Alkohol am Lenker – „Fahrrad-Führerschein“ weg!

von Michael Sauren aus Gersthofen | am 21.08.2007 | 1135 mal gelesen | 0 Kommentare | 0 Bildkommentare | 1 Bild

Verwaltungsgericht rüffelt Landratsamt wegen Entziehung des Rechts, ein Fahrrad zu führen

Wer betrunken Fahrrad fährt, kann unerfreuliche Post vom Landratsamt bekommen. Denn wer sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, dem kann die Fahrerlaubnisbehörde das Führen untersagen oder andere Maßnahmen anordnen, um die Allgemeinheit zu schützen. Denn auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stellt ein für die Sicherheit im Straßenverkehr gefährliches Verhalten dar.


Die Fahrerlaubnisverordnung verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann zu fordern, wenn jemand ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 %o oder mehr führt. Dies gilt nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gehen die Gerichte davon aus, dass Alkoholwerte über 1,6 %o auf eine ausgeprägte Alkoholproblematik hinweisen. Wird ein Gutachten nicht vorgelegt, kann die Behörde daraus schließen, dass jemand nicht einmal zum Führen von Fahrrädern geeignet ist.

Nach diesen Grundsätzen hatte das Landratsamt Augsburg einem Radfahrer, der mitten in der Nacht auf einer einsamen Landstraße mit 1,77 %o BAK unterwegs war, verboten in Zukunft Fahrrad zu fahren. Der Radfahrer hatte sich vorher geweigert ein teures medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten vorzulegen.

Das von uns eingelegte Rechtsmittel war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte zwar, dass das Landratsamt aus der Nicht-Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen durfte. Nach Ansicht der Richter hatte das Landratsamt jedoch versäumt unter mehreren möglichen Maßnahmen abzuwägen, welche die Öffentlichkeit ausreichend vor der vom konkreten Täter ausgehenden Gefahr schützt. Damit erwies sich der Bescheid des Landratsamts als rechtswidrig.

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