Zu Punkt 5.)
Die Fläche und der Weg zum Briefkasten und Briefmarkenautomat ist sehr uneben und weist auch sonst zahlreiche Stolperfallen auf.
Das Ordnungsamt verweist darauf, daß dieses Gelände im Privatbesitz sei und deshalb nicht zuständig wäre.
Andererseits hat das Ordnungsamt auf den Parkplatzgelände eine Parkzeitbeschränkung vo 1 Stund verfügt, entsprechend beschildert und erteilt Strafmandate, wenn die Zeit überschritten wurde und/oder die Parkscheibe fehlt. Auf Rückfrage, wieso denn einerseits eine Nichtzuständigkeit vorläge, andererseits aber die Parkzeitbeschränkung eingerichtet wurde, gibt es die Antwort: " Der Grundstücksbesitzer hätte die Stadt Friedrichsdorf darum gebeten."
Das Ordnungsamt sieht keinen Widerspruch.
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Die Fläche und der Weg zum Briefkasten und Briefmarkenautomat ist sehr uneben und weist auch sonst zahlreiche Stolperfallen auf.
Das Ordnungsamt verweist darauf, daß dieses Gelände im Privatbesitz sei und deshalb nicht zuständig wäre.
Andererseits hat das Ordnungsamt auf den Parkplatzgelände eine Parkzeitbeschränkung vo 1 Stund verfügt, entsprechend beschildert und erteilt Strafmandate, wenn die Zeit überschritten wurde und/oder die Parkscheibe fehlt. Auf Rückfrage, wieso denn einerseits eine Nichtzuständigkeit vorläge, andererseits aber die Parkzeitbeschränkung eingerichtet wurde, gibt es die Antwort: " Der Grundstücksbesitzer hätte die Stadt Friedrichsdorf darum gebeten."
Das Ordnungsamt sieht keinen Widerspruch.