Änderungen des Erbrechts und der Verjährung in Erbangelegenheiten ab 01. Januar 2010

Nach langen Diskussionen ist nunmehr das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.01.2010 in Kraft getreten.
Leider wurden von den zunächst geplanten umfassenden Änderungen nicht alle umgesetzt. Dennoch ergeben sich einige erfreuliche Neuerungen.

Das neue Erbrecht wird für alle Erbfälle gelten, die nach dem 31.12.2009 eingetreten sind.
Hervorzuheben ist hierbei zunächst die sogenannte „Abschmelzungslösung“.
Nach bisherigem Recht konnte ein Pflichtteilsberechtigter dann, wenn der Erblasser vor seinem Tode Schenkungen an Dritte gemacht hatte, insoweit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dabei wurden die Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet und dann aus diesem höheren Nachlass der Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnet. Zur Zahlung des Ergänzungsanspruchs war der Erbe verpflichtet. Soweit der Nachlass zu gering für diese Zahlung war, musste auch der Beschenkte Dritte das Geschenk wieder in Höhe des Zahlungsanspruchs zur Verfügung stellen.
Diese Zehnjahresfrist wurde nunmehr insoweit modifiziert, als Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall zu 100%, solche, die weitere Jahre zurückliegen, jeweils um 10% vermindert angesetzt werden.
Diese Regelung greift allerdings bei Grundstücksschenkungen nach wie vor dann nicht, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung einen Nießbrauch am Grundstück vorbehalten hat. Hier fängt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tode an zu laufen.

Zugunsten des Erben, welcher einen Pflichtteil auszuzahlen hat, wurden die Stundungsmöglichkeiten durch das neue Gesetz erweitert und erleichtert. Künftig kann die Stundung unter den weiteren Voraussetzungen auch derjenige Erbe in Anspruch nehmen, der nicht selbst pflichtteilsberechtigt wäre. Allerdings ist für die Gewährung der Stundung immer noch ein unbillige Härte auf Seiten des Erben erforderlich.

Interessant bei der Gesetzesänderung dürfte auch noch die Erweiterung der Vorschriften über die Pflichtteilsentziehung sein. Pflichtteilsentziehung bedeutet, dass nach dem Wunsch des Erblassers ein Pflichtteilsberechtigter wegen diverser Verfehlungen seinen Pflichtteil eben nicht bekommen soll, somit „enterbt“ wird.
Die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung wurden erweitert und zum Teil klarer gefasst. Weiterhin möglich ist die Pflichtteilsentziehung bei vorsätzlichen körperlichen Übergriffen des Berechtigten auf den Erblasser oder diesem nahestehende Personen. Der Pflichtteil kann künftig aber auch dann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und dem Erblasser deshalb eine Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass nicht zumutbar ist.

Abschließend beispielhaft noch zu erwähnen ist die Besserstellung derjenigen Personen, welche den Erblasser vor seinem Tode gepflegt haben. Diese sollen jetzt auch dann einen Ausgleich erhalten, wenn sie wegen der Pflege ihren Beruf nicht für die Pflege aufgegeben haben. Leider wurde die Honorierung von Pflegeleistungen nicht auch auf einen weiteren Personenkreis als die Abkömmlinge ausgedehnt. Dabei wurde verkannt, dass in der Realität oft auch weiter entfernte Verwandte, oder sogar nicht verwandte Dritte ganz erhebliche Pflegeleistungen erbringen.

Schließlich noch zum Verjährungsrecht:
Das neue Verjährungsrecht wird für alle diejenigen erbrechtlichen Ansprüche gelten, die ab dem 01.01.2010 entstehen oder nach altem Recht zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind. Die generelle 30-jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche wurde abgeschafft. Künftig werden diese Ansprüche grundsätzlich einheitlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB unterliegen. Nur noch einige wenige Ansprüche haben eine längere Verjährung.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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