Tücken beim Krankengeld

Von erheblicher Bedeutung ist für den gesetzlich Krankenversicherten der Anspruch auf Krankengeld. Diese Leistung erhalten Versicherte, wenn sie z. B. durch Krankheit arbeitsunfähig werden. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entsteht der Anspruch auf Krankengeld aber erst von dem Tage an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt, damit rückwirkende Krankschreibungen ausgeschlossen werden können. Dies gilt für jede einzelne Arbeitsunfähigkeitszeit, d. h. auch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Leider entwickelt sich dieser Schutzmechanismus aber manchmal auch zu Lasten desjenigen Versicherten, der keinerlei Manipulationsgedanken hegt.

So ergeben sich z. B. bei dem Bezug von Krankengeld Probleme dann, wenn während des Bezuges von Krankengeld ein Arbeitsverhältnis endet, welches ja grundsätzlich Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit für den Bezug von Krankengeld ist.

Die Mitgliedschaft endet dann nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis, sondern die Mitgliedschaft bleibt vielmehr erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht jedoch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nur dann ein Krankengeldanspruch über das Beschäftigungsende hinaus, wenn die seitens des Arztes auszustellenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer innerhalb des bereits dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes weiter bescheinigt werden.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der damit einhergehende Anspruch auf Krankengeld stellt grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt ab, da erst ab diesem Tag nach der ärztlichen Feststellung ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

Daher bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Krankengeldanspruch besteht. Bei dieser Beurteilung ist es unerheblich, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt und ob das Ende der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Um die Mitgliedschaft und damit den Bezug des Krankengeldes aufrecht zu erhalten, ist es deshalb notwendig, die weitere Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens so einzuholen, dass die Wirkung der Krankmeldung für den darauffolgenden Tag noch aufrecht erhalten bleiben kann.
Eine Rückdatierung der Krankmeldung durch den behandelnden Arzt ist nicht möglich.

Endet die festgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung z. B. mit dem 31.03. und war das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, sodass die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung nur über die Sonderregelung des § 192 SGB V für die Dauer des Krankengeldanspruchs fortbesteht, so ist es notwendig, die weitere Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31.03. ausstellen zu lassen, damit lückenlos und durchgehend ein Krankengeldanspruch bestanden hat.

Wenn der Versicherte z. B. die Folgebescheinigung erst am 02.04. hat ausstellen lassen, so bewirkt diese erst ab 03.04. einen Krankengeldanspruch, es besteht deshalb ab 01.04. kein Anspruch auf Krankengeld mehr und infolgedessen auch keine Grundlage für eine Fortführung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dieses Problem kann z. B. auch dann entstehen, wenn nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Reha-Maßnahme begonnen wird, man aus der Reha als arbeitsfähig entlassen wird und später nicht nahtlos eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann.

Da das Krankengeld immerhin 78 Kalenderwochen lang gewährt werden kann, kann sich hier ein erheblicher finanzieller Verlust durch eine nur geringe Unachtsamkeit einstellen.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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