Neuerungen beim Wohnungseigentumsgesetz
Im Moment ist die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes in aller Munde. Welche Vor- und welche Nachteile ergeben sich? Myheimat Germering traf sich zu einem Gespräch mit Michael Sedunko von Sedunko Immobilien und erfuhr so viel Wissenswertes über die Neuerungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Germeringer: Herr Sedunko, derzeit ist die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes in aller Munde. Gibt es aus Ihrer Sicht mehr Verbesserungen oder Verschlechterungen für die Eigentümer.
Sedunko: Meines Erachtens hat die Novellierung mehr Vor- wie Nachteile für den Eigentümer als auch für die Eigentümergemeinschaft. Durch das unterschiedliche Nutzerverhalten und das Nachrücken der Erbengeneration haben Eigentümer heutzutage andere Bedürfnisse als die ältere Generation. Dadurch ist es oft erforderlich, dass die alten und verstaubten Gemeinschaftsordnungen auf den neuesten Stand gebracht werden. Bis dato war das fast nicht möglich, da nicht jede Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit zur Abänderung der Vereinbarungen gehabt hat. Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes ermöglicht es nun den Eigentümern mit einer Mehrheit von ¾ aller Eigentümer gewisse Änderungen in der Gemeinschaftsordnung vorzunehmen, die auch auf Dauer wirken.
Germeringer: Können Sie uns ein konkretes Beispiel nennen?
Sedunko: Aber sicher. Nehmen Sie z.B. an, dass die Betriebskostenabrechnung bisher nach dem Aufteilungsschlüssel von Miteigentumsanteilen erfolgt ist. Das Objekt hat z.B. 10 Wohnungen und einen darüber liegenden Dachspeicherboden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Objektes war der Dachspeicherboden nicht ausgebaut und nicht zu Wohnzwecken genutzt. Mittlerweile wurde das Dach an einen neuen Eigentümer verkauft, der den Dachboden ausgebaut hat und zu Wohnzwecken nutzt. Dadurch hat sich die gesamte Nutzung dieses Bereiches geändert.
Würde nun weiter nach Miteigentumsanteilen abgerechnet, wäre das ein krasses Missverhältnis den anderen Miteigentümern gegenüber, da sich die Nutzung des Daches verändert hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels nicht dauerhaft ohne eine Vereinbarung, der alle Eigentümer zustimmen erfolgen. Durch die neue Rechtsprechung ist das mit einer Mehrheit von ¾ aller Eigentümer dauerhaft möglich auch ohne Eintragung in das Grundbuch und ohne notarielle Beurkundung. Das spart den Eigentümern Kosten und ist ein modernes Gestaltungsinstrument der Eigentümergemeinschaft.
Germeringer: Was halten Sie von der Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft?
Sedunko: Damit wurde der Eigentümergemeinschaft sehr geholfen. Diese Rechtsprechung lehnt sich ja an die Rechtsfähigkeit der GbR. Der Gesetzgeber hat dies ebenfalls mit der Novellierung des WEG umgesetzt und Rechnung getragen. Der größte Vorteil ist bei der Auftragsvergabe an Vertragspartner der WEG, z.B. Öllieferenten oder Handwerksunternehmen, aber vor allem in der Vereinfachung von gerichtlichen Streitigkeiten und Kostenersparnissen der Anwaltskosten. Der Anwalt kann bei Beauftragung der WEG nicht mehr die Erhöhungsgebühr verlangen, welche bis zum 2-fachen Wert der normalen Gebühren betragen kann.
Vielen Dank für dieses Gespräch
Sedunko Immobilien,
Untere Bahnhofstraße 58,
82110 Germering,
Telefon: 089 / 89 45 98 31,
Telefax: 040 / 380 178 57 528,
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