Was ändert sich 2012?

DGB-Jugend verweist auf gesetzliche Änderungen für Auszubildende und Studierende

Pressemitteilung der DGB-Jugend Mittelhessen


Wie jedes Jahr ändert sich der gesetzliche Rahmen zum 1. Januar. DGB-Jugendbildungsreferentin Ulrike Eifler informiert, welche Auswirkungen diese Änderungen auf Auszubildende und Studierende haben: „Wer unter 25 Jahren ist und noch in der Ausbildung hat Anspruch auf Kindergeld. Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes müssen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld ab Januar keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen“.

Bisher musste bei der Familienkasse nachgewiesen werden, dass die Einkommensgrenze für das Kind von 8004 Euro pro Jahr eingehalten wird. „Dieser Aufwand fällt jetzt weg. Künftig muss erst nach Ende der ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig war“, so Eifler. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das 25. Lebensjahr überschritten, die Erstausbildung beendet ist und der Arbeitsaufwand in einer Nebentätigkeit 20 Wochenstunden übersteigt.

Auszubildende oder Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, müssen das Kindergeld in Höhe von mindestens 184 Euro von ihren Eltern ausbezahlt bekommen. Es ist dazu da, die Kinder auch während ihrer Ausbildung zu unterstützen. Weigern sich die Eltern, kann bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit die direkte Auszahlung beantragt werden.

Darüber hinaus wurde die Werbungskostenpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2011 von bisher 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Beispiele für Werbekosten sind Bewerbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten, Internet, Arbeitskleidung und die Fahrten zum Arbeitsplatz.

Außerdem steigt der Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten von 4.000 auf maximal 6.000 Euro. Der Sonderausgabenabzug kann bei der Steuererklärung bedacht werden und wirkt sich günstig aus. Diese Regelung gilt für Auszubildende und Studierende. Für Dualstudierende gilt seit dem Jahreswechsel: Wenn sie mehr als 400 Euro von ihrem Betrieb bekommen, müssen davon Beträge in die Sozialversicherungszweige gezahlt werden.

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