Alles was Recht ist: Wann darf man über Gerüchte schreiben?

Ausnahmsweise geht es heute mal nicht ums Fotorecht, sondern um den schreibenden Teil unseres Wirkens auf myHeimat.
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  • hochgeladen von Jens Schade

Wer öffentlich über Ereignisse und allgemein interessierende Themen berichtet, macht sich mitunter nicht nur Freunde. Denn es kann immer jemanden geben, dem die Berichterstattung nicht in den Kram passt. Zwar läuft ein professioneller Enthüllungsjournalist stärker Gefahr, mit seinen Berichten anzuecken, ebenso wie Mitarbeiter von Boulevardzeitungen, die den neuesten Klatsch und Tratsch aus dem Leben mehr oder weniger berühmter Zeitgenossen an die Öffentlichkeit zerren. Aber auch Hobby-Journalistischen, die „nur“ auf myHeimat schreiben, tun dies nicht in einem rechtsfreien Raum. Es muss nicht immer gleich eine zweite Spiegelaffäre sein, ein böser Brief von einem Anwalt kann im Zweifel auch schlaflose Nächte bereiten. So stellt sich die Frage, was geht und was geht eben nicht mehr.

Für mich selbst habe ich einmal ein paar Überlegungen dazu zusammengestellt, die ich der myHeimat-Gemeinde nicht vorenthalten will. Zwar habe ich mich bemüht, alles möglichst korrekt zu erfassen, übernehme aber gleichwohl natürlich für die Richtigkeit keine Gewähr. Im Ernstfall wird eh nur ein erfahrener und guter mit dem Presse- und Medienrecht vertrauter Rechtsanwalt helfen können.

Grundsätzlich gewährleistet die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Ausfluss aus dem Recht zur freien Meinungsäußerung und dem Recht auf Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit), über Geschehnisse frei zu berichten. Die Grundrechte, und damit auch das Recht aus Art. 5 GG, sind zwar in erster Linie Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates. Sie schließen aber die Pflicht des Staates ein, die freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse zu schützen. Und dies hat der Staat auch dann zu beachten, wenn er durch seine Organe in einem Zivilprozess tätig wird.

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein „Jedermannsrecht“. Man muss nicht dazu professioneller Journalist sein. Und überhaupt: Jeder, der mag, kann journalistisch tätig werden und damit „Presse“ sein. Eine Zulassung gibt es nicht (vgl. § 2 des nieders. Pressegesetzes). Das liegt auf der Hand. Würde der Staat definieren können, wer in den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt und wer nicht, dann hätte der Staat es in der Hand, nach Belieben den Schutz auszuweiten oder enger zu ziehen, je nach politischen Bedürfnis.

Allerdings kann man trotz Meinungs- Informations- und Pressefreiheit nun nicht alles schreiben, was einem so in den Kopf kommt. Schranken können vor allem das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Betroffenen und das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ setzen. Denn wie heißt es so schön im Absatz 2 des Grundgesetzartikels Nummer 5: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Ein Beispiel. ich habe mich über meinen Nachbarn geärgert. Trotzdem darf ich nicht einfach schreiben, dass er ein Dummkopf und Bettnässer ist. Auch wenn das alles stimmen sollte. Denn das ist zum einen beleidigend und herabwürdigend und geht zum anderen der Öffentlichkeit auch nichts an. Nicht immer ist die Sache aber so einfach zu klären. Wenn besagter Nachbar nun der Kanzlerkandidat einer großen Partei wäre, dann wären möglicherweise Informationen über die geistigen Fähigkeiten des Betreffenden vielleicht doch auch für die breite Öffentlichkeit nicht ganz so uninteressant.

Schwerpunkt meines Berichtes soll heute aber eine andere Fragestellung sein. Wir haben ein Gerücht gehört. Ein Gerücht, das aufhorchen lässt. Und wenn am Gerücht was dran sein sollte, dann wäre dies auch ein Fall, der politisch brisant ist und/oder jedenfalls von durchaus hohem öffentlichen Interesse. Darf man darüber schreiben, auch wenn es eigentlich um „Privatangelegenheiten“ des Betreffenden geht, etwa den Verkauf oder die Bebauung eines wichtigen Grundstücks, Ansiedlungspläne von Industrieunternehmen bzw. dem Gegenteil, Verlagerungspläne oder gar eine mögliche Geschäftsaufgabe?

Wann eine Zeitung eine Veröffentlichung in Wahrnehmung berechtigter Interessen vornimmt, beschreibt das LG Berlin (Urteil v. 06.09.2007 - 27 A 4/07 - ) so: „Der Beklagte hat bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Geht es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, ist auf Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der Tatsachenbehauptungen aufstellt und verbreitet, dies nicht zu untersagen, wenn er dies in Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte ( so auch der BGH in einer in der NJW, Jahrgang 1996, Seiten 1131, 1133 veröffentlichten Entscheidung, Anm. d. Verfassers). Voraussetzung dieser Privilegierung ist, dass im Rahmen einer Interessenabwägung das Informationsinteresse des Publizierenden das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, die Veröffentlichung in der Absicht der Interessenwahrnehmung erfolgte und die publizistische Sorgfalt gewahrt wurde (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, S. 228, Rn. 255).“

Schreiben wir nur vorsichtig, dass es entsprechende Gerüchte gibt, haben wir im Prinzip auch nichts Falsches veröffentlicht. Denn es entspricht ja der Wahrheit, dass es diese Gerüchte gibt. Reicht dies für uns zur rechtlichen Absicherung aus? Insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein die Gerüchte doch als falsch oder zumindest übertrieben herausstellen sollten? Schließlich wurde durch unseren Bericht über das Gerücht ja zwangsläufig das Gerücht auch weiterverbreitet.

Jedenfalls bei ehrrührigen Behauptungen muss die Presse wohl ggf. auch beweisen können, dass diese Behauptungen zutreffend sind (LG Hamburg, Urt. v. 26.04.2013 - 324 O 616/11).

Was da möglicherweise strafrechtlich im Raum stehen könnte, zeigt ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Auguist 2009 (4 Ns 101 Js 125786/08): „Die Weiterverbreitung und Ausschmückung eines nicht selbst frei erfundenen Gerüchts erfüllt mangels Verbreitung unwahrer Tatsachen wider besseren Wissens nicht den Tatbestand der Verleumdung gemäß § 187 StGB.(Rn.43) Sind die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen geeignet, den Geschädigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, kommt jedoch eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB in Betracht.(Rn.44) Der Tatbestand ist erfüllt, wenn das Gerüchts verbreitet wird, ein Kommunalpolitiker habe Kinder aus einer unehelichen Beziehung und es dabei letztlich nur darum geht, ihn als sexbesessen und deshalb in seiner Amtsführung beeinträchtigt darzustellen und herabzuwürdigen.“

Aber ehrrührige Behauptungen sind wohl eher die Ausnahme, als die Regel. Für die anderen Fälle haben die Gerichte in zahlreichen Urteilen Vorgaben gemacht. Das Stichwort ist „Verdachtsberichterstattung“.

Hierbei werden von der Rechtsprechung - je nach Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - auch besondere Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht gestellt. Das klingt jetzt harmloser als es ist. Denn das Problem ist, man muss die Anforderungen erfüllen, von denen der entscheidende Richter meint, sie entsprächen der journalistischen Sorgfaltspflicht.

Ein weiteres Problem. Zumeist wurde die Rechtsprechung anhand von Berichten über vermutliche, aber bislang nicht verurteile Straftäter entwickelt. Das ist ein besonders sensibler Bereich, schnell ist jemand in der Öffentlichkeit vorverurteilt, obwohl er tatsächlich sich später doch als unschuldig erweist. Solche Fälle dürften bei myHeimat nicht so oft vorkommen. Meiner Meinung nach sind deshalb nicht alle Vorgaben so eins zu eins auch auf Berichte über andere Ereignisse in dieser Schärfe anzuwenden. Wie gesagt, dass ist aber nur meine Ansicht.

Zu den Vorgaben. Es muss sich um eine „ausgewogene Berichterstattung“ handeln, was auch immer der jeweilige Richter im Prozess darunter versteht. Es empfiehlt sich jedenfalls nicht, Informationen einfach so ungeprüft weiterzugeben. Ein schlichter Hinweis, dass man ja nicht seine eigene Meinung wiedergibt, wird in der Regel von den Gerichten nicht als ausreichend angesehen. Das Landgericht (LG) Hamburg (Urteil v. 26.04.2013 - 324 O 616/11) führt dazu aus „Indes haftet der Beklagte als Verbreiter, auch ohne dass er sich die Äußerungen zu Eigen gemacht hat. Intellektueller Verbreiter ist, wer zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung hat. Insbesondere gehören dazu diejenigen, die Fremdbehauptungen zitieren, sei es mündlich, sei es schriftlich, zum Beispiel in einem Aufsatz oder Kommentar. Ein solches intellektuelles Verbreiten erfolgt, wenn eine Fremdbehauptung, als von anderer Seite gehört, als Äußerung eines Dritten wiedergegeben wird (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 4. Kap. Rn 100 m.w.N.). Der Beklagte hat die Äußerungen der Krämers in eine eigene, von ihm gefertigte redaktionelle Berichterstattung eingebracht und den Leser eigenverantwortlich über die mündliche Verhandlung (Anm. in einem Strafprozess) informiert. Er muss sich mangels einer ausreichenden Distanzierung diese Äußerungen zurechnen lassen, denn auch dort "wo die Medien sich Äußerungen nicht zu eigen machen, wo sie diese vielmehr ohne Einschränkungen und ohne Verklausulierungsversuche klar als diejenigen Dritter ausgeben, haften sie, wenn sie sich von deren Inhalt nicht in geeigneter Weise distanzieren." (Soehring a.a.O. § 16 Tz. 11a).“

Ein weiteres Beispiel aus dem Urteil des LG Köln vom 10.07.2013 (28 O 439/12). Es bezieht sich auf die Berichterstattung über einen Strafprozess in einer bekannte Boulevard-Zeitung. In dieser Entscheidung heißt es: „Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeweils positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Pressefreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Dabei müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Allerdings wird vorliegend die Wahrheit der berichteten Äußerungen nicht angegriffen. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG NJW 2009, 3357). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG a.a.O.).
Diese Situation kann insbesondere dann gegeben sein, wenn über den Verdacht der Begehung von Straftaten berichtet wird. Um in diesem Fällen, das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit einerseits und Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Berichterstattung Betroffenen andererseits aufzulösen, hat die Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind. Die Erwägungen werden dabei im Ausgangspunkt von der Erkenntnis geleitet, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürften, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreitet werden, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte die Presse ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381). Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die an die journalistische Sorgfalt zu stellenden Anforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese dennoch als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Allerdings ist bei einer Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder einer Berichterstattung, die damit im Zusammenhang steht, die mit ihr verbundene Gefahr der Stigmatisierung des Betroffenen zu berücksichtigen, weshalb besondere Zurückhaltung geboten ist (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Dieses Gebot beschränkt sich nicht nur auf die Berichterstattung über besonders schwere Straftaten, sondern erfasst auch eine solche über sonstige Verfehlungen, da auch diese geeignet sind, das soziale Ansehen des Betroffenen zu mindern und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen können (BVerfG NJW 2006, 2835). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a. a. O.).“

Das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ ist eine Erfindung unserer höheren Gerichte. Ebenso das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Da wundert es nicht, wenn die - durchaus nachvollziehbare Rechtsprechung zum Schutz von in der Presse angegriffenen Personen von den Gerichten auch auf eben jenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (der auch eine Gastwirtschaft sein kann) übertragen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2013 - 4 U 88/13 -; hier wurde ein Hotel als „Hühnerstall“ bezeichnet).

Grundsätzlich ist der journalistischen Sorgfaltspflicht aber genüge getan, wenn sich der Bericht auf Informationen aus einer sog. „privilegierte Quelle“ stützen kann. Auf Angaben einer sog. privilegierten Quelle darf man sich grundsätzlich verlassen und die Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt gebietet es in einem solchen Fall nicht, deren Richtigkeit zu überprüfen (BGH in einem in der GRUR 2013, 312 Tz. 27 ff.veröffentlichten Urteil). Solche zuverlässigen Quellen sind insbesondere Behörden und allgemein anerkannte Presseagenturen, nicht hingegen ohne weiteres andere Zeitungen oder Presseorgane.

Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Selbst eine Landesregierung als Quelle der Information wurde einmal als nicht ausreichend angesehen. Die Beklagte hatte in einem Bericht den Verdacht verbreitet, die Klägerin, eine Umweltschutzorganisation, habe geplant, zum Jahrestag des Anschlags auf die beiden Türme des World Trade Centers in New York vom 11.09.2001 einen Angriff auf ein Atomkraftwerk mit einem Ultraleichtflugzeug zu simulieren, um auf Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. „Allein der Umstand, dass in der Landesregierung dieser Verdacht bestanden haben mag, ist keine Anknüpfungstatsache , denn es handelt sich dabei seinerseits um eine reine Bewertung durch die Landesregierung. Die Beklagte durfte diese Bewertung nicht übernehmen, ohne die ihr zugrunde liegenden Tatsachen zu recherchieren“, heißt es in einem Urteil des Landgerichts Hamburg.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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