Fotorecht: Begräbnisse und schwangere Schauspielerinnen sind tabu

Wann und bei welchen Anlässen darf ich ungefragt fremde Personen aufnehmen? Aus ursprünglich relativ eindeutigen gesetzlichen Regelungen im Kunsturhebergesetz hat die Rechtsprechung eine ziemlich komplizierte Sache gemacht. Die Rechte der Fotografen wurden zugunsten der Abfotografierten immer weiter zurückgedrängt. Zwischenzeitlich gibt es eine lange Reihe von Einzelfallentscheidungen zu dem Thema und es ist gar nicht so einfach, daraus einen allgemeingültigen Leitfaden für Fotografen abzuleiten. Argumentiert wird mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die eine klare Kontur erst durch die Auslegung eines Gerichts im Einzelfall bekommen. Wie der einzelne Richter die Sache sieht, ist jedoch schwierig vorherzusagen.

Trotz aller vagen Begriffe und schwieriger juristischer Terminologie. Wer sich der journalistischen Fotografie verschrieben hat - und das dürfte eine Menge von Bürgerreportern bei myheimat sein - kommt nicht umhin, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. In meinem Beitrag „Foto und Recht: Menschen im Bild (http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mi...) habe ich die Sache grundlegend abgehandelt. Bereits mit mehreren Anschlussartikeln sind diese Ausführungen dann um einzelne interessante Urteile zum Bereich der „Menschenfotografie“ ergänzt worden. Auch jetzt sollen weitere aktuelle Entscheidungen vorgestellt werden.

Eine Prügelei auf dem Friedhof war Anlass für das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Fotoreporter ohne Erlaubnis eine Trauerfeier fotografieren darf. Darüber hatten sich die Kontrahenten bereits vor Ort mit schlagkräftigen Argumenten ausgetauscht. In dem Zivilprozess ging es nun um Schmerzensgeld und Schadenersatz und die Frage, ob der Kläger quasi in Notwehr gegen den Fotografen vorgehen durfte oder nicht. Hintergrund des fotografischen Medieninteresses: Der Verstorbene war nicht ganz freiwillig aus dem Leben geschieden, sondern ermordet worden. Die Boulevardpresse sah allein wegen der tragischen Umstände des Todes hinreichend Anlass zur Berichterstattung. Ein Foto von der Beerdigung aber wollte das Landgericht nicht zulassen.

„Trauerfeierlichkeiten sind grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen“, meinten die Frankfurter Landrichter in ihrem Urteil vom 25. Juni 2013 (Az.: 16 S 251/12). „Während der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem hohen emotionalen Druck ausgesetzt; die nach Art. 1 Grundgesetz zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments“, heißt es in den Urteilsgründen weiter. Die Richter wogen nun diese aus der Verfassung hergeleiteten Werte gegen das Informationsbedürfnis der Presse ab und gaben dem Interesse der Trauernden den Vorzug. Das Urteil: „Zwar handelt es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsläufig) in der Öffentlichkeit stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Die Angehörigen - insbesondere die eines Verbrechensopfers - haben einen zu achtenden Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird. Dieser Teilnehmerschutz gilt selbst dann, wenn der Verstorbene in der Öffentlichkeit gestanden hat oder am Beerdigungsvorgang aufgrund besonderer Umstände sonst ein Informationsinteresse besteht.“

Ein anderer Fall: Eine bekannte Schauspielerin wurde bei einem Spaziergang durch die City gesehen, fotografiert und das Bild in einer Zeitung veröffentlicht. Nach einem Blick in das Gesetz scheint die Sache klar. Bekannte Schauspieler sind Personen der Zeitgeschichte und dürfen auch ohne Erlaubnis fotografiert werden. Doch weit gefehlt! Das Landgericht München sprach der so ins Rampenlicht der Medienöffentlichkeit gezerrten Schauspielerin Schadenersatz zu.

Das Problem: Die Schauspielerin erwartete Nachwuchs und dies war äußerlich schon zu erkennen. Deshalb wurde das abgedruckte Foto auch mit den Worten „Mit Glückskugel durch Berlin“ übertitelt. Zwar meinte die zuständige Kammer des Landgerichts schon noch, „dass die Schwangerschaft der Klägerin ein Ereignis der Zeitgeschichte darstellt.“ Denn zur Zeitgeschichte im Sinne des § 23 KUG zählen die Juristen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Soweit, so gut. Doch jetzt kommt das große „Aber“. In diesem Fall - Zeigeschichte hin, Zeitgeschichte her - durfte die junge Dame doch nicht fotografiert und gedruckt werden. Stichwort „Schutz der Privatsphäre“. Dieser Schutz gilt auch für Schauspielerinnen.

Das LG München: „Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen. Vielmehr ist auch die konkrete Situation zu berücksichtigen. Insoweit ist ausschlaggebend, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründeter Maßen und somit auch für Dritte erkennbar, davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.“ Nun ist es mit der privaten Situation bei einem Spaziergang durch die Straßen von Berlin so eine Sache. Doch davon ließen sich die Richter nicht beirren. Bei der Frage, was zur Privatsphäre zählt, sei, so urteilten sie, zu berücksichtigen, „dass dies kein Alleinsein oder eine fremden Blicken völlig entzogene Örtlichkeit voraussetzt.“ Das Urteil vom 29.05.2013 dann weiter: „Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Andernfalls würde man einer prominenten Person das Recht nehmen, in der Öffentlichkeit privat zu sein. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen privaten Spaziergang unternahm, bei dem sie durch die Wahl ihrer Kleidung gerade nicht aus der breiten Masse herausstechen wollte, sondern sich dieser anpasste und überdies versuchte, ihre Erkennbarkeit mithilfe einer Brille unkenntlich zu machen. Die Klägerin hat sich damit dem Schutz ihrer Persönlichkeit gerade nicht begeben.“

So wurden Foto und Abdruck ziemlich teuer. Für die Veröffentlichung in der XY-Zeitung sprach das Gericht einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro und für die Veröffentlichung auf der Zeitungshomepage noch einmal 7.500 Euro als Schadenersatz zu (Az.: 9 O 659/13).

Dritter Fall: Ein bekannter Moderator und Journalist wurde der Vergewaltigung bezichtigt. Der Strafprozess (in dem er letztendlich freigesprochen wurde) erregte großes öffentliches Interesse. Ein Fotograf nahm ein Bild vom angeklagten Moderator auf, als dieser sich mit einer Mitarbeiterin seiner Strafverteidigerin auf dem Parkplatz vor der Anwaltskanzlei besprach. Das Foto wurde veröffentlicht. Geht so nicht, meinte das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 24.07.2013. „Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten ist entscheidend, ob die Medien im konkreten Fall zur Erfüllung des Informationsanspruchs und zur öffentlichen Meinungsbildung eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Insofern stellt das Bildnis des Betroffenen, welcher sich vor einer Strafverhandlung zu seiner Verteidigerin begibt und im Hinterhof einen Koffer von einem zu einem anderen Fahrzeug bringt, kein Ereignis der Zeitgeschichte dar“, heißt es in dem Leitsatz der Entscheidung (Az.: 28 O 61/13).

Zwar könne, auch, wenn das Bildnis als solches keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, dessen Verwendung dennoch zulässig sein, wenn das Bildnis eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzt und der Erweiterung des Aussagegehalts der Berichterstattung dient, meint das Landgericht immerhin, doch dann fällt das Urteil gegen Fotograf und Zeitungsverlag. Das Landgericht München: „Das Bildnis, welches den Betroffenen auf dem Weg zu seiner Verteidigerin zeigt, steht aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wortberichterstattung, da es den Bericht über den Strafprozess weder ergänzt noch den Gegenstand der Berichterstattung erweitert. Zudem ist die Privatsphäre des Abgebildeten betroffen. Denn auch wenn der Strafprozess öffentlich ist, ist die Vorbereitung auf diesen Prozess dem privaten Bereich und nicht lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen.“

Wer mehr zum Thema Fotorecht und dem Abbilden von Menschen wissen möchte, kann hier nachlesen: Unter
http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mi...
sind weitere Urteile zum Thema vorgestellt. Dort finden sich auch Links zu früheren Fotorechts-Beiträgen.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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