Faschingszeit und Jugendschutz

Kaum hat das neue Jahr begonnen, schon stecken wir mitten in der "Faschingszeit". Daher möchte das Amt für Jugend und Familie Fürstenfeldbruck im Zusammenhang mit den verschiedenen Faschingsveranstaltungen sowie den Faschingszügen verstärkt auf die Bedeutung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes hinweisen. Alle Erwachsenen, Gewerbetreibenden und Veranstalter sind aufgerufen, gerade in der Faschingszeit die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten!

Insbesondere haben Veranstalter und Gewerbetreibende die einschlägigen Vorschriften auf einem deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang z. B. an den Verkaufsstellen bekannt zu machen.

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit ohne die Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren nur bis 24.00 Uhr gestattet werden.
Ausnahmeregelungen gelten nur, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Ein weiteres wichtiges Jugendschutzthema betrifft den Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche. "Saufen bis zum Umfallen" ist hierbei häufig das Motto.
Bitte achten Sie daher als verantwortlicher Veranstalter, Gewerbetreibender sowie volljährige Person auf die strikte Einhaltung des Abgabe- und Verkaufsverbotes von alkoholischen oder branntweinhaltigen Getränken an Kinder bzw. Jugendliche. Auch das Gestatten des Konsums der benannten Getränke durch Kinder bzw. Jugendliche ist nicht zulässig. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer den Ausweis der jungen Kunden zeigen!

Sprechen Sie junge Menschen an, wenn diese riskant Alkohol konsumieren, in dem sie beispielsweise Hochprozentiges in großer Menge und kurzer Zeit zu sich nehmen. Machen Sie deutlich: Alkohol ist nichts für Kinder! Moderater Alkoholkonsum bei Erwachsenen ist in Ordnung. Ihre Haltung zählt - als Erwachsener haben Sie Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche!

In der Faschingszeit stehen Freude und Spaß an der Brauchtumspflege im Vordergrund. Dies bedeutet allerdings keine Aufhebung der Regelungen des Jugendschutzgesetzes. Die zuständigen Kontroll- und Aufsichtsbehörden - Polizei, Jugendamt und Ordnungsamt - werden Zuwiderhandlungen verfolgen. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen können als Straftaten mit einer Freiheits- bzw. Geldstrafe oder als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen die Jugendschutzfachkraft des Amtes für Jugend und Familie, Frau Schweiger, unter 08141/519-584 bzw. jugendschutz@lra-ffb.de gerne zur Verfügung.

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