Fotorecht: Schadenersatz bei Bilderklau

In diesem Beitrag geht es um aktuelle Urteile zum Urheberrecht.
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Fortsetzung der Serie zum Fotorecht: Diesmal geht es um neue Urteile zum Schadenersatz bei der unerlaubten Verwendung fremder Fotos und zum Recht des Fotografen auf Nennung seines Namens.

In Zeiten des Internets ist der „Bilderklau“ eine einfache Sache. Schwubs hat jemand ein fremdes Bild heruntergeladen und nutzt es hemmungslos für eigene Zwecke. Das das so rechtlich nicht geht, ist eigentlich klar. In meiner Reihe zum Thema Fotorecht auf myheimat hatte ich ja schon die grundlegenden urheberrechtlichen Fragen dazu angesprochen. Ich will mich hier nicht wiederholen. Interessierte Leser seien auf die früheren Ausführungen verwiesen
(http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mi...).

Doch was ist im Fall eines Falles? Jemand nutzt unsere Bilder, wir kommen dahinter, können den Übeltäter auch ermitteln und verklagen. Was springt für uns dabei heraus?

Dazu bin ich nun auf neuere Urteile von bundesdeutschen Gerichten gestoßen, die ich den myheimat-Usern nicht vorenthalten möchte. Es ist also mal wieder aus aktuellem Anlass eine Ergänzung zu den alten Artikeln fällig.

Ganz frisch ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. I 22 U 98/13, 22 U 98/13). Am 13. Februar 2014 haben sich die Richter mit der Frage auseinandergesetzt, wieviel kann ein Fotograf eigentlich als Schaden in Rechnung stellen. Stichwort „Lizenzschadenersatz“.

Was war geschehen? Der Beklagte hatte Produktbildern - das sind Fotos, die in der Regel nicht künstlerisch gestaltet sind, sondern eher nüchterne Sachaufnahmen von Gegenständen darstellen - öffentlich im Internet zugänglich gemacht, um damit seine Waren zu bewerben. Insgesamt verwendete er 44 Aufnahmen. Dummerweise hatte er die Gegenstände nicht selbst fotografiert, sondern sich der Einfachheit halber mal eben fremde Bilder heruntergeladen und dann wieder selbst ins Netzt gestellt. Doch dumm gelaufen. Der Urheber kam dahinter und hielt die Hand auf. Jetzt stritt man sich um die Höhe des Schadenersatzes.

Die Vorinstanz - das Landgericht - schaltete einen Sachverständigen ein. Dieser Sachverständige gab die übliche Vergütungshöhe für die einmalige Nutzung eines Lichtbildes im Internet oder bei ebay mit 136,50 EUR sowie für die Nutzung im Internet und bei ebay mit 170,63 EUR an. Als Grundlage seiner Schätzung legte der Sachverständige dabei die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (die sog.MFM-Tabelle) zu Grunde. Das Landgericht übernahm die vom Sachverständigen ermittelten Beträge und verdoppelte den Betrag dann noch, als sogenannten „Verletzerzuschlag“.

Das Oberlandesgericht war indes mit dieser Schadensberechnung nicht so ganz einverstanden. Zwar heißt es zunächst: „Wird - wie vorliegend - Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, gilt die Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGHZ 44, 372, 380 f. - Messmer-Tee II; BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie). Ob die vom Landgericht mit dem Sachverständigen herangezogenen MFM-Tabellen in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art die insoweit angemessene und übliche Lizenzgebühr abbilden, unterliegt tatrichterlicher. Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer.“

Soweit so gut. Aber jetzt kommt‘s. Ein Passus, der gerade für uns myheimatler wichtig ist, denn wir zählen uns ja - von Ausnahmen einmal abgesehen - sicherlich nicht zu der Gruppe der Berufsfotografen. Und der Kläger jenes Falles war ebenfalls kein Profi. Aber dann, so die OLG-Richter, gibt’s auch weniger Knete. Das OLG-Hamm im Originalton: „Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist. Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer.“

Aus dieser Einschätzung _ mögen wir sie teilen oder nicht - zieht das OLG Hamm in seinem Urteil weiter den Schluss: „Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder - bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt - nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen“ Das Gericht nahm deshalb einen Abschlag von den MFM-Sätzen um 60 Prozent vor.

Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte sich Ende vergangenen Jahres (Urteil vom 04. Dezember 2013 - Az. 5 S 320/13 -) ebenso mit der Frage des Schadenersatzes bei einer unerlaubten Verwertung von Bildern zu beschäftigen. Auch hier reduzierte die Berufungsinstanz die vom Amtsgericht zuvor ausgeurteilte Schadenersatzsumme.

Der Hintergrund: Der Kläger fertigte bei einer Veranstaltung in einem Friseursalon sieben Fotografien. Der Beklagte veröffentlichte diese Bilder ohne Einwilligung des Fotografen - in der Zeitung und im Internet. Einen Vermerk über die Urhebereigenschaft des Klägers gab es nicht.

In diesem Fall übernahmen die Richter ebenfalls nicht die Sätze der MFT-Tabelle. Das Landgericht Oldenburg: „Bei der Bemessung der Schadenshöhe stellen die vom Kläger zitierten MFM-Empfehlungen nur einen groben Schätzungsrahmen dar, nicht die branchenübliche Vergütungssätze. Der Kammer ist aus der Anhörung verschiedener Sachverständiger bekannt, dass es nahezu unmöglich ist, die dort genannten Sätze am Markt auch durchzusetzen. Es handelt sich mehr um eine Zielvorstellung der Urheber. Nur auf die tatsächlich am Markt gezahlten Preise kommt es aber im Rahmen der Lizenzanalogie an.“ Die Landrichter waren der Meinung, aus eigener Sachkunde beurteilen zu können, welche Qualitäten ein Werk hat und welche Lizenzgebühren daher als durchsetzbar angesehen werden können. Sie setzten einen Betrag von 90 Euro für die Nutzung im Print- und im Onlinebereich als Ausgangspunkt an. Jetzt wurde dieser Betrag aber nicht einfach mal sieben genommen. Denn: „die Kammer geht nicht davon aus, dass der Erwerber einer Lizenz bereit gewesen wäre, für sieben Bilder im Paket auch den siebenfachen Preis zu zahlen. Hier werden erfahrungsgemäß erhebliche Mengenrabatte eingeräumt. Falls der Kläger darauf bei den fiktiven Verhandlungen bestanden hätte, hätte der Beklagte naheliegender Weise eben nur drei oder vier Bilder veröffentlicht. Die Kammer sieht daher für alle sieben Bilder zusammen eine Gesamtlizenzgebühr von 500,- € für angemessen an. Dass sich bei einer Subtraktion des von der Kammer veranschlagten Betrages durch die Anzahl der Bilder ein Quotient von 35,- € ergibt, ist nicht "eindeutig zu wenig", denn diese Argumentation verkennt eben, dass für sieben Bilder nicht sieben Mal der Preis eines Bildes bezahlt wird. Wenn eine Album-CD eines Musikers veröffentlicht wird, kostet diese nicht zwölfmal den Preis einer Single, der Preis eines Bildbandes ergibt sich nicht aus der Multiplikation des Preises der Einzelbilder, ein Architekt kann für den Entwurf eines Hauses nicht denselben Preis verlangen, wenn er das Haus mehrfach nebeneinander bauen lässt. Dieser grundlegenden Marktregel kann auch der Kläger sich nicht entziehen. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass in aller Regel bei einem Satz verkaufter Bilder nicht alle gleich gelungen sind, sondern eines oder wenige eben besonders überzeugen, während andere nur "mitveröffentlicht" werden.“

Anders als im oben geschilderten Fall gab es hier zudem keinen Verletzungszuschlag. „Der Lizenzbetrag wird nicht verdoppelt. Ein solcher Zuschlag ist nur anzuerkennen, wenn eine auf den Fotos vorhandene Urheberbezeichnung entfernt wird, weil damit ein bewusstes Unterlaufen des Urheber(persönlichkeits)rechts verbunden ist. Hier hatte der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine Veröffentlichung im kommerziellen Verkehr nicht beabsichtigt, daher fehlte der Vermerk. Dass der Beklagte sodann die blanken Fotos in der vorliegenden Form weiter verwendet hat und nicht die Urheberbezeichnung hinzugefügt hat, ist nach Auffassung der Kammer mit der Entfernung nicht gleichzusetzen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Kläger eine nennenswerte Werbewirkung entgangen ist“, schrieben die Richter in ihr Urteil. Nun gut, so ganz überzeugend klingt das in meinen Ohren nun auch wieder nicht, aber da mag sich ein jeder seine eigene Meinung zu bilden.

Aber meinen Namen kennst Du nicht ...

Wo wir gerade beim Thema „Namensnennung sind. Eigentlich wollte ich einen Fall des LG Köln als Kuriosum abtun und mich nicht weiter damit beschäftigen. An anderer Stelle auf myheimat hat sich aber eine kleine Diskussion zu dieser Entscheidung entwickelt und offenbar zur Verwirrung geführt. Deshalb wenden wir uns jetzt dem Rheinland zu. Zur Frage der Autorennennung habe ich in meiner Serie zum Fotorecht ebenfalls ja schon grundlegende Ausführungen zum Besten gegeben. Auch hier will ich mich nicht wiederholen, sondern einfach auf den alten Beitrag verweisen.
http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mi...

Eigentlich ist das Urteil des Landgerichts Köln für uns Fotografen positiv, so dass ich die Aufregung im Netz nicht ganz nachvollziehen kann. Ob sich der Kläger mit seiner (erfolgreichen) Klage letztendlich aber selbst wirklich einen Gefallen getan hat, nun, dass lasse ich hier einmal offen.

Es ging um einen Hobbyfotografen. Dieser mochte seine schönen Aufnahmen nicht im (heute im digitalen) Schuhkarton (sprich Festplatte) versauern lassen, sondern noch etwas Geld damit verdienen. Er stellte seine Fotos bei einer Bildagentur ein und bot darüber die Fotos zum Download gegen Bares an. Eigentlich eine schöne Sache (die rechtlichen Gefahren, die dabei im Internet auf den unbedarften Fotografen lauern, waren Anlass meiner allerersten Überlegungen zum Thema Fotorecht und sollen hier keine Rolle spielen).

Unser Hobbyfotograf hatte Erfolg. Seinen Bilder, genauer die Nutzungsrechte dafür, wurden tatsächlich gekauft. Beide, sowohl der Fotoamateur als auch der Bildkäufer unterwarfen sich bei dem Geschäft den AGB’s der Fotoagentur. Die regelten auch etwas zur Frage der Nennung des Fotografennamens. Ich zitiere einmal wörtlich aus dem Tatbestand des Urteils: „"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende … den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei B in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / B („B“ steht für den Namen der Bildagentur, Anmerkung des Verf.).

Der Bildkäufer verwendete - durchaus zulässig, er hatte die Nutzungsrechte ja erworben - das Foto auf seinem Internetportal. Am unteren Ende dieser Internetseite erfolgte die Nennung des Fotografennamens. Auf der Übersichtsseite des Portals sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild fehlte indes der Urhebervermerk. Und das war dem Hobbyfotografen so gar nicht recht. Er wollte auch dort seinen Namen lesen. Nachdem der Beklagte diesem Wunsch nicht nachkam, wandte sich der Fotograf an das Gericht - und bekam Recht. „Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter dem URL …… – ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichnen – gemäß § 97 Abs. 1, 19 a, 13 S. 2 UrhG zu“, heißt es in der Entscheidung.

Dreh- und Angelpunkt in diesem Fall waren die - im Nachhinein betrachtet - etwas unglücklich formulierten AGBs der Bildagentur. „Die Verfügungsbeklagte hat die Bedingung nach Ziff. IV der Lizenzbedingungen hinsichtlich der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes unter dem URL http://www..... nicht erfüllt. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich in der unter diesem URL verfügbaren Internetansicht keinerlei Urheberbenennung befindet. Die lizenzvertragswidrige Verwendung führt dazu, dass der in seinem Namensnennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG verletzte Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen kann, dass das streitbefangene Lichtbild ohne die ihm zustehende Bezeichnung in der im Lizenzvertrag vorgesehenen Art nicht mehr genutzt wird“, heißt es in dem Urteil., und weiter: „Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verfügungsbeklagte die Bedingung nach Ziff. 4 der Lizenzbedingungen bereits in ausreichender Weise erfüllt habe, indem sie unter dem URL http://www....3, wo das streitgegenständliche Bild zur Illustration eines Artikels dienen sollte, am unteren Seitenende die Benennung: "Bild: PiJay / B.de" anbrachte. Auf die weitergehende Frage, ob die Benennung: "Bild: PiJay / B.de" sich auch mangels Verwendung des ©-Symbols noch im Rahmen der vertraglichen Lizenzbedingungen hielt, kommt es daher nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene "Verwendungen" im Sinne von Ziff. IV. der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden.“ (Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).

Fazit: Verwendet ein Nutzer ein Bild auf mehreren Internetseiten, so muss auf jeder Seite der Fotograf als Urheber genannt werden, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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