Absolutes Gülleverbot nur in der engeren Schutzzone

Aufgrund mehrerer Nachfragen von betroffenen Landwirten zum Gülleverbot in Wasserschutzgebieten stellt das Landratsamt Günzburg nochmals klar:

Das Ausbringen von Gülle etc. ist nur in der engeren Schutzzone der Wasserschutzgebiete gänzlich, in der weiteren Schutzzone aber nur zeitweise verboten. Je nach Jahreszeit kann also in der weiteren Schutzzone durchaus Gülle und Jauche ausgebracht werden. Aufgrund der teilweise missverständlichen Berichterstattung war dieser Unterschied nicht allen Betroffenen bewusst.

Der Grund für das Ausbringungsverbot ist nämlich darin begründet, dass Jauche und Gülle das Trinkwasser bak-teriell belasten können. Die engere Schutzzone umfasst einen Bereich, für den das Wasser ca. 50 Tage braucht, um zu dem Brunnen zu kommen. In dieser Zeit werden bakterielle Verunreinigungen abgebaut.

Das Landratsamt Günzburg bietet zu Wasserschutzgebieten umfassende Informationen an. Alle Verordnun-gen und Lagepläne der Wasserschutzgebiete, ein aktuelles Info-Blatt des Landratsamtes und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landratsamtes Günzburg (www.landkreis-guenzburg.de, Stichwort: Natur und Umwelt – Wasserrecht – Wasserversorgung). Das Info-Blatt in Papierform ist beim Landratsamt Günzburg und der Außenstelle Krumbach erhältlich.

Was gilt im Wasserschutzgebiet und warum ist das so?

Jedes Wasserschutzgebiet ist auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Deshalb gelten von Ort zu Ort verschiedene Regelungen. Um Schadstoffeinträge zu vermeiden, gilt aber allgemein:

• Besondere Vorsicht ist bei der landwirtschaftli-chen Flächenbewirtschaftung angezeigt, um Einträge von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat ins Grundwasser zu vermeiden. Jauche und Gülle können Krankheitserreger ins Trinkwasser bringen, weshalb das Ausbringen in der engeren Schutzzone ganz und in der weiteren Schutzzone zeitweise verboten ist.
• Die schützende Überdeckung ist für sauberes Grundwasser wichtig. Deshalb sind größere Bodeneingriffe zu vermeiden.
• Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten verschärfte Vorschriften und Prüfpflichten.
• Bei Verkehrswegen, Wohnbebauung, Stallungen etc. sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen (Beseitigung von Niederschlagswässern, Dicht-heitsprüfungen bei Kanälen und Behältern) erforderlich.
• Strengere Anforderungen gelten z. B. auch bei der Errichtung von Tiefenwärmesonden und Grundwasserwärmepumpen, denn diese können z. B. schützende Deckschichten verletzen.
• Die Verwendung von Recycling-Bauschutt als Baumaterial ist im Wasserschutzgebiet nicht möglich.

Wer hilft bei Zweifelsfragen?
Die Mitarbeiter des Landratsamtes Günzburg, des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach helfen in Zweifelsfragen gerne weiter, ebenso natürlich die Mitarbeiter der Wasserversorger.

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