Fluggastrechte bei Streik

Grundsätzlich haben Passagiere, die bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht haben Ansprüche bei Flugannullierung und Flugverspätungen von über drei Stunden. Solche Ansprüche bestehen hierbei für jeden einzelnen Flugpassagier nach der europäischen Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist der Abflug aus einem EU-Land oder ein Flug mit einer Fluggesellschaft der Europäischen Union, ein rechtzeitiges Einfinden am Flughafen, soweit es sich bei den Ansprüchen nicht um eine Annullierung handelt und die Tatsache, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Annullierung oder die Flugverspätung begründet haben.

Ein Ausgleichsanspruch entfällt grundsätzlich dann, wenn der Flugpassagier zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurde bzw. eine angemessene Beförderungsalternative angeboten wurde.

Im Streit zwischen der deutschen Fluggesellschaft Lufthansa und der Pilotenvereinigung Cockpit kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Streikmaßnahmen der Piloten, was zu umfangreichen Flugausfällen geführt hat. Die Frage stellt sich nun, ob auch bei derartigen Ereignissen seitens der Flugpassagiere Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können, da Streiks mit zu den Hauptgründen zählen, die zu Flugannullierungen oder Verspätungen führen.

Auch bei Streiks haben die Flugpassagiere aus der vorbenannten Fluggastrechteverordnung Ansprüche, wobei es hier nicht darauf ankommt, ob die streitbedingten Störungen im Flugablauf auf einen Streik des Flughafenpersonals oder der Piloten oder anderen Berufsgruppen zurück zu führen ist. Auch ist insoweit nicht entscheiden, ob die Streikmaßnahmen kurzfristig angesetzt wurden, oder durch Presse und Rundfunk seit längerer Zeit bekannt waren.

Kommt es aufgrund eines Streiks zu einem Flugausfall oder Verspätungen besteht zunächst einmal für den Flugpassagier kein Anspruch auch finanzielle Entschädigungsleistungen. Die Fluggastrechteverordnung rechtfertigt dies damit, dass es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der seitens der Fluglinie auch dann nicht vermieden werden kann, wenn von dieser sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen im Vorfeld eingeleitet werden.

Trotzdem verbleibt für die Fluggesellschaft aufgrund der Fluggastverordnung die Verpflichtung, sogenannte Versorgungsleistungen für die Flugpassagiere zu erbringen. Hierzu gehören je nach Dauer der Verspätungszeit die Versorgung mit Getränken und Mahlzeiten sowie die Ermöglichung von kostenfreien Telefonaten bzw. anderen Kommunikationsmitteln und die Unterbringung in einem Hotel einschließlich des Hin- und Rücktransfers vom und zum Flughafen.

Ergänzend zu den vorbenannten Versorgungsleistungen hat der Fluggast die Wahl zwischen einer Erstattung des Ticketspreises, einem Rückflug zum ersten Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, einer alternativen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer alternativen Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, soweit die Fluggesellschaft für diesen Alternativflug freie Plätze anbieten kann.

Zusätzlich ist in der Fluggastrechteverordnung geregelt, dass die Fluggesellschaft dem Passagier die Beförderung zu dem ursprünglich geplanten Flughafen bezahlen muss, beispielsweise Kosten für Bahn, Taxi oder Mietwagen. Dies gilt vor allem für den Fall, dass die Ersatzbeförderung an einen anderen Flughafen dergleichen Stadt erfolgt.

Auch wenn seitens der Fluggesellschaft im Falle eines Streiks keine finanziellen Entschädigungen für Flugannullierung oder Flugverspätung zu erbringen sind, so besteht doch eine umfangreiche Verpflichtung zur Erbringung ergänzender Versorgungsleistungen die der Fluggast auf jeden Fall kennen sollte und ggf. vor Ort auch auf deren Erfüllung bestehen sollte.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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