schuldentilgungen von vielen tausenden Haushalten Bundesweit beteiltigt wird.

Oder was denken Sie zu dem Vorgang ?
Der Link zum BGH Urteil finden sie übrigens hier....
www.rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte-3/ix_zb__41-14.pdf

Bürgerreporter:in:

Jörg Pfannschmidt aus Alfeld (Leine)

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