Es kommt doch auf die Größe an ...

Keine Sexsteuer - Etappensieg für Bordellbetreiber (Foto: KDH / Creative Commons Share Alike - CC SA)
Duisburg: Duisburg Vulkanviertel | 20.10.2012

Es kommt doch auf die Größe an ...

Nachfolgend eine interessante Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Etappensieg für Bordellbetreiber
19. Oktober 2012

Mit heute verkündetem Urteil hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage einer gewerblichen Zimmervermieterin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg (Beklagte) stattgegeben und den Steuerbescheid aufgehoben. Zwei weitere gleich gelagerte Steuerbescheide hat die Stadt Duisburg unter dem Vorbehalt einer erneuten Festsetzung aufgehoben.

Die Klägerin vermietet im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten „Sexsteuer“ herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6,00 Euro pro Tag und Prostituierter vor.

Das Gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: die Erhebung der sogenannten „Sexsteuer“ sei zwar grundsätzlich zulässig. Die beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 - ) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

Der Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 25 K 3617/12



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