Fotorecht: Wann man spielende Kinder fotografieren darf und weshalb beim Einstellen von Bildern auf einer Homepage Vorsicht angeraten ist

Neue Folge zum Thema Fotorecht: wieder gibt es aktuelle Urteile.
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  • hochgeladen von Jens Schade

Es ist schon einige Zeit her, dass ich hier auf myheimat einen Beitrag zum „Fotorecht“ eingestellt habe. Eigentlich ist die Serie zu diesem Thema ja auch längst abgeschlossen. Eigentlich... Jetzt bin ich aber wieder auf interessante Urteile zu einigen besonderen Fragestellungen gestoßen, die ich meinen „Mit-myheimatlern“ nicht vorenthalten will.

Fremde Bilder auf der eigenen Homepage sind immer problematisch. Jedenfalls dann, wenn man nicht entsprechende Nutzungsrechte daran erworben hat. Zwar lässt sich der Urheberrechtsschutz eines Fotografen dadurch umgehen, indem ein vom Fotografen veröffentlichtes Werk mittels „Framing“ auf dem eigenen Internetauftritt angezeigt wird. Das ist nach Ansicht des EuGH keine Vervielfältigung eines Werkes. Ich habe darüber ja in einem früheren Beitrag berichtet.

Wer jedoch einfach ein Bild eines anderen ohne entsprechende Erlaubnis hochlädt und bei seinem Internettauftritt verwendet, läuft Gefahr, Schadenersatz an den Fotografen leisten zu müssen. Im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hatte sich der Betreiber eines spanischen Restaurants das Bild eines Stierkämpfers aus dem Internet „organisiert“ und zur Illustration seines gastronomischen Angebotes mit auf seiner Homepage eingestellt. Natürlich ohne Angabe des Bildautors und ohne die entsprechenden Rechte an dem Foto zu besitzen. Bald lag ein Schreiben eines Rechtsanwaltes mit einer Abmahnung im Briefkasten des Gastwirtes. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.06.2015 (I-20 U 203/14, 20 U 203/14) entschied. „Durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server hat der Beklagte das Werk vervielfältigt und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“, heißt es in dem Urteil. Denn, anders als „das Setzen eines Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweist“, sei eine derartige Verfahrensweise eine Verletzung des Verwertungsrechtes des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Da half dem Beklagte auch der Einwand nicht, dass Foto habe ja gar keinen Urheberrechtsvermerk (manche sagen auch nicht ganz korrekt Copyright-Vermerk) besessen. Auch wenn ein Urheberrechtsvermerk fehlt, darf ein Foto nicht einfach von einem Dritten verwendet werden. Die OLG-Richter: „Für die Frage der Rechtsverletzung spielt es keine Rolle, ob das vom Beklagten verwandte Vervielfältigungsstück als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet gewesen ist. Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen.“ Merke: Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk einfach frei verwendet werden darf. Jeder muss sich zuvor selbst informieren. ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bildautor die Nutzung seines Werkes erlaubt.

Wo klagt eigentlich ein deutscher Fotograf, der feststellt, dass seine Bilder unerlaubt in einem Internetblog eines amerikanischen Domain-Inhabers veröffentlich werden? Er kann in Deutschland die Gerichte anrufen. „Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzung ergibt sich bereits aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der beanstandeten Inhalte im Inland“, meinte jedenfalls das Landgericht Hamburg in einem Zwischenurteil vom 19. Juni 2015 (308 O 161/13 –).

Außer urheberrechtlichen Ansprüchen stehen beim Streit um Fotos oft die sogenannten "allgemeinen Persönlichkeitsrechte“ im Raum. Damit hatte sich das Amtsgericht Offenbach auseinanderzusetzen (Urteil vom 17. August 2015 – 38 C 150/15).

Wohnungseigentümergemeinschaften bieten immer wieder Gelegenheit zum Streit mit Nachbarn und Miteigentümern. Hier waren spielende Kinder anderer Wohnungseigentümer dem Beklagten ein Dorn im Auge. Diese Kinder fuhren nämlich mit ihren Rädern im Bereich von Pkw-Stellplätzen herum. Der Beklagte argwöhnte - möglicherweise nicht ganz zu Unrecht - dass Kratzer und Dellen an seinem Auto von den Fahrrädern der Kinder stammten. Auf der Eigentümerversammlung wollte er ein Verbot des Spielens auf den Pkw-Stellflächen erreichen. Zur Vorbereitung seiner Initiative fotografierte er spielende Kinder auf diesem Bereich und schickte die Bilder an den Hausverwalter und dem Beirat der Eigentümer. Die Kinder (oder wahrscheinlich eher deren Eltern) waren damit nicht einverstanden, sie forderten vom Fotografen Unterlassung und Schadenersatz - und scheiterten damit.

„Die Anfertigung der fraglichen Lichtbilder in der hier vorliegenden Konstellation war aufgrund des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt“, urteilte das Amtsgericht. Weiter heißt es in der Entscheidung: „Anders als durch Lichtbilder lässt sich die hier zu dokumentierende Tatsache nicht zuverlässig und eindeutig dokumentieren. Ein Zeugenbeweis ist der unsicherste Beweis überhaupt. Das Erinnerungsvermögen geht verloren, außerdem muss einem Zeugen erst einmal geglaubt werden, wenn andere Personen, insbesondere die Betroffenen, den Sachverhalt bestreiten bzw. anders darstellen.“

Wer mehr zum Thema Fotorecht auf myheimat lesen möchte: hier findet sich eine Link-Liste zu weiteren Beiträgen von mir:

http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mi...

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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