Frühjahrsputz: Haushaltshilfen müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet sein

von Landratsamt Donau-Ries, Pressestelle aus Donauwörth | am 16.03.2010 | 264 mal gelesen | 0 Kommentare | 0 Bildkommentare | 0 Bilder

Kaum ist der letzte Schnee geschmolzen, beginnt in vielen Haushalten der große Frühjahrsputz. Wer dafür eine Hilfe beschäftigt, muss sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Denn auch Privatleute, die nur zeitweise eine Unterstützung im Haushalt haben, sind dem Gesetz nach Arbeitgeber und damit für die Unfallversicherung ihrer Hilfe zuständig. Darauf weist der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (Bayer. GUVV) hin.

Minijobzentrale oder Unfallversicherungsträger?
Der private Arbeitgeber meldet seine Hilfe entweder bei der Minijobzentrale oder direkt beim Unfallversicherungsträger an. Entscheidend ist der monatliche Verdienst der Haushaltshilfe durch einen oder mehrere Jobs: Liegt der Gesamtverdienst unter 400 Euro, ist die Minijobzentrale zuständig (www.minijobzentrale.de, Telefon: 01801/200 504). Liegt er darüber, ist der zuständige Unfallversicherungsträger die richtige Adresse. Für Bayern - mit Ausnahme der Landeshauptstadt München (eigene Unfallkasse) - ist das der Bayer. GUVV (haushaltshilfen@bayerguvv.de oder Telefon: 089 / 360 93-432).
Hat die Haushaltshilfe bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall, ist allein der Unfallversicherungsträger zuständig – unabhängig davon, ob die Hilfe bei ihm angemeldet worden ist oder bei der Minijobzentrale. Nach einem versicherten Unfall trägt der Bayer. GUVV die Kosten für die medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Ein sicherer Arbeitsplatz für Ihre „Perle“
„Beim Gardinenaufhängen von der Leiter gestürzt, über das Kabel des Staubsaugers gestolpert, mit heißem Wasser die Hand verbrüht – es gibt viele Beispiele für Unfälle von Haushaltshilfen, ob sie nun einen Tag oder zehn Jahre tätig sind“, erläutert Elmar Lederer, Geschäftsführer des Bayer. GUVV. Deshalb lohne sich, so Lederer, für den Haushaltsvorstand auch die Anmeldung einer nur kurzfristig engagierten Hilfe. Arbeitgeber, die die Anmeldung versäumen, riskieren ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Eine stabile Leiter, geeignete Handschuhe und hautschonende Reinigungsmittel sind darüber hinaus eine gute Basis für den sicheren Arbeitsplatz der Hilfe.

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