Beamtenrechtliche Berufungungsklage gegen die Stadt Günzburg aus Januar 2011
Günzburg: Rathaus Günzburg | Es steht nach einem von einem Rechtsanwalt eines früheren Beamten der Stadt Günzburg gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 14. Januar 2011 die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München an und wir werden seinerzeit bei myheimat.de weiter berichten.
Der Berufungszulassungsantrag wurde nach einem ablehnenden beamtenrechtlichen Reaktivierungsurteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 von einem den Kläger seit April 2010 vertretenden Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht aus Augsburg vorgebracht und am 14. Februar 2011 abschließend begründet.
Das ablehnende Urteil aus November 2010 basierte auf einem im Auftrag der Stadt Günzburg als Dienstherrn zustande gekommenen und die vollumfängliche Dienstfähigkeit des Klägers ausweisenden Gutachten der Amtsärztin am Landratsamt Heidenheim (Brenz) aus April 2007 und auf einem diesbezüglichen, wiederum von der Stadt Günzburg beantragten und ebenfalls die vollumfängliche Dienstfähigkeit ausweisenden Ergänzungsgutachten aus Juli 2008. Diesen beiden Gutachten der Heidenheimer Amtsärztin lagen drei Fachgutachten des Klinikums Heidenheim aus den Jahren 2007 und 2008 zugrunde. Das Gerichtsurteil aus November 2010 orientierte sich zudem am gerichtlich beauftragten und die Dienstunfähigkeit des Klägers ausweisenden Gutachten aus März 2010, das von einem vormals in einer extremistischen und verbotenen Partei stark engagierten und deshalb verdächtigen Gutachter am Klinikum Taufkirchen (Vils) erstellt wurde. Die Vita dieses letztgenannten Gutachters, des Herrn Dr. Matthias D. wird am Schluss eines Presseberichtes der Wochenzeitung DIE ZEIT aus dem Jahr 2003 beschrieben. In diesem Presseartikel, der im Internet bis heute unter der Adresse www.zeit.de/2003/08/68er zugänglich ist und der kurz nach der damaligen zweiten Ehescheidung dieses Gutachters veröffentlicht wurde, wird u.a. das in den 68er-Jahren und darüber hinaus zu verzeichnende Engagement dieses Gutachters in der seit dem Jahr 1956 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) und in deren diversen Studentenorganisationen erwähnt. Und es kommt hinzu, dass laut dem vorgenannten Pressebericht wohl schon einmal ein negatives polizeiliches Führungszeugnis für diesen nach seiner im Jahr 2003 stattgefundenen zweiten Ehescheidung und bis heute nicht mehr verheirateten Gutachter vorlag.
Der eingangs erwähnte Berufungszulassungsantrag kam zustande, nachdem ein weiterer Rechtsanwalt des Klägers, der seit Januar 2011 seine Kanzlei in Lauingen a. d. Donau hat, in strafrechtlicher Hinsicht tätig geworden war. Dieser Anwalt hatte für den Kläger bereits in den Jahren 2004 bis 2006 alle beamten- und strafrechtlichen Mandate übernommen und dieser deckt nach seiner Mandatswiederaufnahme aus August 2010 als strafrechtlicher Opferanwalt wieder den strafrechtlich relevanten Bereich ab. Dies geschieht auf der Basis einer vier Aktenordner umfassenden strafrechtlichen Aufarbeitung des Klägers vom 31. August 2009, die 59 Teilakten beinhaltet. Diese strafrechtliche Aufarbeitung macht seit der Jahresmitte 1998 aufgekommene und gegen den Beamten gerichtete üble Machenschaften glaubhaft. Die vier Aktenordner liegen seit Oktober 2009 der Staatsanwaltschaft Augsburg im Original vor und es wurden im selben Monat auch der Regierung von Schwaben in Augsburg als Aufsichtsbehörde und der beteiligten Abwicklungsbank jeweils Mehrfertigungen dieser strafrechtlichen Aufarbeitung überlassen. Zudem gingen im Jahr 2010 auch den beiden Rechtsanwälten des Klägers jeweils Mehrfertigungen dieser vier Aktenordner zu. Die dem Verwaltungsgericht Augsburg über den Kläger im Oktober 2009 und über den Gutachter im April 2010 zugegangenen beiden Mehrfertigungen der strafrechtlichen Aufarbeitung aus August 2009 wurden nach dem Berufungszulassungsantrag aus Januar 2011 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die ersten Strafanzeigen und Strafanträge wurden ab Mai 2003 vom Kläger selbst und dann im Dezember 2003 vom damaligen Münchner Rechtsanwalt des Klägers sowie ab der Jahresmitte 2004 vom damals bereits tätigen und heute wieder ermittelnden Opferanwalt des Klägers gestellt und es existiert auch bereits ein Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 20. Oktober 2006.
Die 59 Teilakten der strafrechtlichen Aufarbeitung aus August 2009 dokumentieren Straftaten und betreuungsbedürftige Verhaltensweisen, die im dem Kläger von seinem heute 79-jährigen Vater überlassenen Hotel- und Gaststättenbetrieb zu verzeichnen waren. Der Vater hat seinem heute 53-jährigen Sohn den Betrieb mit einem mit Wirkung zum 1. Juni 1998 protokollierten notariellen Betriebsübergabevertrag zur Konsolidierung und Sanierung überlassen und es wurde vor der vom Sohn im Dezember 1998 unterschriebenen betrieblichen Umschuldung von den Eltern und vom Sohn sowie dessen Ehefrau ein betrieblicher Konsolidierungsvertrag vom 11. November 1998 unterzeichnet. Die Eltern und die Ehefrau des Sohnes haben im Dezember 1998 zudem Bankbürgschaften zugunsten des Sohn unterschrieben.
Es kam bereits einen Monat nach der im Mai 1998 beurkundeten Betriebsübergabe zu einem vom Vater des Klägers ausgehenden und vom Firmenkundenleiter der sich in den Jahren 1998 bis 2003 in einer erheblichen finanziellen Schieflage befindlichen genossenschaftlichen Hausbank des Betriebes begünstigten Kapitalanlagebetrug in Höhe eines Kapitalertragsverlustes von rund 100.000 D-Mark. Dieser Betrug ist bereits im Jahr 2004 gegenüber dem damaligen und heutigen Strafverteidiger des Klägers glaubhaft gemacht worden und diese Straftat wurde zu Lasten des zu konsolidierenden Betriebes und mit der Absicht der Schädigung des Klägers inszeniert. Die dann ab dem Jahr 1999 vom Vater gegenüber dem Sohn als betrieblichen Konsolidierungsinhaber und Beamten im Betrieb produzierten und darüber hinaus multiplizierten Verleumdungen und üblen Nachreden sind schlussendlich im Januar 2002 im Wege eines Anrufes beim Dienstherrn "auf die Beamtenlaufbahn des Klägers übergeschwappt". Dieser Anruf ging laut einer Anfang Februar 2002 unter Zeugen gefallenen Aussage des damaligen Haupt- und Personalamtsleiters der Stadt Günzburg vom "familiären Umfeld des Klägers" aus und die Ermittlungen hierzu müssen nun vertieft werden. Der Dienstherr hatte im Jahr 1998 die Übernahme des vorgenannten Betriebes ausdrücklich als Nebentätigkeit des Beamten genehmigt, der dann mit Wirkung ab Februar 2001 seine mit ihm seit November 2000 verheiratete zweite Ehefrau zur Geschäftsführerin im Cafe-Restaurant & Hotel bestellt hat. Doch dann kam es auch zu straftatverdächtigen und zugleich betreuungsbedürftigen Übergriffen auf die heutige Ehefrau des Klägers. Diese Angriffe gingen ebenfalls vom Vater des Klägers aus.
Zudem ist eindeutig die Problematik der Begünstigung der seit dem Jahr 1998 aufgekommenen straffälligen und zugleich betreuungsbedürftigen Verhaltensweisen des Vaters des Klägers durch zwei vormalige Banker der damaligen genossenschaftlichen Hausbank des Betriebes und weitere öffentliche Stellen der Hauptgrund für die dann ab dem Jahr 2001 zu verzeichnende Eskalation des Ganzen.
Der Kläger war von 1988 bis 1991 bei der Stadt Ellwangen als Beamter in Amt für Liegenschaften, Schulen und Sport beschäftigt, bevor er von 1991 bis 1998 als Leiter der Liegenschafts- und Forstverwaltung der Stadt Günzburg tätig und ab April 1996 an der Legolandansiedlung beteiligt war. Ab dem Jahr 1998 war der Stadtoberinspektor nach einer gegen seinen Willen und ohne Beförderung verfügten Versetzung ins Großraumbüro Leiter der Stadtkasse Günzburg und er wurde dann ab Oktober 2003 im Alter von 45 Jahren wiederum gegen seinen Willen und in einem immens ruf-, berufs- und betriebsschädigenden Vorgang in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Die Beamtenpension des Klägers liegt mit 39% seiner letzten Beamtennettobezüge auf Sozialhilfeniveau, wenn man Frau und Kind mit berücksichtigt. Der derzeitige Ruhestandsbeamte arbeitet deshalb seit der im ersten Halbjahr 2006 über die Bühne gegangenen Räumung seines noch bis November 2005 in seinem Eigentum stehenden Anwesens mit Betrieb und Wohnhaus in Syrgenstein zur Abwendung eines ALG II-Bezuges im Niedriglohnbereich und er ist seit Oktober 2010 als Spielhallenleiter in Heidenheim tätig. Hierbei ist jedoch eine Hinzuverdienstgrenze zur Beamtenpension zu beachten. Diese bei derzeit 1.290 Euro brutto monatlich liegende Hinzuverdienstgrenze blockiert nicht nur die Aufnahme einer höherwertigen Beschäftigung, sie entfaltet auch eine weitere rufschädigende Wirkung und der Kläger hat deshalb im September 2010 seine im Juli 2010 angetretene Arbeitsstelle als Personalsachbearbeiter bei einer Günzburger Betriebskantinen- und Cateringfirma verloren.
Es wird vom Lauinger Rechtsanwalt des Klägers im Zuge der eingeklagten beamtenrechtlichen Reaktivierung beziehungsweise bei einem alternativen Abfindungsvergleich mit der derzeit zuständigen Abwicklungsbank ein Rückerwerbsvergleich für das ehemalige Anwesen des Klägers mit Betrieb und Wohnhaus anvisiert.
Das ehemalige Restaurantgebäude mit Saal- und Wintergartenanbau und Einliegerwohnung sowie der ehemalige Hotelübernachtungstrakt und das ehemalige Wohnhaus des Klägers stehen seit der Jahresmitte 2006 leer.
Diese Veröffentlichung bei myheimat.de ist auch deshalb veranlasst, weil die Redakteurin Katja Belitz von der Günzburger Zeitung am 13. November 2010 einen für den Kläger als Straftat- und Verleumdungsopfer demütigenden Pressebericht über das ablehnende Reaktivierungsurteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 veröffentlicht hat. Der Kläger hat sich daraufhin an die Günzburger Zeitung gewandt und es kam dann nach dieser Initiative am 19. November 2010 zu einem persönlichen Gespräch mit dem damaligen Redaktionsleiter und mit der vorgenannten Redakteurin. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, dass im Zuge der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von der Günzburger Zeitung weiter berichtet wird.



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