Neue Folge der Serie zum Fotorecht: Wann muss ich pikante Fotos von anderen Personen löschen?

In dieser Folge geht es um das zwangsweise Löschen von pikanten Fotos.
  • In dieser Folge geht es um das zwangsweise Löschen von pikanten Fotos.
  • hochgeladen von Jens Schade

Vor einiger Zeit ging ein Urteil zum Thema Fotorecht durch den Blätterwald. Aber wohl eher nicht wegen der dadurch zu erwartenden juristischen Erkenntnisse. Da sich „Sex and Crime“ in den Medien bestens verkauft und der Gegenstand der richterlichen Urteilsfindung leicht dem ersten Begriff zugeordnet werden konnte - es ging (zumindest auch) um Nacktfotos einer anderweitig verheirateten Dame - , lag die die Leserneugier erweckende Schlagzeile auf der Hand und der Berichterstattung nichts mehr im Wege.

Trotz der eher Boulevard-Presse geeigneten Umstände des Falles kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Urteil vom 20. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 U 1288/13) aber auch für uns Fotografen durchaus von allgemeinen Interesse sein. Ging es diesmal doch nicht um die Frage, ob wir es etwas fotografieren dürfen, sondern darum, ob der Fotografen erlaubterweise aufgenommene Bilder von anderen Personen auch dann noch behalten darf, wenn die auf den Fotos dargestellten Personen dies auf einmal nicht mehr möchten. Damit haben wir uns im Rahmen meiner kleinen Serie zum Fotorecht bislang noch nicht beschäftigt. Die Antwort ist auch nicht ganz so einfach, wie sie in manchen Zeitungen dargestellt wurde.

Ein Urteil - auch das eines Oberlandesgerichts - ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie ist abhängig von dem zu Grunde liegenden Fall und - da es sich um einen Zivilprozess handelte - vor allem abhängig davon, was und wie die von den Streitparteien beauftragten Rechtsanwälte dem Gericht überhaupt vortrugen. Und wenn sich einer der Beteiligten - sagen wir mal - sich nicht besonders sympathisch darstellt, werden die Sympathien der Richter zwangsläufig trotz gesunder professioneller Objektivität doch eher bei der Gegenseite liegen Es gibt also viele Umstände, die für eine Gerichtsentscheidung eine Rolle spielen können, ohne dass dies in der Entscheidung letztendlich zum Ausdruck kommt. Und geht es um Bilder mit sexuellem Inhalt, spielt natürlich auch die Einstellung der entscheidenden Richter dazu eine Rolle. Wer unbekleidete Menschen natürlich findet, wird etwa Aktfotos unbefangener sehen als jemand, der verklemmt und prüde ist. Man kann also nur vor Verallgemeinerungen warnen. Was ein Gericht entscheidet, ist eine Sache, in einem anderen Fall können andere Richter eines anderen Gerichts ganz anders entscheiden. Gleichwohl kann sich natürlich auch eine Entscheidung durch Übertragung auf andere, vermeintlich ähnliche Fälle, zu einer ständigen Rechtsprechung verfestigen. Manchmal mit fatalen Folgen. Dann kann die Anwendung solcherart in Stein gemeißelte juristischer (meist obergerichtlicher) Erkenntnisse - im ursprünglichen Einzelfall durchaus gerecht und richtig - in späteren Streitfällen zu Ergebnissen führen, die vielleicht noch was mit Recht, aber nicht mehr viel mit Richtigkeit zu tun haben. Doch genug der rechtsphilosophischen Betrachtungen. Nach so viel Vorrede, sollten wir uns nun dem Fall zu wenden, den das OLG zu entscheiden hatte und schauen, ob er für uns Hobbyfotografen von Bedeutung ist.

Wer sich jetzt vielleicht an die Berichterstattung in den Medien erinnert und meint, weil einer der Beteiligten des Rechtsstreits ein Berufsfotograf war, wir hingegen die Lichtbildnerei lediglich als schönes Hobby pflegen,uns deshalb das Urteil nicht berührt, der- nun ja, der irrt. Denn wie wir noch sehen werden, es ging gerade nicht um professionell im Rahmen des Berufs erstellte Fotos.

Wenn Beziehungen zwischen Mann und Frau zerbrechen, haben oft die Juristen alle Hände voll zu tun. So war es auch in Rheinland-Pfalz. Der Beklagte - ein Berufsfotograf, aber das war ohne ausschlaggebende Bedeutung - und die Klägerin, quasi sein Privat-Model, waren eine längere Zeit befreundet, wobei der sexuelle Aspekt einer Beziehung zwischen Mann und Frau durchaus eine Rolle spielte. Während dieser Zeit trauten Zusammenseins fotografierte nun der Mann seine Freundin, teilweise im Rahmen normaler Schnappschüsse, auf denen die Frau bei Alltagsgeschäften und voll bekleidet zu sehen war, teilweise jedoch auch als Akt, also unbekleidet und manchmal auch beim oder nach dem Geschlechtsverkehr. Wohlgemerkt, es handelte sich dabei um normale Aufnahmen im privaten Rahmen, die nichts mit dem Fotografenberuf des Mannes zu tun hatten (vielleicht benutzte er ja seine Profikamera, aber das ist aus dem veröffentlichten Tatbestand es Urteils nicht ersichtlich).

Wie es so ist im Leben. Die Beziehung dieses Pärchens zerbrach. Und da der Fotograf die Frau nun mit E-Mails - pikanterweise an die Firmenadresse des Ehemannes der Frau - belästigte, fühlte sich die einstige Geliebte ganz nachvollziehbar nicht mehr wohl bei dem Gedanken, dass ihr Ex noch über intime Bilder von ihr verfügte. Sie verlangte die Herausgabe - bzw. im elektronischem digitalen Zeitalter - die Löschung aller Aufnahmen von ihr. Weil der frühere Freund aber die Aufnahmen behalten wollte, ging die Sache vor Gericht.

Die Juristen hatten nun erst einmal das Problem, eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren unseres privaten Fotomodels zu finden. Die erste Instanz hatte dazu noch einen Rechtsgrundsatz bemüht, der sich nach Meinung des Landgerichts aus den § 823 BGB (der regelt eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht), § 1004 BGB (der regelt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigungen des Eigentums) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben sollte. Doch auf dieses Glatteis wollte sich das OLG offenbar nicht begeben und fand einen anderen Weg, um der Klägerin zum Sieg zu verhelfen.

Die Dame selbst hatte sich auf das Datenschutzgesetz berufen. Doch da winkten die Richter ab.

Allerdings, und dies ist schon bemerkenswert, greift das Bundesdatenschutzgesetz (BDSF) nach Ansicht des OLG nur deshalb nicht, weil der Streit einen rein privaten Sachverhalt betrifft. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und § 27 BDSG folge, dass das Gesetz nicht einschlägig ist bei Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dies sei, so das OLG, vorliegend der Fall, da die Aufnahmen unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren.

Möglicherweise hätten die Richter nach alledem den Rückgriff auf das Datenschutzrecht anders gesehen, wenn die Aufnahmen zur Veröffentlichung bestimmt gewesen wären. Denn, so heißt es im Urteil weiter, „zweifelsfrei“ sei die Klägerin durch die Aufnahmen in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung betroffen, die Bilddaten seien auch personenbezogene Daten und nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gelte das Datenschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen selbst für nichtöffentliche Stellen, wie es der Beklagte als natürliche Person nun einmal sei.

Als einschlägige Anspruchsgrundlage fand das Gericht hier letztendlich den § 37 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KunstUrhG genannt. Wie Leser meiner früheren Folgen zum Fotorecht (Thema Menschen im Bild) sich vielleicht noch erinnern, regeln Vorschriften des ansonsten in weiten Teilen außer Kraft getretenen KunstUrhG heute immer noch die Frage, ob und wie ich Personen erlaubterweise fotografieren und was ich mit diesen Bildern dann anfangen darf. § 37 KunstUrhG bestimmt dabei, dass widerrechtlich aufgenommene Fotos zu vernichten sind.

Doch, so hundert prozentig passte auch dieser Paragraph nicht. Schließlich war die Klägerin seinerzeit ja damit einverstanden gewesen, dass der Beklagte sie fotografierte. Von "widerrechtlich" konte keine Rede sein. Von dieser früheren Einwilligung musste die Klägerin nun erst einmal wieder herunterkommen.

Der Senat des Oberlandesgerichts beschäftigte sich im Urteil deshalb ausführlich mit der Frage, ob eine fotografierte Person überhaupt eine einmal gegebene Einwilligung zur Aufnahme und Nutzung von Fotos später noch widerrufen kann. Die Antwort darauf ist, wie sollte es anders sein, unter Juristen natürlich umstritten. In der älteren Rechtsprechung - die Richter zitieren Entscheidungen aus dem Jahr 1953 - wurde eine Widerrufsmöglichkeit schlichtweg verneint. Heute wird dies unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht von vielen Rechtsgelehrten anders gesehen. Das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ ist ein schön nebulöser Begriff, der von Juristen gern verwendet wird, kann man damit bei geschickter Argumentation doch jedes Ergebnis begründen, das man haben möchte. Wie auch immer, jedenfalls kann nach dieser Ansicht ein Widerruf in Betracht kommen, wenn sich seit der Einwilligung in die Fotoaufnahme die Umstände so gravierend verändert haben, insbesondere die Überzeugung des Fotomodels sich gewandelt hat, so dass eine weitere Veröffentlichung des einst aufgenommenen Bildes das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Models nunmehr verletzen würde. Das OLG Koblenz schlägt sich in der hier besprochenen Entscheidung auf die Seite der Widerrufs-Befürworter.

Eigentlich hätte jetzt im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage folgen müssen, welche Überzeugung sich denn nun bei der Klägerin so gravierend geändert hat, so dass sie sich nun so jedenfalls nicht mehr fotografieren lassen würde. Zusätzliche Schwierigkeit: Es ging ja gar nicht um eine weitere Nutzung, sondern schlicht um das "Behalten" der Bilder. Doch da hüllt sich das Gericht in Schweigen. Aber es musste auch nicht zwingend Farbe bekennen. Mit einem Trick umgingen die Juristen die Frage des nachträglichen Widerrufs. Der war nach ihrer Ansicht eigentlich gar nicht mehr nötig, denn sie interpretierten die damals von der Klägerin gegebene Einwilligung schon als sehr eingeschränkt.

„Nach Auffassung des Senats ist die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder ... zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt. Es handelte sich um eine zweckbestimmte Einwilligung“, heißt es in dem Urteil. Klar, im Nachhinein betrachtet sieht es die Klägerin bestimmt ebenso. Aber ob diese zeitliche Befristung wirklich schon seinerzeit bewusst gesetzt wurde, als sie sich von ihrem Liebhaber hat fotografieren lassen? Oder stand hier das gewünschte Ergebnis im Vordergrund, das irgendwie begründet werden musste? Menschlich ist es ja verständlich, dass man die Klägerin von dem über sie hängenden Damoklesschwert in Form pikanter Fotos erlösen wollte. Denn, wie lässt sich im Urteil nachlesen: „aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin [besteht] durchaus Anlass zu Zweifeln …, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgeht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen, dass diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war der Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden.“

Der Fotograf hat dem Anspruch seiner Ex sein Eigentumsrecht an den Bilddateien und die Kunstfreiheit entgegen gehalten. Doch das ließen die OLG-Richter nicht gelten: „Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist.“

Und auch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz mit seiner Kunstfreiheit half dem Beklagten nicht weiter. „Betroffen ist hier allein der Wirkbereich des Beklagten. Da der Beklagte aber anerkannt hat und durch Teilanerkenntnis verurteilt worden ist, die Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränkt sich sein Anliegen allein darauf, sich selbst die Aufnahmen anschauen zu können. Da für die Ausübung der Kunstfreiheit neben dem Schutz des Werkbereichs aber auch der Schutz des Wirkbereichs von erheblicher Bedeutung ist, eine Einschränkung derselben von dem Beklagten aber hingenommen wird, fällt im Rahmen der Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des Rechts auf Kunstfreiheit des Beklagten andererseits letzteres Recht nicht mehr erheblich ins Gewicht.“ Im Normaldeutsch formuliert: Guckt sich ein Künstler nur selbst seine eigenen Bilder an und zeigt sie niemand anderes, ist es mit der Kunstfreiheit nicht mehr weit her.

Allerdings siegte Ex-Freundin und Ex-Privatmodel nicht auf der ganzen Linie. Offenbar machte es sowohl für das Landgerichts als auch für die Berufungsinstanz einen Unterschied, ob jemand auf dem Foto nackt ist oder angezogen. Bilder mit Bekleidung in Alltagssituationen - etwa bei Feiern, Festen, oder im Urlaub - tangieren danach das allgemeine Persönlichkeitsrecht weniger, meinten die Richter. Diese Fotos darf der Beklagte behalten. Nun wurde hinsichtlich dieser "harmlosen" Bilder genau anders herum argumentiert als bisher. Es sei allgemein üblich, dass man, wenn man sich bei Alltagssituationen fotografieren lasse, dem Fotografen zugleich das Recht einräume, die Fotos auf Dauer zu besitzen und zu nutzen. Schließlich seien die Aufnahmen nicht ohne Wissen der Klägerin entstanden, sondern sie habe in die Fotos und deren Nutzung eingewilligt. Daran müsse sich, so das OLG, die Klägerin festhalten lassen.

Das Oberlandesgericht hat die Revison gegen sein Urteil zugelassen. Ob aber eine der Streitparteien tatsächlich ins weitere Rechtsmittel gegangen ist, habe ich bislang nicht in Erfahrung bringen können. Vielleicht überrascht uns der Bundesgerichtshof später doch noch mit einer höchtsrichterlichen Grundsatzentscheidung zum Thema Zwangslöschen von Fotos.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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