Kolumne 1: Verdienst und Steuern

In der Betriebswirtschaftslehre gibt es mehrere Formen des Arbeitsentgelts.

Beim Zeitlohn ist die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab. Die geleistete Arbeit wird dabei in der Regel nicht berücksichtigt, genauso wenig wie deren Qualität. Die einfache Abrechnung ist ein Vorteil, aber auch überschaubar für den Arbeitnehmer. Da für den Arbeitnehmer kein Zeitdruck entsteht, kann er – zumindest in der Theorie – Qualitätsarbeit abliefern.

Es gibt – und nun kommen wir zu den Nachteilen – aber auch keinen Leistungsanreiz. „Leerlauf“ muß bezahlt werden, Arbeitskontrolle ist notwendig. So kann es zu höheren Lohnkosten kommen.

Der Akkordlohn ist leistungsabhängig; es wird also pro Stück / Verrichtung bezahlt, ohne die benötigte Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Dabei sind verschiedene Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die Tätigkeit muß meßbar und bewertbar sein. Sie muß sich regelmäßig wiederholen. Und zumindest in der Theorie muß der Arbeitnehmer das Arbeitstempo selbst bestimmen können.

Die Leistungsanreize und konstante Lohnkosten pro Stück machen die Vorteile, Überbeanspruchung von Mensch und Maschine die Nachteile aus.

Bei der Berechnung wird dem tariflichen Mindestlohn der Akkordzuschlag hinzugerechnet. Dies ergibt den Akkordrichtsatz.

Beim Stückzeitakkord wird der Minutenfaktor mit Vorgabezeit und geleistete Stücke multipliziert, um den Bruttolohn zu errechnen. Beim Stückgeldakkord ergibt sich der Bruttolohn aus dem Vervielfältigen von Stückgeldsatz mit den geleisteten Stunden.

Beim Prämienlohn wird neben dem Grundlohn eine Sondervergütung bezahlt. Es gibt Prämien für eine mengenmäßige Mehrleistungen, aber auch für Einsparungen, wie etwa für Einsparungen beim Materialien oder der Unterschreitung der zulässigen Ausschußquote.

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Steuern werden in Inlandswährung erhoben; Sach- und Dienstleistungen zählen nicht zu den Steuern. Bei der Besteuerung wird nach dem Gegenstand der Besteuerung unterschieden.

Bei den Besitzsteuern wird Einkommen und Vermögen besteuert – Einkommenssteuern, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuern seien hier als Beispiele genannt.

Bei den Verkehrssteuern werden alle Vorgänge, die Vermögenswerte übertragen, versteuert. Versicherungssteuer, die Kraftfahrzeugssteuer, Grunderwerbssteuer und Umsatzsatzsteuer seien hier als Beispiele genannt.

Steuern können nach der Art der Erhebung untergliedert werden. Bei den direkten Steuern trägt der Steuerschuldner die Zahllast – die Einkommenssteuer, Grundsteuern und Grunderwerbssteuer sind solche Steuern.

Beiden indirekten Steuern ist der Steuerschuldner nicht der Steuerträger – wie bei der Umsatzsatzsteuer und allen Verbrauchssteuern.

Steuern können nach der Abzugsfähigkeit gegliedert werden. Abzugsfähige Steuern sind Steuern, die an einen Gegenstand sowie einen Verkehrsvorgang anknüpfen, z. B. Gewerbesteuern oder die Kraftfahrzeugsteuer für Firmenwagen. Nichtabzugsfähige Steuern sind Personensteuern, die die private Lebensführung der Steuerpflichtigen betreffen, wie die Kirchensteuer und Einkommenssteuer.

Gemeinschaftssteuern werden zwischen Bund, Land und Gemeinden nach bestimmten Schlüsseln aufgeteilt – wie etwa die Umsatzsatzsteuer, Einkommenssteuer und Kapitalertragssteuern. Bundessteuern fließen ausschließlich dem Bund zu, wie die Verbrauchssteuern. Landessteuern fließen den Bundesländern zu, wie die Kfz-Steuern. Gemeindesteuern werden von den Gemeinden erhoben, z. B. Grunderwerbssteuer, Grundsteuern, Gewerbesteuer.

Gebühren und Beiträge sind zweckgebunden, Steuern nicht. Beiträge werden zum Ausgleich indirekter Vorteile aus einer öffentlichen Leistung erhoben.

Bürgerreporter:in:

Andreas Rüdig aus Duisburg

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